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Bomben auf Varvarin   Heft 3/2004
Dataismus -
eine Gesellschaft überwacht sich selbst

Seite 96-100
Die Opfer eines Kriegsverbrechens der NATO kämpfen um Entschädigung  
 

Für die Verbrechen, die deutsche Soldaten im Zweiten Weltkrieg in Jugoslawien verübten, wurden die EinwohnerInnen der serbischen Kleinstadt Varvarin noch entschädigt. Zu den Reparationsleistungen zählte eine 1924 in Deutschland gefertigte Brücke, die dort nach dem Krieg demontiert und in Varvarin als Zugangsweg über den Fluss Marava wieder errichtet wurde. Heute fordern die VarvarinerInnen wieder Entschädigung. Denn die Brücke steht nicht mehr. Mit ihrer Zerstörung wurden zehn Menschen getötet und 30 verletzt. Das Unheil kündigte sich an, als zum Mittag des 30. Mai 1999 ein kleines Geschwader von F-16-Kampfjets über dem Himmel von Varvarin aufzog. In Jugoslawien herrschte erneut Krieg. Die NATO hatte das Land - wie es hieß - zur Verhinderung einer humanitären Katastrophe angegriffen.

Kriegslügen

In der Region Kosovo bekämpfte die jugoslawische Armee seinerzeit die albanische Separationsbewegung UCK. Angeleitet durch das "Media Operation Center" der NATO berichteten die Staaten der Militärallianz von einem "ethnisch begründeten Völkermord", den die SerbInnen an AlbanerInnen verübten. Ausgehend von der Behauptung, das Sportstadion von Priština diene als serbisches Konzentrationslager, bemühten deutsche PolitikerInnen Vergleiche mit den Untaten ihrer nationalsozialistischen VorgängerInnen. Verteidigungsminister Scharping erfand mit dem berüchtigten "Hufeisenplan" nicht nur den vermeintlichen Beweis für einen systematischen Genozid im Kosovo, sondern erdichtete auch Gräuelmärchen von serbischen Soldateska, die mit abgeschnittenen Köpfen Fußball spielten. In Verbindung mit einer willfährigen Presse fand sich die Öffentlichkeit schnell bereit, den Vorgaben des Außenministers Fischer zu folgen, wonach ein weiteres "Auschwitz" zu verhindern sei.
Nachdem Berichte über ein angebliches Massaker in Racak kolportiert wurden - die sich nach der Untersuchung einer finnischen Kommission später völlig anders darstellten - forderte die NATO die Belgrader Regierung ultimativ auf, den Vorgaben von Rambouillet nachzukommen. Mit dem so genannten Annex B sollte das entsprechende Abkommen die Bundesrepublik Jugoslawien zwingen, den NATO-Truppen unbeschränkten Zugang in ihr gesamtes Staatsgebiet zu ermöglichen und damit ihre staatliche Souveränität aufzugeben. Als sich die jugoslawischen RegierungsvertreterInnen weigerten, ein derartiges Besatzungsstatut, über dessen Inhalt die europäische Öffentlichkeit erst Wochen später informiert wurde, zu unterzeichnen, fiel in den Mitgliedsstaaten der NATO die Entscheidung zur "Operation Allied Force", der Entschluss zum Bombenkrieg.1

