Verfassung Schleswig-Holstein
Art. 5 Nationale Minderheiten und Volksgruppen.
(1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Minderheit ist frei; es entbindet
nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.
(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler
Minderheiten und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, der
Gemeinden und Gemeindeverbände. Die nationale dänische Minderheit und
die friesische Volksgruppe haben Anspruch auf Schutz und Förderung.
Verfassung Brandenburg
Art. 25 Rechte der Sorben [Wenden].
(1) Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner
nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet.
Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung
dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame
politische Mitgestaltung des sorbischen Volkes.
(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden
kulturellen Autonomie der Sorben hin.
(3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen
Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen
und Kindertagesstätten.
(4) Im Siedlungsgebiet der Sorben ist die sorbische Sprache in die öffentliche
Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische Fahne hat die Farben Blau, Rot,
Weiß.
(5) Die Ausgestaltung der Rechte der Sorben regelt ein Gesetz. Dis hat
sicherzustellen, dass in Angelegenheiten der Sorben, insbesondere bei
der Gesetzgebung, sorbische Vertreter mitwirken.
Verfassung Sachsen
Art. 5 [Volk, Minderheiten]
(1) Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer
und anderer Volkszugehörigkeit an. Das Land erkennt das Recht auf die
Heimat an.
(2) Das Land gewährleistet und schützt das Recht nationaler und ethnischer
Minderheiten deutscher Staatsangehörigkeit auf Bewahrung ihrer Identität
sowie auf Pflege ihrer Sprache, Religion, Kultur und Überlieferung.
(3) Das Land achtet die Interessen ausländischer Minderheiten, deren Angehörige
sich rechtmäßig im Land aufhalten.
Art. 6 [Sorben]
(1) Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter
Teil des Staatsvolkes. Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf
Bewahrung ihrer Identität sowie auf Pflege und Entwicklung ihrer angestammten
Sprache, Kultur und Überlieferung, insbesondere durch Schulen, vorschulische
und kulturelle Einrichtungen.
(2) In der Landes- und Kommunalplanung sind die Lebensbedürfnisse des
sorbischen Volkes zu berücksichtigen. Der deutsch-sorbische Charakter
des Siedlungsgebietes der sorbischen Volksgruppe ist zu erhalten.
(3) Die landesübergreifende Zusammenarbeit der Sorben, insbesondere in
der Ober- und Niederlausitz, liegt im Interesse des Landes.
Verfassung Sachsen-Anhalt
Art. 37 Kulturelle und ethnische Minderheiten.
(1) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer
Minderheiten stehen unter dem Schutz des Landes und der Kommunen.
(2) Das Bekenntnis zu einer kulturellen oder ethnischen Minderheit ist
frei; es entbindet nicht von den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.
Verfassung Mecklenburg-Vorpommern
Art. 18 (Nationale Minderheiten und Volksgruppen)
Die kulturelle Eigenständigkeit ethnischer und nationaler Minderheiten
und Volksgruppen von Bürgern deutscher Staatsangehörigkeit steht unter
dem besonderen Schutz des Landes.
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