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Islamisches WirtschaftsrechtBietet der Koran ein System zinsloser Kredite und traumhafter Anlagemöglichkeiten?Was für mittellose KreditnehmerInnen ein unerfüllbarer Traum und für wirtschaftlich denkende UnternehmerInnen schlichtweg nicht finanzierbar ist, scheint im islamischen Wirtschaftsrecht umgesetzt worden zu sein: Ein zinsloses Kreditsystem. Kann das funktionieren? Und wie sieht die andere Seite der Medaille aus – die Anlagengeschäfte? Sure 2, 275: „Diejenigen, die Zinsen verschlingen, sollen nicht anders dastehen als wie einer, der vom Satan erfasst und zum Wahnsinn getrieben wird. […] Doch Allah hat den Handel erlaubt und das Zinsnehmen verboten. […]“ So formuliert der Koran in der Übersetzung von Rasul das islamische Zinsverbot. Daneben bestehen seit geraumer Zeit Banken, die ihre Dienste damit anpreisen, dass sie diese als „korankonform“ qualifizieren. So beispielsweise seit 1975 die Islamische Entwicklungsbank und die Dubai Islamic Bank, seit 1990 die Faisal Private Bank in Genf. Die Deutsche Bank ist ebenfalls mit von der Partie. 2004 gründete sie in London den Think Tank „Dar Al Istithmar“ zum Thema Islamic Finance. Seit 2000 vertreibt auch die Commerzbank-Gruppe in Deutschland den Al Sukoor European Equity Fund, einen Aktienfond, der Anspruch auf Islamkonformität erhebt. Ein Banksystem also, das ohne Zinsen auskommt? Bevor man tief im Studium von Koranvorschriften und islamischen Bankensystemen verschwindet, muss hervorgehoben werden, dass sich auch das Alte Testament gegen das Zinsnehmen ausspricht.1 Erst 1822 hob die katholische Kirche das Zinsverbot endgültig auf. Zuvor war die Nichtbeachtung bereits gewohnheitsrechtlich weit gehend anerkannt. Das Zinsverbot ist also keine islamische Eigenheit. Im Unterschied zum christlich geprägten Rechtskreis hat die Diskussion um das Verbot im islamischen Raum aber noch keinen Abschluss gefunden. Das Zinsverbot in Schari’a und arabischem RechtDie Schari’a ist vom arabischen Recht zu unterscheiden. Während der Begriff Schari’a das islamische, also religiöse Recht der Muslime bezeichnet, fasst der Terminus „arabisches Recht“ das staatliche Recht der Länder des Vorderen Orients zusammen. Die Schari’a ist nicht kodifiziert. Ihre Quellen sind der Koran, die Sunna (Brauch des Propheten und seiner Gefährten), der Konsens zwischen den Rechtsgelehrten sowie der Analogieschluss als Methode der Rechtserkenntnis. Die kodifizierten Rechtsordnungen der arabischen Staaten sind allerdings durchaus von der Schari’a geprägt.2 Die meisten Verfassungen nennen die Schari’a als Rechtsquelle. Im Bereich des Zivilrechts wird vorsichtiger auf islamisches Recht Bezug genommen. Einflüsse der Rechtsordnungen der Kolonialmächte haben hier ihre Spuren hinterlassen. Das Zinsverbot des Islams ist also eine religiöse Vorschrift und nicht zwingend im Zivilrecht eines arabischen Staates vorgeschrieben. Unabhängig von staatlichen Regelungen kann die freiwillige Unterwerfung der Muslime unter das islamische Recht aber zu einer Nachfrage nach korankonformen Handlungsmöglichkeiten führen. Im Originaltext bedient sich der Koran für das Zinsverbot des Begriffs riba. Eine genaue Definition gibt es für diesen Begriff nicht. So unterscheiden sich nicht nur die Übersetzungen, sondern auch die Auslegungen und Interpretationsansätze islamischer Rechtsgelehrter. In der oben zitierten Übersetzung wird riba mit „Zinsen“ ins Deutsche übertragen. Eine andere Übersetzung3 versteht unter riba nur den Wucherzins: „Allah hat den Handel erlaubt und den Wucher verboten.“ Dem entspricht die Meinung einer zunehmenden Zahl von Rechtsgelehrten, die dem Koran lediglich ein Verbot des Wuchers entnehmen.4 Die Mehrheit der islamischen JuristInnen ist sich jedoch weiterhin darin einig, dass der Koran Zinsen jeder Art verbietet. UmgehungsgeschäfteWie aber verträgt sich dieses absolute Zinsverbot mit den Erfordernissen eines kapitalorientierten Wirtschaftsverkehrs? Diese Frage richtet sich an findige JuristInnen. Es gilt, Lücken und Umgehungen zu finden, Wege und Brücken zu konstruieren, um das religiöse Zinsverbot zumindest formal mit weltlicher Wirtschaftlichkeit zu vereinen. Die islamischen Rechtsgelehrten haben das mit einer Vielzahl von Rechtskniffen (hiyal) erfolgreich zustande gebracht: Einer dieser Rechtskniffe ist die murabaha, der Kauf mit Wiederverkauf unter Gewinnangabe.5 Im Grunde handelt es sich dabei um zwei hintereinander geschaltete Kaufverträge: Der/die ErstverkäuferIn verkauft eine Sache an eineN ZwischenverkäuferIn. Diese/r verkauft die Sache mit einem Aufschlag an den/die EndkäuferIn weiter. In der Praxis ist der/die ZwischenverkäuferIn die Bank, die im Auftrag des/der KundIn, des/der EndkäuferIn, handelt. Meistens wird vereinbart, dass der/die KundIn erst später zahlt. Der Aufschlag auf den Kaufpreis dient der Finanzierung für die Bank und entspricht damit den herkömmlichen Zinsen. Das Zinsverbot wird also umgangen, indem man statt eines Kreditgeschäftes „offiziell“ zwei