Angriffskrieg

Am 8. Oktober 1998 fasste der NATO-Rat den Beschluss, mit Luftoperationen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien vorzugehen. An der gemeinsam gebildeten Eingreiftruppe sollten sich auch deutsche Streitkräfte beteiligen. Der Deutsche Bundestag segnete das Vorhaben am 16. Oktober 1998 ab und stimmte in der Folge auch am Vorabend des Krieges am 25. Februar 1999 "dem von der Bundesregierung am 22. Februar 1999 beschlossenen Beitrag zur militärischen Umsetzung eines Rambouillet-Abkommens für den Kosovo sowie zu NATO-Operationen" zu.
Die Beschlüsse entbehrten jeder völker- wie verfassungsrechtlichen Grundlage: Die Vereinten Nationen (UN) haben sich 1945 nach den verhängnisvollen Erfahrungen der beiden Weltkriege auf ein System der kollektiven Friedenssicherung geeinigt, das zwischenstaatliche Konfliktsituationen durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts bereinigen und beilegen sollte. Dieses Ziel konkretisierten sie mit dem absoluten Gewaltverbot in Artikel 2 Ziffer 4 ihrer Charta, das sowohl Aggressionshandlungen als auch Verletzungen der territorialen Unversehrtheit oder der politischen Unabhängigkeit eines Staates untersagt. Nach der Charta ist den Staaten die Wahl kriegerischer Mittel nur zur unmittelbaren Selbstverteidigung erlaubt oder wenn der UN-Sicherheitsrat sie zum Einsatz militärischer Sanktionsmaßnahmen ermächtigt.2

Humanitäre Intervention

Die NATO hatte vor Beginn der "Operation Allied Force" den UN-Sicherheitsrat weder um ein entsprechendes Mandat ersucht noch vorab informiert. Statt dessen versuchte die Allianz, ihr Vorgehen mit einem aus Art. 51 UN-Charta abgeleiteten Nothilferecht zu begründen. Mit Verweis auf die als katastrophal bezeichnete Lage der Menschenrechte sei sie zur so genannten "humanitären Intervention" auf jugoslawischem Staatsgebiet berechtigt.
Abgesehen davon, dass mit der wahrheitswidrigen Darstellung der Situation im Kosovo die Voraussetzungen für eine derartige Intervention offensichtlich eher konstruiert als nachgewiesen werden sollten, kann bis heute von einem derartigen Recht im internationalen Staatengefüge nicht gesprochen werden. Um das Instrument der "humanitären Intervention" mit Völkergewohnheitsrecht zu legitimieren, fehlte es schlicht an einer allgemeinen Rechtsüberzeugung und einer einheitlichen Staatenpraxis. 1986 hatte der Internationale Gerichtshof (IGH) den USA die Legitimität einer solchen Maßnahme gegen Nicaragua abgesprochen, zu einer ähnlichen Überzeugung gelangten im Übrigen auch regelmäßig die Mehrheiten der UN-Generalversammlung bei Abstimmungen über einschlägige Resolutionen. Dies änderte sich auch nicht mit der Intervention in Jugoslawien, an der Staaten wie Russland, Indien, China und Südafrika harsche Kritik übten.
Dem entsprechend setzten sich auch die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag über zwingendes Völkerrecht hinweg. Noch 1994 betonte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zu den "out-of-area"-Einsätzen der Bundeswehr, dass diese gemäß Art. 24 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) nur im "Rahmen und nach den Regeln" eines Systems kollektiver Sicherheit - wie es die UN-Charta darstellt - stattfinden darf. Es wird den Opfern deutscher Kriege wie Hohn klingen und den Warnungen vor neuem Großmachtstreben Bestätigung geben, wenn man angesichts dieses Parlamentsbeschlusses in Art. 2 S. 3 des Zwei-Plus-Vier-Vertrages liest: "[...], dass das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen."3

