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Der Kampf ums Recht   Heft 2/2003
Ohne Substanz
Drogenpolitik

Seite 58/59
Das Beispiel von Gefangenen der JVA Bruchsal  
 

1872 schrieb Rudolf von Ihering in seinem Büchlein "Der Kampf ums Recht": "Jeder müsse um sein Recht kämpfen und dürfe nicht feige nachgeben, selbst wenn es sich um Kleinigkeiten handelt."
Gerade für im Strafvollzug einsitzende Gefangene erweist es sich vielfach als besonders schwierig, die ihnen seitens des Strafvollzugsgesetzes (StrVollzG) und des Grundgesetzes (GG) zustehenden Rechte zu verteidigen. So ist schon verglichen mit dem Bevölkerungsdurchschnitt das schulische und berufliche Defizit der Strafgefangenen besonders deutlich ausgeprägt. Ein Anteil von etwa 40% verfügt über keinen Hauptschulabschluss, ein noch größerer Prozentsatz hat weder eine Lehre noch ein Anlernverhältnis erfolgreich absolviert.1
Um seine Rechte vor Gericht verteidigen zu können, bedarf es erst einmal des Wissens darüber, welche Schutzvorschriften existieren. Im Bereich des Strafvollzuges steht den Insassen von Vollzugsanstalten der Rechtsweg gemäß §§ 109ff StrVollzG zur Verfügung, wenn sie sich über belastende Maßnahmen der betreffenden Justizvollzugsanstalt (JVA) zur Wehr setzen wollen; in Ausnahmefällen mag auch der Weg zum Verwaltungsrechtszweig eröffnet sein,2 aber letzteres soll hier nicht weiter interessieren.
Im folgenden soll anhand der Rechtsprechung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts (LG) Karlsruhe, des 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe3 sowie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Situation in der JVA Bruchsal, einer Langstrafanstalt, erbaut 1848, mit circa 360 männlichen Gefangenen belegt, beleuchtet werden, um mit einem Resümee den Beitrag abzuschließen.

Rechtsprechung des LG Karlsruhe

Aus der Fülle der Verfahren werden an dieser Stelle nur solche herausgegriffen, in denen der Gefangene in der ersten Instanz obsiegte, ablehnende Kammerentscheidungen werden im nächsten Absatz abgehandelt, da diese sodann Gegenstand von Rechtsbeschwerden werden.
Telefonverbot: Gemäß § 32 StrVollzG kann Gefangenen gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Die JVA Bruchsal verbot einem wegen Drogenhandels in der Anstalt auffällig gewordenen Insassen Telefonate mit seiner Gattin, obwohl prinzipiell Telefonate mitgehört werden und er ohne weiteres Besuche seiner Ehefrau erhalten durfte. Das Telefonverbot wurde durch Beschluss vom 8. März 20014 vom LG aufgehoben, da es sachlich nicht nachvollziehbar sei, weshalb zwar akustisch überwachte Besuche, nicht aber akustisch überwachte Telefonate, zumal mit der Ehefrau, weshalb Art. 6 Abs. 1 GG wertsetzend zu berücksichtigen sei, möglich sein sollten.

Verbot, Plakate politischen Inhalts zu empfangen: Strafgefangene haben gemäß § 28 StrVollzG das Recht, unbeschränkt Briefe zu empfangen und abzusenden. Obwohl ein Buchladen aus F. mit einem Gefangenen über den Inhalt einer Plakatserie ("100 Jahre deutscher Imperialismus - 100 Jahre Raub & Mord") diskutieren wollte, konfiszierte die JVA die Plakate, da der Gefangene keinen Anspruch auf diese habe. Das LG beanstandete diese Entscheidung mit Beschluss vom 17. Oktober 20015 und verpflichtete die JVA zur Neubescheidung, da die Plakate einen integralen Bestandteil des gedanklichen Austausches darstellen, die Anstalt folglich nur aufgrund des Inhalts die Plakate anhalten dürfe, wofür, so das LG in einem obiter dictum, jedoch nichts spräche.

Art der Aushändigung von Kontoauszügen: Praxis der JVA war es, den Gefangenen die Kontoauszüge, aus denen sich ihr Guthaben auf dem JVA-Konto ergibt, offen vom Vollzugspersonal aushändigen zu lassen. Aufgrund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch einen Gefangenen sah das LG sich veranlasst, die JVA an das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu erinnern.6

Beschränkung des Einkaufs von Schreibwaren: Trotz entsprechender Vorgaben des OLG verbot die JVA einem Gefangenen, sich preisgünstige Schreibwaren anderweitig als durch den Anstaltskaufmann zu beschaffen.7 Bedingt durch einen Händlerwechsel waren Preissteigerungen von bis zu 500% festzustellen. Das LG entschied am 8. Oktober 2002,8 dass dem Gefangenen nicht zugemutet werden dürfe, diese teuren Preise zu zahlen, ihm müsse vielmehr eine preisgünstigere Einkaufsmöglichkeit gestattet werden.

