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Neue Berufsverbote   Heft 1/2003
Szenen einer Ehe
Zum Verhältnis von Recht und Macht

Seite 28
   
 

Hat Ladendiebstahl etwas mit Terrorismus zu tun? Seit einiger Zeit ist der Gesetzgeber offensichtlich dieser Ansicht und änderte vier Wochen nach dem 11. September 2001 das Sicherheitsüberwachungsgesetz (SÜG). Nun drohen Berufsverbote.
Das SÜG regelte bisher die Überprüfung von Personen, die Zugang zu geheimen Dokumenten hatten, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Nun wurde der Anwendungsbereich auf weitere sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausgedehnt. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn nicht rechtsstaatliche Grundsätze missachtet worden wären.
Dies beginnt damit, dass das SÜG alle Einrichtungen betrifft, "die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen lassen würde". Was damit gemeint ist bleibt unklar. Beispielsweise könnten Rundfunk- und Fernsehsender einbezogen sein.
Die Prüfungen betreffen einen unverhältnismäßig großen Personenkreis. Allein am Frankfurter Flughafen sind von den ungefähr 62.000 Bediensteten fast 40.000 betroffen. Überprüft werden alle, die Inhaber einer sogenannten Vorfeldberechtigung sind, vor allem also jene, die für die Flugzeugabfertigung eingesetzt werden. Darüber hinaus werden auch die Ehe- und Lebenspartner überprüft.
Ob ein Flughafenmitarbeiter die Sicherheitsanforderungen erfüllt, wird der Luftverkehr-Zulässigkeitsüberprüfungsverordnung entnommen. Herangezogen werden alle Straftaten der letzten zehn Jahre und über diesen Zeitraum hinaus alle verfassungsfeindlichen Bestrebungen und "sonstigen Erkenntnisse". Was "sonstige Erkenntnissen" sind, ist der prüfenden Dienststelle überlassen. Sollten sie als nicht vertrauenswürdig erscheinen, wird den Betroffenen die Vorfeldgenehmigung entzogen, was einem faktischen Berufsverbot gleichkommt.

Zwar ist dem Überprüften das Recht eingeräumt, sich zur Überprüfung zu äußern. Dies wird ihm in der Regel aber nicht möglich sein, weil ihm die Verdachtsmomente nicht mitgeteilt werden müssen, wenn sie als geheimhaltungsbedürftig erscheinen. Diese Rechtlosstellung setzt sich bei der Überprüfung vor den Verwaltungsgerichten fort: Das Verwaltungsgericht kann die Vorlage der Erkenntnisse nicht erzwingen. Erst das Oberverwaltungsgericht kann feststellen, ob die Verweigerung der Offenlegung rechtmäßig ist. Dies geschieht gem. §99 VwGO im In-Camera-Verfahren, so dass dem Betroffenen eine Stellungnahme zu den Vorwürfen weiterhin unmöglich gemacht wird.
Nur eines ist vielleicht tröstlich: Die Änderung des SÜG befristet ist bis zum 11. Januar 2007.

Stephan Biendl, Ulm