Bombenkrieg

Am 23. März 1999 gab der Generalsekretär der NATO Solana dem Oberkommandierenden General Clark den völkerrechtswidrigen Befehl zum Bombenkrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien. Am darauffolgenden Morgen begann das 78 Tage andauernde Bombardement. An einem der letzten Tage der Luftoperationen, dem 30. Mai, suchte der Krieg die serbische Kleinstadt Varvarin heim.
Die 4000-Seelen-Gemeinde beging das orthodoxe Fest der heiligen Dreifaltigkeit und wie jeden Sonntag fanden sich zahlreiche Menschen beim Wochenmarkt ein. So zählte der Stadtkern um die Kirche und den Marktplatz an jenem Tag mit bis zu 3.500 Gästen besonders viele BesucherInnen, von denen viele aus den umliegenden Dörfern angereist waren.
Varvarin findet sich auf der Landkarte des Bundeslandes Serbien 180 Kilometer südöstlich von Belgrad, der Kosovo ist 200 Kilometer entfernt. In der Region haben sich keine nennenswerten Industriebetriebe angesiedelt, die Bevölkerung lebt im wesentlichen von der Landwirtschaft. In Varvarin befand sich seinerzeit kein Militär, lediglich drei Gendarmen ordneten das zivile Leben. In den Ort führen weder Eisenbahn noch Fernstraßen. Und auch die alte Brücke aus Deutschland hatte mit ihren gerade einmal viereinhalb Metern in der Breite und der maximalen Belastbarkeit von zwölf Tonnen keinerlei Nutzen für schweres Kampfgerät. Das Provinznest galt als so friedlich, dass mehrere Familien aus den umliegenden Städten hier Zuflucht suchten. Was hatte Varvarin also von den zur Mittagszeit herannahenden Fliegern zu befürchten?
Die KampfpilotInnen der NATO feuerten um 13 Uhr mehrere Raketen auf die Brücke. Als schockierte EinwohnerInnen den ersten Opfern zu Hilfe eilten, flogen die Bomber 25 Minuten später die zweite Angriffswelle auf das bereits völlig zerstörte Bauwerk. Das Bombardement kostete zehn Menschen das Leben, 30 weitere wurden verletzt, 17 von ihnen schwer. Das Hauptquartier des westlichen Militärbündnisses erklärte kurze Zeit später, NATO-Flugzeuge hätten einen koordinierten Angriff gegen die "Autobahnbrücke" von Varvarin geflogen, eine "Hauptkommunikationslinie und ein vorgesehenes, legitimes militärisches Ziel".4

Kriegsregeln

Eine Lesart, die sich mit den seit Beginn des letzten Jahrhunderts geltenden Regeln des internationalen Kriegsrechts nicht in Übereinstimmung bringen lässt. Bereits nach der Haager Landkriegsordnung von 1907 und der IV. Genfer Konvention von 1949 gelten Angriffe auf zivile Ziele in bewaffneten Konflikten als schwere Verstöße gegen humanitäres Völkerrecht. Das Erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen konkretisierte 1977 in seinem vierten Teil mit einer Reihe von Tatbeständen den Schutz der Zivilbevölkerung. Das Protokoll stellt in der Grundregel des Artikels 48 unmissverständlich klar, dass sich Kriegshandlungen ausschließlich gegen militärische Ziele richten dürfen. Es schließt dabei Angriffe gegen unverteidigte Orte ein und formuliert ein ausdrückliches Verbot von zielgerichteten Aggressionshandlungen gegen Zivilpersonen, insbesondere wenn sie Schrecken unter der Zivilbevölkerung verbreiten sollen, sich nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel richten und sich in der Weise als unterschiedslos erweisen, als sie in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen. Zudem hält das Zusatzprotokoll die Kriegsparteien an, die Zivilbevölkerung vor entsprechenden Angriffen zu warnen und schon in der Planung der Angriffe sicherzustellen, dass es sich bei den Zielen um militärische Objekte handelt und dass es nicht zu unverhältnismäßigen Opfern unter der Bevölkerung kommen wird.5

