ÿþ<!DOCTYPE HTML PUBLIC "-//W3C//DTD HTML 4.01 Transitional//EN" "http://www.w3.org/TR/html4/loose.dtd"> <HTML> <HEAD> <TITLE>Forum Recht</TITLE> <meta name="description" content="Forum Recht - Das rechtspolitische Magazin für Uni und soziale Bewegungen. 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Ausgangspunkt der Diskussion ist dabei das Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Aber wodurch wird dieses eigentlich gefährdet? Nicht die fehlende Legalität der aktiven Sterbehilfe ist dabei das Problem, sondern eine weit verbreitete Unsicherheit über die deutsche Rechtslage führt bereits heute dazu, dass der Wille der Patienten und Patientinnen häufig missachtet wird. <h3>Wirklich kein Dammbruch?</h3> Eine Liberalisierung der Sterbehilfe nach dem Vorbild der Niederlande, wie sie Gallert vorschlägt,<sup>1</sup> würde die Probleme lediglich verschärfen. Denn das wesentliche Argument gegen eine Freigabe, nämlich dass es zu einem  Dammbruch kommen würde und auch Tötungen <i>ohne Einwilligung</i> vorgenommen würden, wird durch die neue Entwicklung in den Niederlanden noch gestützt: Dort wird die Ausweitung der Sterbehilfe mittlerweile auch auf nicht einwilligungsfähige Menschen vorgeschlagen oder bereits praktiziert. So empfahl die niederländische Ärzteorganisation KNMG Anfang 2005, die Sterbehilfe auch auf  soziales Leid wie Einsamkeit auszuweiten.<sup>2</sup> Schwerstgeschädigte Neugeborene werden zum Teil bereits  rechtswidrig aber ohne rechtliche Konsequenzen  getötet.<sup>3</sup> Wenn das kein  Dammbruch ist, wie soll er dann aussehen?<br> <h3>Unklarheit der Rechtslage</h3> In Deutschland ist die Rechtslage unterdessen leider derart unklar, dass auch die hiesigen Regelungen keinen wirksamen  Damm gegen die Missachtung des Patientenwillens darstellen. Dies zeigt z.B. die Aussage von Gehrmann, wonach die passive Sterbehilfe im jedem Fall voraussetzen würde,  dass die zum Tode Entschlossenen die letzte kausale Handlung selbst ausführen .<sup>4</sup> Dies ist jedoch üblicherweise die Voraussetzung einer Selbsttötung.<sup>5</sup> Passive Sterbehilfe dagegen ist das  Sterben lassen , also Töten durch Unterlassen. Doch auch hier ist die Abgrenzung wieder schwierig: Ob das Abstellen eines Beatmungsgerätes durch den Arzt oder die Ärztin eine (verbotene) aktive Sterbehilfe oder eine (erlaubte) passive Sterbehilfe ist, wird unterschiedlich gesehen. Während sowohl die Rechtsprechung als auch die meisten Autoren im Schrifttum hierin eine passive Sterbehilfe sehen,<sup>6</sup> spricht etwa der frühere BGH-Richter Thomas Fischer in seinem Standardkommentar zum Strafgesetzbuch von einer verbotenen aktiven Tötung.<sup>7</sup><br> Vor diesem Hintergrund kann auch das Ergebnis einer im Jahre 2000 durchgeführten Befragung unter Ärztinnen und Ärzten kaum noch überraschen: Fast 50% der Befragten hielten das Abstellen der künstlichen Beatmung  entgegen der derzeitigen Rechtsprechung  für verbotene aktive Sterbehilfe;<sup>8</sup> selbst bei VormundschaftsrichterInnen (!) sollen erhebliche Unsicherheiten bestehen.<sup>9</sup> Mit den widersprüchlichen Darstellungen in der Tagespresse ließen sich ganze Bände füllen.<br> <h3>Missachtung des Patientenwillens</h3> Diese Unsicherheit kann für die Patientinnen und Patienten dramatische Konsequenzen haben. Denn eine Heilbehandlung darf nur mit Einwilligung des Patienten oder der Patientin vorgenommen werden; eine  Zwangsbehandlung ist selbst dann strafbar, wenn die Ablehnung durch den Patienten oder die Patientin nach Auffassung des Arztes oder der Ärztin  unvernünftig ist. Bekanntes Beispiel sind die Zeugen Jehovas, die jede Bluttransfusion ablehnen, auch wenn dies zum Tod führt. Die Verbindlichkeit einer  unvernünftigen Ablehnung einer Behandlung wird von Ärztinnen und Ärzten leider immer wieder verkannt. Der Wunsch, nicht behandelt zu werden, wird, besonders wenn dies zum Tod führen kann, häufig nicht beachtet. Insbesondere Patientenverfügungen werden regelmäßig völlig außer Acht gelassen.<br> Grund hierfür mag sein, dass im Falle eines Behandlungsabbruchs eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung im Raum steht, bei einer  überlangen Behandlung jedoch lediglich eine fahrlässige Körperverletzung. Wer mag es in dieser Situation den Ärztinnen und Ärzten verdenken, wenn sie die vermeintlich sichere Variante  auch gegen den Willen der Patienten  wählen?<br> Trotzdem handelt es sich um Zwangsbehandlungen, bei denen der Patientenwille missachtet wird. Das eigentliche Problem  und damit die Aufgabe, die sich für die Zukunft stellt  ist die Frage, wie ein Weg gefunden werden kann, der sowohl den behandelnden Personen Rechtssicherheit bietet, als auch für die Behandelten deren Selbstbestimmung gewährleistet.<br> <h4>Eliu Schmitt promoviert in Göttingen.</h4> <ol class= fussnote > <li> Gallert, Jan, Regeln statt Strafen, Forum Recht (FoR) 2006, 78. <li> Nachbarn ohne Skrupel, in: Die ZEIT, 2005 Nr. 44. (Verfügbar unter www.zeit.de) <li> Sog.  Früheuthanasie . Entscheidung an der Wiege, in: Die ZEIT, 2005. Nr. 6. (Verfügbar unter www.zeit.de) <li> Gehrmann, Philipp, Aktive Sterbehilfe ist ein Irrweg, FoR 2006, 79. <li> Siehe: BGHSt 19, 135, 139 f. <li> Jeweils mit weiteren Nachweisen: Wessels/Beulke, AT 35. A., Rn. 703 ff. und Roxin, StR AT II (2003), § 31 Rn. 99 ff. und 115 ff. <li> Tröndle/Fischer, 53. A., Vor § 211, Rn. 20. <li> Weber u.A., Deutsches Ärzte Blatt 2001, A 3184, A 3186. <li> Simon/Tietze/Nickel/van Oorschot, Medizinrecht 2004, 303. </ol> <!-- BIS HIERHER DEN JEWEILIGEN SEITENINHALT EINFÜGEN --> </div> </TD> <TD width="74">&nbsp;</TD> </TR> <TR> <TD>&nbsp;</TD> <TD>&nbsp;</TD> <TD> &nbsp;<br>&nbsp;<br><p class="textinbox" style="margin-left:26px;">Besucht auch unsere Partnerseite</p> <a href="http://www.linksnet.de/"><img src="layout/linksnet_02_468x60.gif" border="0" width="468" height="60" align="left" style="margin-left:26px;"></a> &nbsp;<br>&nbsp;<br>&nbsp;<br>&nbsp;<br>&nbsp;<br>&nbsp;<br> </TD> <TD>&nbsp;</TD> </TR> </TABLE> </BODY> </HTML>