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Freie Radios im Rundfunkrecht   Heft 1/2006
Medien und Meinungsmacht

Seite 12
 
 

Die rechtlichen Voraussetzungen freier Radios finden sich in den jeweiligen Mediengesetzen der Länder. In den meisten Landesmediengesetzen ist die Errichtung so genannter Offener Kanäle vorgesehen. Mit ihnen soll auch Gruppierungen, die nicht über ausreichende technische, personelle und finanzielle Ressourcen verfügen, der Zugang zur Rundfunkgestaltung ermöglicht werden. Mit dem Konzept der offenen Kanäle wird u.a. die Verwirklichung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung in den elektronischen Medien, die Förderung kreativer Fähigkeiten von BürgerInnen und die Verbreitung vernachlässigter Themen aus der lokalen und regionalen Politik und Kultur beabsichtigt. Da es nach den einschlägigen Vorschriften grundsätzlich jedermann erlaubt ist, gleichberechtigt einen Platz im Offenen Kanal zu nutzen, lassen sich einheitliche Programmstrukturen und redaktionelle Konzepte nicht verwirklichen. Wohl deshalb ist die Bedeutung dieses Bürgermediums nur äußerst marginal.
Auch dieser Umstand ermöglichte es den freien Radios, ihre Zulassung neben den Offenen Kanälen als nichtkommerzielle Rundfunkprojekte bzw. Lokalradios in einigen Landesmediengesetzen zu verankern. Danach werden sie als private, nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter von den Landesmedienanstalten lizenziert. Sie sind in der Regel als gemeinnützige, eingetragene Vereine organisiert. Privatpersonen, Verbände, Vereine und sonstige Institutionen bilden gemeinsam als juristische Person des Privatrechts die Träger- bzw. Anbietergemeinschaft, die für den Sendebetrieb und das Programm verantwortlich ist. Ähnlich den offenen Kanälen sollen auch die freien Radios nach Vorstellung der Länder eine publizistische und kulturelle Ergänzung in der Region sein. Dabei müsse dieser spezifische Programmauftrag Vorgaben der Landesrundfunkgesetze nach Pluralität und Meinungsvielfalt berücksichtigen. Bis auf Ausnahmen in Bayern und Baden-Württemberg dürfen freie Radios keine Werbung ausstrahlen, oft ist auch das so genannte Sponsoring untersagt. Die freien Radios finanzieren sich im Wesentlichen durch Mitglieds- und Förderbeitrage ihrer HörerInnen, oftmals auch über Zuschüsse durch die Landesmedienanstalten. Diese wachen auch über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und können so gewissen Einfluss auf die freien Radios nehmen.
Die Einflussmöglichkeiten sind aber insofern begrenzt, als sich freie Radios uneingeschränkt auf den gesamten Schutzbereich des Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz, der Presse- und Rundfunkfreiheit, berufen können. Im Sinne der Programmfreiheit können die nichtkommerziellen Radios den Inhalt der Sendungen frei von Eingriffen der Landesmedienanstalten oder anderer öffentlicher Einrichtungen bestimmen. Für die Redaktionen der freien Radios gilt ferner, dass sie grundsätzlich auch die Funktion der Presse wahrnehmen, also den in den Landespressegesetzen festgeschriebenen Informationsanspruch geltend machen können.

(Vgl. Ekhard Nachtwey / Peter Willers, Rechtshandbuch Bürgermedien, Kiel 1999; Albrecht Hesse, Rundfunkrecht, München 2003, Rn. 105 ff.)