Kriegsverbrechen

Der Kampfverband der NATO schenkte diesen Kriegsregeln offensichtlich keinerlei Beachtung. Dem Planungsstab für derartige Einsätze im Combined Allied Operations Command musste die militärische Bedeutungslosigkeit des entlegenen serbischen Ortes, der weder Streitkräfte beherbergte noch eine geeignete Nachschublinie bieten konnte, deutlich ins Auge gesprungen sein. Stattdessen wurde Befehl zum Angriff auf die Brücke gegeben - ausgerechnet für den hohen Pfingstfeiertag. Die BomberpilotInnen hatten an jenem sonnigen Tag uneingeschränkte Sicht auf das flach bebaute Städtchen. Die Menschentrauben, die sich anlässlich des Festes und Markttages in der Stadtmitte bildeten, konnten ihnen kaum entgangen sein - zumindest nicht nach der ersten Attacke. Gleichwohl unterließen sie jegliche Warnung und flogen einen zweiten Angriff auf die schon zerbombte Brücke, der die Hilfe Leistenden völlig unerwartet treffen musste und in der Folge auch die meisten Opfer verschuldete.
Bis heute ist nicht geklärt, aus welchen Gründen die Varvariner Brücke als Ziel der Bombenangriffe ausgewählt wurde. Die Verantwortlichen in der NATO halten sich bedeckt, auch die Nationalität der PilotInnen wurde nie bekannt gegeben. Im Zuge der Berichterstattung über den Fall wurde spekuliert, dass es sich bei der Brücke um ein so genanntes Sekundärziel handelte, das als Ersatz für ein eigentlich ausgewähltes, aber schon zerstörtes Angriffsobjekt herhalten musste. Kritische MilitärwissenschaftlerInnen wie John Erickson äußerten zudem die Vermutung, die Ereignisse von Varvarin reihten sich in eine strategische Kampagne ein, die durch den gezielten Beschuss nicht-militärischer Ziele größtmögliche Verwirrung und Angst unter der serbischen Zivilbevölkerung schüren sollte.6
Welche Absichten das Kommando der Luftwaffe und die PilotInnen auch gehabt haben mögen, der Überfall auf Varvarin stellt nach den dargelegten Regeln des Ersten Zusatzprotokolls einen Verstoß gegen das Verbot des Führens eines unterschiedslos wirkenden, die Zivilbevölkerung oder zivile Objekte in Mitleidenschaft ziehenden, unverhältnismäßigen Angriffs dar, der nach Artikel 85 dieses Abkommens als Kriegsverbrechen zu ahnden ist.

Kollateralschäden

Varvarin ist beileibe nicht das einzige mutmaßliche Kriegsverbrechen, das die westliche Militärallianz in dem Feldzug gegen die jugoslawische Bundesrepublik zu verantworten hat. Amnesty International führte in einem Bericht vom Juni 2000 diverse Angriffe auf die Zivilbevölkerung auf, wie beispielsweise den Luftangriff auf einen Personenzug an der Grdelica-Schlucht, den Luftschlag auf den Belgrader Fernsehsender RTS oder die Bombardements auf den Markt und das Krankenhaus in Nis. 7
Auf den Pressekonferenzen des Supreme Headquarters Allied Powers in Europe (SHAPE) wurden die Opfer derartiger Angriffe stets bedauert um sie zugleich als gelegentliche, aber unvermeidliche "Kollateralschäden" von Luftoperationen gegen Militäreinrichtungen zu entschuldigen. Die Schadensbilanzen lesen sich wahrlich anders. Einer vorläufigen Aufstellung der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch zufolge kamen bei den Angriffen 489 bis 529 Zivilpersonen ums Leben. Die Belgrader Regierung selbst zählte im Februar 2000 über 2.000 zivile Opfer sowie 82 Brücken, 422 Schulen, 48 Einrichtungen des Gesundheitswesens, 74 Fernsehstationen oder Transmitter sowie zahlreiche Elektrizitätswerke, Fabriken und Straßen, die von den Bomben der NATO zerstört oder beschädigt worden waren. Die zitierte humanitäre Katastrophe wurde durch das Bombardement indes nicht verhindert, wie diverse Hilfsorganisationen und schließlich auch der Bericht der OSZE vom 6. Dezember 1999 feststellten. Im Gegenteil, die anhaltenden Luftangriffe ließen die Situation im Kosovo eskalieren.
Den unzähligen Verdachtsmomenten, die auf Kriegsverbrechen der NATO in dem völkerrechtswidrigen Angriff auf die Bundesrepublik Jugoslawien hindeuten, ist bis heute vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien (ICTY) nicht ernsthaft nachgegangen worden. Bereits wenige Tage nach dem Bericht von Amnesty International lehnte das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag eine entsprechende Prozesseröffnung ab. Auch in Deutschland wurde es stets verstanden, die Verantwortlichen des Angriffskrieges vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.

