StartOnline-AusgabeHeft 03/2007Himpele/Recht, Trennung von Kirche und Staat?
 

Trennung von Kirche und Staat?

Die Kirchensteuer

Goethe lässt im Faust Mephistopheles sagen, was heute noch immer aktuell ist: „Die Kirche hat einen guten Magen, / Hat ganze Länder aufgefressen, / Und doch noch nie sich übergessen.“

Thema dieses Textes soll nicht nur sein, wie die Kirchensteuer funktioniert, sondern auch, wie die Kirche von ihr profitiert und ob sie mit der Forderung nach strikter Trennung zwischen Staat und Kirche vereinbar ist. Die Relevanz dieses Themas ergibt sich schon aus der Höher der Kirchensteuereinnahmen: Bei der katholischen Kirche betrugen sie 2006 rund 4,3 Mrd. €1, und bei der evangelischen Kirche beliefen sie sich 2005 auf gute 3,6 Mrd. €.2 Hiervon subventionieren die Steuerzahler und damit auch Nicht-Kirchenmitglieder wegen der Absetzbarkeit gezahlter Kirchensteuer als Sonderausgaben und der damit verbundenen Steuermindereinnahmen im Jahr 2006 3,1 Mrd. €, d. h. fast 40%.3

Was ist die Kirchensteuer, und wer ist kirchensteuerpflichtig?

Die Kirchensteuer ist das verbriefte Recht der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften4 zur Erhebung eigener Steuern. Gemäß Artikel 137, Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung i. V. m. Artikel 140 Grundgesetz müssen hierfür drei Bedingungen erfüllt sein:5 Die entsprechende Kirche muss eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein, es müssen entsprechende Steuerbeschlüsse der Leitungsgremien der jeweiligen Kör­perschaft des öffentlichen Rechts vorliegen, und das zuständige Landesparlament muss der Steuererhebung zustimmen. Dann können Kirchen von den Steuerpflichtigen von der Taufe bis zum Austritt oder Tod Steuern erheben.

Rechtlich sind zwar auch Erhebungen der Kirchensteuer auf die Grundsteuer, als Zuschlag zur Vermögensteuer und zum Solidaritätszuschlag möglich, aber dies spielt in der Praxis keine Rolle, so dass nur die Kirchensteuer auf Basis der Jahreseinkommensteuer, vor allem der Lohnsteuer, betrachtet wird. In einigen Bundesländern wird eine Mindestkirchensteuer vorgesehen, in einigen Ländern gibt es eine Kappungsgrenze als prozentuale Obergrenze der Kirchensteuer­belastung in Bezug auf das zu versteuernde Einkommen. Grundsätzlich beträgt die Steuer zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer. Die Kappung der Kirchensteuer erfolgt entweder von Amts wegen, d. h. die einziehende Stelle (i. d. R. das Finanzamt) prüft automatisch, ob eine Kappung den Kirchensteuerzah­lenden besser stellt, oder auf Antrag.

Berechnung der Kirchensteuerschuld

Die Kirchensteuer berechnet sich auf Basis der Lohnsteuer. Zur Berechnung der Lohn­steuer werden vom Bruttojahreseinkommen abgezogen: Sozialversicherungsabgaben, in be­stimmten Grenzen Vorsorgeausgaben, Werbungskosten (pauschal € 920 je Kalenderjahr und Person bzw. nachgewiesene höhere Werbungskosten), Sonder­ausgaben incl. gezahlter Kirchensteuer sowie Spenden. Zudem werden Kinder- und Erziehungsfreibeträ­ge berücksichtigt. Das Ergebnis nach Abzügen – bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren nach vorheriger Division durch zwei – ist das zu ver­steuernde Einkommen. Hierauf wird der Einkommensteuertarif, der bereits den Grundfreibetrag berücksichtigt, angewendet: Das Ergebnis bzw. bei ge­meinsam veranlagten Ehepaaren das mit zwei multiplizierte Ergebnis entspricht der Einkom­mensteuerschuld. Das Produkt aus Einkommensteuerschuld und Kirchensteuersatz ergibt die Kirchensteuerschuld.