Rechtsprechung des OLG Karlsruhe

Unzulässigkeit von Anträgen: Auf Rechtsbeschwerde des Justizministeriums entschied das OLG,9 dass ein Gefangener auch dann sein Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz verliere, wenn er zwar nicht in seinen Schriftsätzen an das Gericht, aber durch anderweitige Eingaben PolitikerInnen und Justizangehörige bedrohe, beleidige und schmähe.10

"Liebeszellen": In der JVA Bruchsal gibt es Langzeitbesuchsräume, in denen weder eine optische, noch eine akustische Überwachung von Besuche stattfindet. Die JVA gewährte lediglich aufgrund abstrakter Befürchtungen einem Gefangenen nicht die Erlaubnis, diese Besuchsform zu nutzen; vor dem LG obsiegte der Antragsteller. Das Justizministerium focht den Beschluss an und bemängelte, dass eine ehefreundliche Besuchsregelung zur Schaffung von "Liebeszellen" degradiert würde, würde der Beschluss Bestand haben. Dem folgte das OLG mit Beschluss vom 19. Juni 200111 nicht und stellte fest, dass nur bei Vorliegen konkreter Tatsachen eine Überwachung der Besuche zulässig sei und ferner die Privatsphäre und Art. 6 Abs. 1 GG besonders schützenswert seien.

Verbot von Tesafilm: Das OLG billigte im Ergebnis12 das Verbot von Tesafilm in der JVA Bruchsal, da in anderen Anstalten dieser Klebestreifen verwandt wurde, um bei Ausbrüchen Übersteighilfen herzustellen.

Recht auf anwaltlichen Beistand: Während JVA und LG es ablehnten, dem Gefangenen vor Erlass einer Disziplinarmaßnahme (§§ 102ff StrVollzG, danach können Pflichtverstöße z.B. mit Arrest geahndet werden) die Konsultation eines Anwalts zu ermöglichen, stellte das OLG am 25. September 200113 fest, dass das Prinzip eines "fairen Verfahrens" auch für die Disziplinarentscheidungen im Strafvollzug gelte, folglich der Insasse Rücksprache mit seinem Verteidiger nehmen dürfe.

Auswahl des TV-Händlers: Die JVA verpflichtete Gefangene, ihr TV-Gerät nur noch bei der Firma E. zu kaufen, und das LG gab ihr Recht. Hiergegen wandte sich der Gefangene zum OLG und dieses erkannte für Recht,14 dass die Anstalt nicht befugt sei, die Bezugsquellen zu monopolisieren.

Verbot von Schenkungen: Die Anstaltsleitung versuchte zu verhindern, dass zu entlassene Insassen ihre Elektrogeräte an ärmere Mitgefangene verschenkten. Erst das OLG15 intervenierte und vertrat die Ansicht, dass im Regelfall gegen Schenkungen nichts einzuwenden sei.

Katalogempfang: Erst eine Entscheidung des OLG machte es möglich, dass ein Strafgefangener sich einen Versandhauskatalog der Firma Q. zusenden lassen durfte.16 JVA und LG drangen mit ihrer Argumentation des hohen Kontrollaufwands nicht durch.

Kochplatte: Einem Gefangenen, der über Jahre eine Kochplatte samt Kochgeschirr in seinem Haftraum hatte, wurde aufgrund einer Allgemeinverfügung die Besitzerlaubnis entzogen sowie allen Gefangenen in der JVA Bruchsal, die ebenfalls eine Kochplatte besaßen. Mit Beschluss vom 13. November 200217 monierte mit überdeutlichen Worten das OLG, nachdem das LG den Antrag des Gefangenen verworfen hatte, dass weder JVA, noch LG auch nur im Ansatz das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot des Vertrauensschutzes beachtet hätten, und hob die vorhergehenden Entscheidungen auf.