Ziviles Recht

Im vergangenen Jahr haben 34 Betroffene des Angriffes auf Varvarin mit Unterstützung einer deutschen Projektgruppe das Kriegsverbrechen doch noch vor Gericht gebracht. Sie hatten die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung von Schmerzensgeld in einer Höhe von insgesamt 3,5 Millionen Euro wegen Verletzung humanitären Völkerrechts verklagt. Die Klage wurde für zulässig erklärt und am 15. Oktober 2003 vor dem Landgericht Bonn verhandelt.
Von der Klagevertretung wurde mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG) eine Anspruchsgrundlage aus dem deutschen Zivilrecht herangezogen. Eine der zentralen rechtlichen Fragen ist deshalb, ob das im Zivilrecht verankerte Amtshaftungsrecht in bewaffneten Konflikten Anwendung finden kann. Weiterhin ist für die rechtliche Bewertung von entscheidender Bedeutung, ob Einzelpersonen, die im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen verletzt wurden und die gleichzeitig StaatsbürgerInnen einer am Krieg beteiligten Nation sind, überhaupt Ansprüche geltend machen können.
Die rechtlichen Probleme sind von deutschen Gerichten bezogen auf aktuelle Kriegsgeschehen bisher nicht entschieden worden. Es handelt sich deshalb um juristisches Neuland.

Wiedergutmachungsansprüche

Wiedergutmachungsansprüche von Personen, die von Völkerrechtsverletzungen betroffen waren, wurden in der Geschichte bislang von den jeweiligen Heimatstaaten gegenüber den verantwortlichen Staaten geltend gemacht. Gleichwohl lässt sich daraus nicht der Grundsatz ableiten, dass derartige Ansprüche nur Staaten als solchen zustehen. Gegen diese in der Völkerrechtslehre weit verbreitete Annahme sprechen zum einen die Entwicklung des Völkerrechts und zum anderen die Machtverhältnisse der an Kriegen beteiligten Staaten.
Ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg, der unter Verletzung des in Art. 2 Ziff. 4 UN-Charta benannten absoluten Gewaltverbots begonnen wurde, begründet stets einen Schadensersatzanspruch des angegriffenen Staates für sämtliche Kriegsschäden. Ebenso haben alle durch Kriegshandlungen geschädigten Personen und ihre Staaten einen vom Kriegsgrund unabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn diese Handlungen sich als Verletzung des Kriegsrechts darstellen.8 Allerdings erfolgen entsprechende Entschädigungen in der Regel in Form von zwischenstaatlichen Friedensabkommen, in deren Rahmen Reparationsansprüche geregelt werden. Die Bedingungen derartiger Friedensverträge werden für gewöhnlich von den siegreichen Staaten bestimmt.
An den Beispielen gegenwärtiger Kriege verdeutlicht sich, dass eine Wiedergutmachung der dabei entstandenen "Kollateralschäden" durch Reparationsleistungen nicht erfolgt, auch wenn diese Schäden durch einen nach Völkerrecht verbotenen Krieg entstanden sind. Die entscheidende Rolle für die Durchsetzbarkeit von Wiedergutmachungsansprüchen spielt allein das Kräfteverhältnis zwischen den kriegführenden Staaten. Im Falle der Aggressionshandlungen der NATO gegen die Bundesrepublik Jugoslawien wird sich aktuell in dem von Serbien-Montenegro angestrengten Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag erweisen müssen, ob sich diesbezüglich eine andere Entwicklung aufzeigen wird.9
Der Anspruch eines Staates auf Schadensersatz für völkerrechtswidrige Handlungen schließt nun in der Praxis zwar die Ansprüche seiner StaatsbürgerInnen regelmäßig mit ein, ist aber nicht exklusiv. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Geltungskraft der Menschenrechte im internationalen Recht durch diverse Konventionen verstärkt und das Völkerrecht dahin gehend weiter entwickelt, dass zusammenfassend von einer Abschwächung des staatlichen Monopols zugunsten der Stärkung von Individualrechten gesprochen werden kann. Ausdrücklich schließen die Menschenrechtskonventionen aus, dass Staaten die universelle Geltung der Rechte auf Leben oder körperliche Unversehrtheit in Notstandssituationen einschränken oder aufheben können.10 Somit können kriegsbedingte Schäden, die nicht auf rechtmäßige bewaffnete Handlungen zurückzuführen sind, nicht mehr durch den Krieg als Ausnahmezustand gerechtfertigt werden.11 Auch das Bundesverfassungsgericht hatte 1996 in einem Beschluss diese Entwicklung der universellen Menschenrechte erkannt und betont, dass bei Völkerrechtsdelikten neben den völkerrechtlichen Ansprüchen des Staates auch nationale, zivilrechtliche Ansprüche bestehen können.12