Bei der Berücksichtigung von Kindern kommt eine spezielle Regelung zur Anwendung: Kinderfreibeträge greifen erst ab einem relativ hohen Einkommen, bis dahin erfolgt auf Grund der Günstigerprüfung der Finanzämter die Auszahlung von Kindergeld.6 Für sich genommen, würde dies dazu führen, dass Geringver­diener mit Kindern bei der Kirchensteuer benachteiligt würden, da das Kindergeld nicht direkt mindernd auf die zu zahlende Lohnsteuer wirkt. Deshalb werden der Kinder- und der Betreu­ungsfreibetrag bei der Berechnung der Kirchensteuer immer in Abzug gebracht.7 Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer kann als Sonderausgabenabzug bei der Einkommen­steuer berücksichtigt werden. Ökonomisch bedeutet dies, dass die Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens um die im Vorjahr gezahlte Kirchensteuer gekürzt wird und der Kirchensteuerpflichtige dementsprechend weniger Einkommensteuer bezahlt.

Privilegierung nicht nur beim Steuereinzug

Auf Grund von Ver­trägen lassen die beiden großen christlichen Kirchen die lohnbasierte Kirchensteuer durch die Finanzämter eintreiben. Hierfür entrichten sie 2% bis 4% der Kirchensteuereinnahmen an die Finanzämter. Petersen (S. 32 f.) schätzt, dass die Kir­chen bei eigener Eintreibung der Gelder Verwaltungskosten von rund 15% hätten.

Andere Vereine, Parteien und Verbände hingegen ziehen selbst die Beiträge von ihren Mitgliedern ein, die diese unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend machen können: Bei gemeinnützigen Vereinen können die Beiträge voll steuermindernd angesetzt werden. Bei Parteien sind Zuwendungen zur Förderung der Demokra­tie besonders stark berücksichtigungsfähig. Das EStG sieht vor, dass 50% der Zu­wendung von der tariflichen Einkommensteuer abziehbar sind (bis max. € 1.650, im Falle der Zusammenveranlagung € 3.300, wobei darüber hinausgehende Beträge von der Bemessungsgrundlage des zu versteuernden Einkommens abziehbar sind). Ebenfalls können Beiträge an Berufsverbände (etwa Gewerkschaften) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Aufgrund des Arbeitnehmerpauschalbetrags wirkt eine sol­che Geltendmachung jedoch nur, wenn die Werbungskosten den Pauschbetrag von € 920 überschreiten.

Die Kirchen werden in der Bundesrepublik gegenüber anderen gesellschaftlichen Organisationen gleich in mehrfacher Hinsicht steuerrechtlich privilegiert: Erstens gestattet der Staat den Kirchen, Menschen im Falle ihrer Taufe im Baby- und Kinderalter zu zahlungskräftigen Mitgliedern zu machen, ohne dass diese hierüber wirklich entschieden haben. Der Eintritt in die Kirche wird also durch die Eltern vollzogen, wohingegen die Steuerschuld später beim dann erwachsenen Kind entsteht.

Zweitens wird die für steuerliche Abzugsfähigkeit relevante Gemeinnützigkeit der Kirchen vom Staat ohne Beleg pauschal anerkannt, während andere gesellschaftliche Organisationen ihre Gemeinnützigkeit begründen und belegen müssen.

Drittens übernimmt der Staat den Einzug der Kirchensteuer und einen Großteil der damit verbundenen Kosten. Dass der Staat gezahlte Kirchensteuer als abzugsfähige Sonderausgaben anerkennt, ist aber kein Argument dafür, dem Staat die Aufgabe des Einzugs zu über­tragen. Denn für andere gemeinnützige Vereine gilt, dass deren Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge selber steuerlich geltend machen müssen, ohne dass der Staat den Einzug von Steuern für diese Vereine übernimmt. Im Vergleich zu Kirchen sind Berufsverbände wie etwa die Gewerkschaften ohnehin benachteiligt, da deren Mitglieder ihre Beiträge nur als Werbungskosten, nicht aber als Sonderausgaben ansetzen können, so dass ein Steuerminderungseffekt hier erst ab Überschreiten des Werbungskostenpauschbetrages eintritt. Es ist nicht einsehbar, Kirchen, deren Mitglieder ihre „Beiträge“ als Sonderausgaben abziehen dürfen, auch noch durch staatliche Übernahme des Einzugs zu begünstigen.