Veräußerungsgeschäfte abschließt. Eine Variation ist die bereits im mittelalterlichen Europa bekannte mahatara.6 Ähnlich wie bei der murabaha werden auch hier zwei Kaufverträge geschlossen. Allerdings spielt sich das Geschäft lediglich zwischen zwei PartnerInnen ab. Der/die „DarlehensgeberIn“ verkauft dem/der „DarlehensnehmerIn“ eine Sache unter der Vereinbarung, dass letztere/r den Kaufpreis später bezahlt. Im Anschluss daran verkauft der/die „DarlehensnehmerIn“ die Sachen direkt wieder an den/die „DarlehensgeberIn“. Zu einem niedrigeren Preis diesmal. Die Differenz zwischen den Kaufpreisen entspricht auch hier den Zinsen eines herkömmlichen Darlehensgeschäfts. Der StreitfallProblematisch wird es im Streitfall: wenn sich der säkulare Rechtsstaat mit islamischen, also religiös geprägten, Verträgen auseinander setzen muss. Welches Recht soll zur Schlichtung herangezogen werden, wenn sich etwa ein in Deutschland lebender Türke von einem türkischen Bankier, der in der Moschee immer wieder Werbung dafür macht, dass seine „Kredite“ 100 % koranverträglich seien, Geld geliehen hat? Eventuell sieht der zugrunde liegende Vertrag vor, dass zur Lösung auftretender Konflikte islamisches Recht herangezogen werden soll. Kann der/die deutsche AmtrichterIn im Streitfall dann getrost zum deutschen Zivilrecht greifen oder muss er/sie sich eine Ausgabe des Korans besorgen? Können sich RichterInnen säkularer, nicht islamisch geprägter Staaten überhaupt auf religiöse Vorschriften beziehen? Grundsätzlich gilt, und so ist es auch in Art. 27 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) formuliert, dass ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt. Diese Regelung klingt zunächst eindeutig und einfach handhabbar. Sie kann sich jedoch bei Vertragsklauseln, die für den Streitfall die „principles of the Islamic shari’a“ oder einfach „Islamic law“ vorsehen, durchaus als kompliziert herausstellen. Vor staatlichen Gerichten wird die Bezugnahme auf religiöses Recht nämlich verwehrt, da Art. 27 EGBGB sich ausschließlich auf staatliche Rechtsvorschriften bezieht.7 Für den Fall, dass ein Vertrag lediglich „Islamic law“ als Regelwerk zur Streitschlichtung vorsieht, kann sich ein staatliches Gericht also nicht ohne weiteres darauf beziehen. Das Gericht muss unabhängig von dieser Vertragsregelung eine Rechtsordnung ermitteln, die zu gelten hat. Das islamische Recht kann im Ergebnis nur dann zur Anwendung kommen, wenn es nicht gegen zwingende Vorschriften der anzuwendenden Rechtsordnung verstößt. Islamische Anlagegeschäfte vor deutschen GerichtenIn den letzten Jahren haben sich im Bereich der Anlagengeschäfte wiederholt ähnlich gelagerte Fälle vor deutschen Gerichten abgespielt. Die AnlegerInnen – von dubiosen VermittlerInnen mit dem Versprechen islamkonformer Anlagemöglichkeiten in der Moschee zwischen Gebet und einem Bad im Hammam geworben – sahen sich meist um ihre angelegten Vermögen betrogen; die Gerichte auf der anderen Seite mit der Beurteilung religiös motivierter Anlagenverträge konfrontiert. In ihren Entscheidungen stützten sich die Gerichte durchweg auf nationales Zivilrecht. Regeln nach der Schari’a fanden keine Beachtung. 2005 verurteilte das Oberlandesgericht Köln eine Anlagegesellschaft zu Schadensersatzzahlungen aus § 823 II BGB wegen unerlaubter Handlung in Form der arglistigen Täuschung.8 Die Parteien schlossen allerdings einen Vergleich (oft die einzige Möglichkeit für die Geschädigten einen Teil des verlorenen Vermögens zurück zu erlangen). Auch das Landgericht Bremen kam 2006 zu dem Ergebnis, dass die Anlagegesellschaft das eingezahlte Vermögen nebst Zinsen zurückzahlen muss.9 Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass eine Anmeldung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen nicht erfolgt sei. Ein einheitliches Vorgehen zur Begründung der Rückzahlungspflicht ergibt sich aus den Urteilen also nicht. Vielmehr handelt es sich um Einzelfallentscheidungen. Wie aber wird ein Gericht entscheiden, wenn es einmal keinen passenden Aufhänger geben sollte? Wenn weder eine arglistige Täuschung noch eine Pflichtverletzung nachzuweisen ist? Die Banken, die Aufsichten und Schutzvorschriften unterworfen sind, wie die Faisal Private Bank der Schweizer Eidgenössischen Bankenkommission oder der Al Sukoor Fund der Commerzbank-Gruppe dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften, richten sich an ein anderes Klientel. Damit bleibt der/die türkische KleinanlegerIn in Deutschland dem dubiosen Geldverleiher aus der Moschee mangels seriösen Konkurrenzangebots ausgeliefert. In diesem Sinne kann eine Weiterentwicklung eines islamkonformen Bankensystems mit Angeboten für KleinanlegerInnen in westlichen Ländern nur wünschenswert sein. Der Moscheebankier würde dann auf gesunkenes Interesse stoßen und deutsche Gerichte könnten ihre Entscheidungen beruhigt im heimischen Fahrwasser des deutschen Zivilrechts fällen. Claudia Kornmeier studiert Jura in Freiburg.Weiterführende Literatur
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