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Zur gerichtlichen Überprüfung von Tierschutzverstößen   Heft 4/2004
unmenschlich -
Migrationspolitik

Seite 135
 
 

Im November entscheidet der Bundesrat über eine Gesetzesinitiative des Landes Schleswig-Holstein, welches anerkannten Tierschutzverbänden eine Klagemöglichkeit einräumen soll. Die Vorzeichen stehen allerdings schlecht. Der Wirtschaftsstandort Deutschland soll nicht durch rechtmäßige Anwendung des Tierschutzgesetzes gefährdet werden.

Rechtsstaat bedeutet immer ein Mindestmaß an Gewaltenteilung. Die Ausübung der Staatsgewalt darf - um Missbrauch zu verhindern - nicht einem Träger überlassen werden. Vielmehr wird die Staatsgewalt in die Hände der drei Gewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) gelegt. Der Judikative kommt hierbei die Aufgabe zu, die Ausübung der Gesetze durch den Staat zu kontrollieren. Diese große Aufgabe der Rechtsprechung ist der Erkenntnis geschuldet, dass ein Recht nur soviel Wert ist wie seine gerichtliche Durchsetzbarkeit. Aus diesem Grunde garantiert das deutsche Grundgesetz den Rechtsweg. Um jedoch eine Überlastung der Gerichte zu verhindern, ist nur diejenige/derjenige befugt zu klagen, welche(r) in ihren/seinen Rechten verletzt wurde.

In vielen Bereichen kommt es daher zu gewissen Asymmetrien, wenn z.B. einzelne BürgerInnen sich gegen Großunternehmen stellen müssen, um an ihr Recht zu kommen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber im Umweltschutz, Verbraucherschutz, Wettbewerbsschutz und auch im Bereich der Behindertengerechtigkeit einzelnen Interessenverbänden ein zusätzliches Klagerecht eingeräumt. Im Tierschutz besteht eine noch stärkere Asymmetrie, da es nie einer einzelnen BürgerIn ein Klagerecht einräumt. Hat die Behörde beispielsweise eine Genehmigung für eine Tierhaltung zu erteilen, hat sie lediglich zu befürchten, dass der/die TierhalterIn gegen Auflagen der Genehmigung klagt. Eine gegen das Tierschutzgesetz verstoßende Genehmigung bleibt dagegen immer folgenlos. Will die Behörde also Klagen vermeiden, muss sie das Tierschutzgesetz grundsätzlich nicht beachten.

Verschärfend zur fehlenden gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Tierschutzgesetzes kommt hinzu, dass für die tierschutzrechtliche Genehmigung von Tierhaltungsanlagen ausgerechnet die Behörden zuständig sind, die gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen fördern sollen. So wurde beispielsweise die Schweinehaltung in Niedersachsen (dem Land mit der höchsten Massentierhaltungskonzentration) durch ministeriellen Erlass neu geregelt. Der Agraminister Niedersachsens ist selbst Schweinemäster.

Alexander Farkas