Staatshaftungsrecht

Neben den völkerrechtlichen Verpflichtungen garantiert das deutsche Recht in Art. 2 und Art. 34 GG das Recht auf Leben und den ordentlichen Rechtsweg für einen Schadenersatzanspruch im Falle seiner Verletzung durch Amtsträger. In § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wird dieser Anspruch aus dem Staatshaftungsrecht formuliert: "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Über Art. 34 S. 1 GG wird die Haftung von dem Amtsträger auf den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht, abgewälzt.
Die Rechtsprechung hat bisher in Übereinstimmung mit der herrschenden Literaturmeinung die Anwendbarkeit des Staatshaftungsrechts auf Kriegsschäden ausgeschlossen. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in der so genannten "Distomo-Entscheidung" vom 26. Juni 2003 einen Anspruch aus Amtshaftungsrecht für Verletzungen des Kriegsrechts abgelehnt.13
Die Überlebenden eines im Jahre 1944 von deutschen Truppen verübten Massakers an der Zivilbevölkerung des griechischen Dorfes Distomo hatten die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsnachfolgerin des NS-Regimes auf Entschädigung verklagt. Nach dem BGH-Urteil gilt die Amtshaftung nicht für den Kriegsfall, da ein zwischenstaatlicher Ausnahmezustand herrsche, der damit einher gehend den geordneten Staatsgang außer Kraft setze. In seiner Entscheidung wies der BGH aber nachdrücklich darauf hin, dass er sich nur auf die Rechtsauffassung zum Zeitpunkt der Tat im Jahr 1944 beziehe und rechtliche Fortentwicklungen bzw. veränderte Rechtsanschauungen - etwa im Lichte des heute geltenden Grundgesetzes oder von Änderungen des internationalen Rechts - außer Betracht bleiben müssten.
Abgesehen davon, dass der Kriegzustand in Griechenland 1944 schon längst durch den völkerrechtlich anders zu bewertenden Besatzungsstatus mit entsprechenden Pflichten abgelöst worden war, haben sich die Verpflichtungen zur Wahrung der Menschenrechte im internationalen Recht tatsächlich so weit fortentwickelt, dass sie auch zur innerstaatlichen Verantwortlichkeit führen. Danach hat ein Staat, wenn ihm Menschenrechtsverletzungen zuzurechnen sind, mit Entschädigungsleistungen dafür ebenso einzustehen wie er geeignete Rechtswege zur Durchsetzung dieser Ansprüche garantieren muss.