Für eine laizistische Steuerpraxis

Zudem findet eine inakzeptable Beweislastumkehr statt: Während Vereine im Zweifelsfall nachweisen müssen, dass eine Mitgliedschaft und damit das Recht zum Einzug von Mitgliedsbeiträgen vorliegen, gilt bei Kirchen umgekehrt, dass auf Anforderung dem Finanzamt die Nichtmitgliedschaft nachzuweisen ist. Insgesamt werden die Kirchen gegenüber anderen Formen gesellschaftlicher Organisiertheit mehrfach bevorzugt. Diese Privilegierung ist nicht einzusehen; vielmehr müsste ein moderner Staat laizistisch verfasst sein und staatlich garantierten Einfluss von Kirche und Religion auf das öffentliche Leben vermeiden. Glauben und Religion wären in einem laizistischen Staat per se privater Entscheidung überantwortet, so dass Beteuerungen der Glaubengemeinschaften, ihnen komme gesellschaftliche Bedeutung und daher steuerliche Förderung zu, potenziellen Mitgliedern wie auch dem Staat gegenüber begründet und belegt werden müssten. Wie notwendig ein solches Vorgehen ist, zeigt sich daran, dass Religionsfreiheit das Recht auf Freiheit von Religion impliziert und offenbar ein wachsender Teil der Menschen dieses Recht nutzt und Kirchenmitgliedschaft ablehnt. Menschen, die mit Goethe privat davon überzeugt sind, dass „der Glaube (.) nicht der Aufgang, sondern das Ende allen Wissens (ist)“, dürfen nicht weniger Rechte als Gläubige haben.

Bei einer laizistischen Trennung von Staat und Kirche müssten erstens deren Mitglieder ana­log zu Vereinen ausdrücklich der Kirche beitreten und würden nicht mehr ab Taufe beim ersten Einkommen automatisch zur Kasse gebeten. Zweitens müssten die Kirchen ihre für steuer­liche Abzugsfähigkeit erforderliche Gemeinnützigkeit belegen und den Sinn ihres Agierens gesellschaftlich-demokratisch transparent machen. Drittens müsste gewährleistet sein, dass die Kirchen anstelle des Staats ihre Mitgliedsbeiträge selber einziehen und wie andere Vereine auch die Kosten ihrer Mitgliedver­waltung selbst tragen.

Diese Maßnahmen würden eine Verquickung von Staat und Kirche vermeiden. Aktuell jedoch ist Deutschland mit Blick auf die Kirchensteuer noch kein Land, in dem von einer Trennung zwischen Kirche und Staat ausgegangen werden kann. Das aber sollte sich ändern.

Klemens Himpele ist Diplom-Volkswirt und wohnt in Berlin. Alexander Recht ist Diplom-Kaufmann und Diplom-Handelslehrer und wohnt in Köln.

  1. Vgl. Deutsche Bischofskonferenz: Katholische Kirchensteuer 1991 bis 2006, im gesamten Bundesgebiet (Nettoaufkommen), www.dbk.de/imperia/md/content/kirchlichestatistik/kirchensteuer/kirchensteuer_1991_2006.pdf
  2. Vgl. Evangelische Kirche in Deutschland: EKD-Statistik, Kirchensteuer 2005, www.ekd.de/statistik/kirchensteuer.html.
  3. Vgl. Deutscher Bundestag: Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bericht der Bundesregierung über die Entwicklung der Finanzhilfen des Bundes und der Steuerver­günstigungen für die Jahre 2003 bis 2006 (20. Subventionsbericht), BT-Drucksache 16/1020, S. 111.
  4. Vgl. Czermak, Gerhard, Europarecht und Religionsgemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Rechtslage, in: Aufklärung & Kritik 2/2004, S. 175-186.
  5. Vgl. bspw. Petersen, Jens: Die Kirchensteuer. Eine kurze Information, 2007.
  6. Vgl. hierzu ausführ­lich Dohmen, Dieter / Himpele, Klemens: Umfinanzierung der elterlichen Kosten für den Schulbesuch der Kinder durch Kürzungen beim Kindergeld, Berlin und Köln 2006.
  7. Vgl. Petersen, Jens: a. a. O., S. 19.
 
     
 

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