Rechtsprechung des BVerfG

Liegenlassen eines Eilantrags durch das LG Karlsruhe: Ein Gefangener wurde diszipliniert und musste eine Arreststrafe (vgl. § 103 Abs. 1 Nr. 9, § 104 Abs. 5 StrVollzG: Arreststrafe einer kahlen Zelle in Einzelhaft vollzogen) antreten; das LG ließ einen Eilantrag auf vorläufige Außervollzugsetzung so lange liegen, bis der Arrest vollzogen war, um sodann den Eilantrag als unzulässig, da "erledigt" zu verwerfen. Diese Verfahrensweise verletzt, so das BVerfG, Art. 19 Abs. 4 GG.18

Unzulässigkeit von Prozesskostenhilfeanträgen (PKH-Anträge): Das LG Karlsruhe verwarf PKH-Anträge deshalb als unzulässig, weil zuvor die Anträge fristgerecht (vgl. § 112 Abs. 1 StrVollzG: Frist zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zwei Wochen ab schriftlicher Eröffnung) eingereicht wurden, jedoch nicht die Hauptsacheanträge für die PKH beantragt wurden. Das BVerfG entschied am 20. Dezember 2000,19 dass hierdurch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt wurde, da die fristgerechte Einreichung eines PKH-Antrags später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähre.

Resümee

Vorliegend wurde nur ein Teil der jüngsten Gerichtsentscheidungen referiert und ausschließlich Entscheidungen, welche Insassen der JVA Bruchsal erstritten. Oftmals waren die Bemühungen der Gefangenen vergeblich, Verfahrensdauern - auch bei einfachsten Sachverhalten - von über zwei Jahren sind eher die Regel als die Ausnahme und der Verdacht liegt nahe, dass so Gefangene abgeschreckt werden sollen, für ihre Rechte gerichtlich zu kämpfen. Die Vielzahl der Entscheidungen zeigt, dass in den Köpfen der in der Vollzugsanstalt tätigen JuristInnen wenig verankert ist, dass Gefangene nicht mehr einem besonderen Gewaltverhältnis unterliegen,20 schon 197221 gab das BVerfG diese Rechtsfigur hinsichtlich der Strafgefangenen auf und erkannte an, dass sie Grundrechtsträger sind, weshalb Eingriffe nur aufgrund eines Gesetzes zulässigerweise vorgenommen werden dürfen. Die Erfahrung lehrt, dass Gefangene meist nur erfolgreich sind, wenn ihnen erfahrene, mit der Materie vertraute Mitgefangene zur Seite stehen,22 denn sachkundige AnwältInnen sind spärlich gesät und die Verdienstchancen denkbar gering. Dennoch kann der Kampf ums Recht mitunter von Erfolg gekrönt sein.

Thomas Meyer-Falk sitzt z. Zt. selbst in Haft.23

Anmerkungen

1 Alternativkommentar zum StrVollzG. 4. Aufl. § 37 Rz. 10.
2 Vgl. VG Karlsruhe, 13 K 3711/98, Urteil v. 18. Mai 1999, wenn sich ein Insasse durch Besuchergruppen, die über das Anstaltsgelände geführt werden, beobachtet fühlt.
3 Vgl. §§ 116ff StrVollzG .
4 Az: 2 StVK 231/00.
5 Az: 2 StVK 149/01.
6 Beschl. v. 18. Februar 2002, Az: 2 StVK 264/01.
7 Hintergründe hierzu: www.de.indymedia.org/2002/11/35124.shtml.
8 Az: 151 StVK 79/02.
9 Beschl. v. 30. Dezember 1999, Az: 1 Ws 329/99.
10 Das BVerfG hob diese Entscheidung auf, siehe Strafverteidiger 2001, 697f.
11 Az: 1 Ws 399/00.
12 Beschl. v. 25. Juni 2001, Az: 1 Ws 19/01.
13 Az: 1 Ws 87/01, abgedruckt in Neue Zeitschrift für Strafrecht Rechtsprechungs-Report (NStZ-RR) 2002, 29f.
14 Beschl. v. 2. Oktober 2001, Az: 1 Ws 107/01.
15 Beschl. v. 22. Oktober 2001, Az: 1 Ws 137/01.
16 Beschl. v. 4. Juli 2002, Az: 1 Ws 171/02, abgedruckt in NStZ-RR 2002, 315ff .
17 Az: 1 Ws 216/02.
18 Beschl. v. 21. August 2000, Az: 2 BVR 406/00.
19 Az: 2 BVR 668/00.
20 Vgl. AK-StrafVollzG, Vor § 2, Rz. 2, m. w. N.
21 Vgl. BVerfGE 33, 1ff.
22 Letztere setzen sich dabei einer Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz aus, vgl. BayObLG, Beschl. v. 16. März 2000, Az: 3 ObOWi 5/2000.
23 Vgl. z.B. seinen Text über Isolationshaft: www.de.indymedia.org/2002/10/32799.sthml.