Deutsche Verantwortung

Insofern ergibt sich für die Opfer des Bombardements auf Varvarin die Möglichkeit, über den nationalen Rechtsweg einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung geltend zu machen.
Die Bundesrepublik Deutschland haftet dabei als Mitgliedstaat der NATO gesamtschuldnerisch im Sinne des § 421 BGB. Die Ansprüche richten sich gegen jeden einzelnen Mitgliedstaat, da die Luftoperationen durch die Vertragsstaaten gemeinschaftlich beschlossen und durchgeführt wurden. Höchste Entscheidungsebene des Bündnisses ist nach § 9 des Nordatlantikvertrages der NATO-Rat, in dem alle Bündnisstaaten gleichberechtigt vertreten sind. Beschlüsse sind ausschließlich Konsensentscheidungen, das heißt, dass zwingende Voraussetzung jedes einzelnen Beschlusses die einzelstaatliche Zustimmung ist. Anders ausgedrückt: Jeder Mitgliedsstaat hat ein Veto-Recht. Auch auf eine Große Anfrage der Fraktion der PDS im Deutschen Bundestag antwortete die Regierungsvertretung: "Zielplanung und Zielauswahl sind im NATO-Rahmen abgestimmt worden".14 Deutschlands Mittäterschaft war im Übrigen auch nicht auf diese eher abstrakt erscheinenden Zustimmungsvorgänge beschränkt. Insbesondere deutsche Aufklärungsgeschwader wie die Lufteinheit "Immelmann" waren im Krieg gegen Jugoslawien für Luftaufnahmen verantwortlich, die in die Satelliten gestützten Steuerungssysteme der Kampfbomber eingespeichert wurden und anhand derer die Besatzungen ihre Ziele anpeilten.15 Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte unter diesen Fotos auch ein Porträt der Brücke von Varvarin zu finden sein.

Verantwortungslosigkeit

Am 10. Dezember 2003 hat das Landgericht Bonn das Urteil verkündet. Die Klage wurde mit einer dürftigen, sechsseitigen Urteilsbegründung abgewiesen. Auf kaum eine der oben aufgeworfenen Fragestellungen wurde eingegangen. Zwar ist es nach Auffassung des Gerichts möglich, "dass das nationale Recht eines Staates dem Verletzten einen Anspruch außerhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen gewährt, der neben die völkerrechtlichen Ansprüche des Heimatstaates tritt". Entscheidender Grund für die Abweisung sei danach aber das Fehlen einer Anspruchsgrundlage im deutschen Recht. "Das deutsche Staatshaftungsrecht kommt in Fällen bewaffneter Konflikte nicht zur Anwendung. [...] Bewaffnete Auseinandersetzungen sind nach wie vor [...] als völkerrechtlicher Ausnahmezustand anzusehen, der die im Frieden geltenden Vorschriften suspendiert." Für eine Entschädigung bedürfe es aufgrund der geltenden Rechtslage einer Kodifizierung durch den Gesetzgeber.16 Die Klägerinnen und Kläger haben beim Oberlandesgericht Köln Berufung eingelegt.17

Politischer Prozess

Das ablehnende Urteil von Bonn verwundert trotz der vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen nicht. Es trägt nicht nur dem Umstand Rechnung, dass Kriege in der Machart des Jugoslawien-Feldzuges für die verantwortlichen Staaten andernfalls ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen würden. Die Opfer des Bombenangriffes auf Varvarin versuchen vielmehr, Recht gegen einen Angriffskrieg zu bekommen, der den Menschenrechten, um deren Willen er angeblich geführt wurde, nur eine marginale Rolle zubilligte. Wie aufgezeigt, blieben das absolute Gewaltverbot der UN-Charta und die elementaren Sätze des internationalen Kriegsrechts sowie die Normen des nationalen Verfassungs- und Strafrechts während des Krieges ungeachtet, wie auch die erheblichsten Verstöße bis heute ungeahndet blieben. Auch in Deutschland, dessen Regierung sich vor der Weltöffentlichkeit hinsichtlich des Ständigen Internationalen Strafgerichtshofs gerne als Wegbereiterin des humanitären Völkerrechts inszeniert, hat eine angemessene rechtliche Würdigung des dritten deutschen Feldzuges auf serbischem Gebiet nicht stattgefunden. Umso mehr dokumentiert aber jene Rechtsprechung das hiesige instrumentelle Verhältnis zum humanitären Völkerrecht: Die verzerrt dargestellte Lage der Menschenrechte im Kosovo war demnach Grund genug, den Kriegszustand über Jugoslawien zu verhängen. Genau jener Kriegszustand soll aber die Achtung der Menschenrechte wieder ausschließen, wenn später die Geschädigten des Krieges Entschädigungsleistungen einfordern.
Die Opfer des Krieges und ihre Rechtsbeistände bewegen sich demzufolge in einem Musterprozess, dessen Ausgang stärker vom machtpolitischen Willen beeinflusst zu sein scheint als von der sachgerechten Auslegung geltenden Rechts.

Stephen Rehmke studiert Jura in Hamburg.

Der Autor dankt den VertreterInnen der Klage, Ilka Hoffmann, Gül Pinar und Heinz-Jürgen Schneider für ihre Erläuterungen zur Klagebegründung. Die Redaktion bittet um Zuschriften, die Hinweise auf weitere Möglichkeiten der KlägerInnen geben können .

Anmerkungen

1 Zum Weg Deutschlands in den Krieg u.a.: Schütz, Cathrin, Die NATO-Intervention in Jugoslawien, 2003; Elsässer, Jürgen, Kriegslügen, 2004; Loquai, Heinz, Der Kosovo-Konflikt, 2000; ders. Weichenstellungen für einen Krieg, 2003.
2 Vgl. Art. 51 sowie Art. 42, 48 UN-Charta.
3 Vgl. insgesamt u.a.: Zuck, Rüdiger, Der Krieg gegen Jugoslawien, in: Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1999, 225; Deiseroth, Dieter, Der Kosovo-Krieg und das Völkerrecht, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1999, 3084; Internationales Europäisches Tribunal über den NATO-Krieg gegen Jugoslawien, Urteil vom 3. Juni 2000, unter www.nato-tribunal.de/urteil.
4 Zit. n. Jung, Rainer, Die Brücke von Varvarin, in: Frankfurter Rundschau (FR) vom 14.10.2003; Förster, Andreas, Sanjas Mutter und ein Rechtsprinzip, in: Berliner Zeitung vom 11.12.2003.
5 Vgl. Art. 50 ff.; insbesondere Art. 59; Art. 51 Abs. 2, 4a, 5b; Art. 57 Erstes Zusatzprotokoll zu den Rotkreuzabkommen (ZP1), Bundesgesetzblatt (BGBl.) 1990 II, 1551.
6 Zit. n. Luyken, Reiner, Die Brücke, in: Die Zeit 51/1999.
7 Elsässer, aaO., 162 ff.
8 Art. 3 Haager Landkriegsordnung (HLKO) von 1907; Art. 91 ZP 1.
9 Zu der bereits von der damaligen BR Jugoslawien eingereichten Klage vgl. Hummer, Waldemar/Mayr-Singer, Jelka, Der Kosovo-Konflikt vor dem Internationalen Gerichtshof, in: Neue Justiz 2000, 113.
10 So Art. 4 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966, BGBl. 1973 II, 1534.; Art. 15 (Europäische) Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, BGBl. 1952 II, 686.
11 Ausführlich Graefrath, Bernhard, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung humanitären Völkerrechts, in: Humanitäres Völkerrecht 2001, 110 f.
12 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.05.1996, NJW 1996, 2717 ff.
13 Urteil des BGH vom 26. Juni 2003 (Aktenzeichen III ZR 245/98).
14 Große Anfrage der PDS vom 28.03.2001, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/5677.
15 Vgl. auch hier Graefrath, Bernhard, Wie stark ist das Recht auf Leben?, in: Marxistische Blätter 6/2003.
16 Urteil des LG Bonn vom 10. Dezember 2003 (Az. 1 O 361/02).
17 Weitere Informationen und Schriftsätze zur Klage unter: www.nato-tribunal.de/varvarin.