StartOnline-AusgabeHeft 03/2007Modlinger, (Rechts-)Körper und Religion
 

(Rechts-)Körper und Religion

Beschreibung und Einschreibung von „jüdischer Identität“ im Zeitalter des Holocaust

„Den Juden erkennt trotz aller beliebten Verkleidungen und Maskierungen jeder, der ihn sehen will.“ (Gustav Beck, 1922)

Nach den jüdischen Religionsvorschriften gilt derjenige Mensch als Jude bzw. Jüdin, der eine Jüdin zur Mutter hat. Nach den nationalsozialistischen Rechtsvorschriften hingegen galt „der Jude“ schlicht überhaupt nicht als Mensch.

„Der Jude“ erscheint dort nur als „Parasit“ und als „Krankheit“, die mit den Mitteln des Rechts entsprechend behandelt werden muss. Die „jüdische Identität“ beruhte dabei rechtlich aber nicht auf dem Selbstverständnis der jüdischen Religionsgemeinschaft, sondern war von Beginn an ein ideologisches Konstrukt der späteren Verfolger und Mörder, mit dem diese sich selbst und ihr Unrechtssystem erst organisieren konnten. Die so genannte „Endlösung der Judenfrage“ hätte nicht „in Angriff genommen“ werden können, wenn nicht vorher die „Frage nach dem Juden“ geklärt gewesen wäre.

Beschreibung von „jüdischer Identität“

Die Geschichte der Judenverfolgung ist lang, vielfältig und grausam. Auch in der Frühzeit des 20. Jahrhunderts ist in Deutschland jenes Gedankengut greifbar, das sich später als in Paragraphen gegossenes Recht manifestierte: Als „rassische Merkmale“ des Judentums galten schon bald die unterschiedlichsten Vorurteile, darunter etwa „lauernde Augen“ und „schleichender Gang“, die auf kriminelle Absichten „schließen lassen“ sollten. Auch die „Spitzfindigkeit und Mundfertigkeit der Juden“ gehörte zum antisemitischen Repertoire. Diese mache Juden auch zu besonders erfolgreichen Anwälten und begründe sich wohl aus der jüdischen Tradition der ständigen Kommentierung des Talmud. Nur auf eine Weise, so schreibt der Jurist Gustav Beck in seiner Abhandlung Deutsches Recht und Judentum von 1922, könne die besondere Fähigkeit der Juden in der Rechtsauslegung überkommen werden: durch die Abwendung von den bisherigen „scharf begrenzten Verstandesbegriffen vorsichtig gefasster schriftlicher Gesetze“ und die Hinwendung zu „alt überlieferten Rechtssitten und Gewohnheiten.“ Die Forderung an die Rechtskultur lautete also:

Nicht mehr die Vernunft sollte das Recht regieren, sondern die altüberlieferte Tradition des Antisemitismus.

Diese Tradition der Judenfeindlichkeit brauchte geradezu ihre Opfer – und ließ sie sich daher auch nicht einfach nehmen: So konnten jüdische Religionsangehörige nicht durch die christliche Taufe dem Unrechtssystem entkommen; der Übertritt zum Christentum hätte für die rassistische Definition keinerlei Unterschied gemacht. „Ein Jude blieb ein Jude.“ Auch einige Bischöfe äußerten ähnliches. In einem Hirtenbrief vom Januar 1933, der eigentlich die Unvereinbarkeit von Katholizismus und Nationalsozialismus betonen sollte – und heute meist nur in Bezug hierauf zitiert wird – schrieb der Linzer Bischof Johannes Maria Gföllner: „Zweifellos üben viele gottentfremdete Juden einen überaus schädlichen Einfluss auf fast allen Gebieten des modernen Kulturlebens [...] Das entartete Judentum im Bunde mit der Weltfreimaurerei ist auch vorwiegend der Träger des mammonistischen Kapitalismus [...] Diesen schädlichen Einfluss des Judentums zu bekämpfen und zu brechen, ist nicht nur gutes Recht, sondern strenge Gewissenspflicht eines jeden überzeugten Christen.“1

Kein Wunder also, dass das „gute Recht“ und sogar die „Gewissenspflicht“ zur Judenverfolgung Eingang in das gesetzte Recht fanden.

Wie Peter Deeg 1939 in seiner Sammlung Die Judengesetze Großdeutschlands klarstellt, gewährt erst die Reichsbürgerschaft die vollen reichsbürgerlichen Rechte. „Ihr Erwerb hängt von der Zugehörigkeit zur Rasse deutschen oder artverwandten Blutes ab.“ „Ein Jude“ kann demnach nicht Reichsbürger/-in sein, wie auch die erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 festlegt. Wer aber ist nun rechtlich „ein Jude“? Paragraph 5 derselben Verordnung regelt: „Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt“ oder (unter anderem) der „von zwei volljüdischen Großeltern abstammende staatsangehörige jüdische Mischling, der beim Erlass des Gesetzes der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat oder danach in sie aufgenommen wird.“

Interessanterweise ist die Religionszugehörigkeit der jeweiligen Person also nur dann von Belang, wenn nur zwei der Großeltern jüdisch sind. Bei mehr als zwei jüdischen Großelternteilen ist das Bekenntnis der zu betrachtenden Person offensichtlich irrelevant.

Zudem wird auch generell nicht die Person selbst Fixpunkt in der Definition von „jüdischer Identität“, sondern deren Großeltern. Das Problem der „rassischen“ Definition wird also schlicht um zwei Generationen in die Vergangenheit verschoben, wo es zudem dann nicht „rassisch“, sondern religionsbezogen aufgelöst wird: „Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat“ (Ebd, § 2, Satz 2). Obwohl das Gesetz also scheinbar Judentum als rassisches Kriterium einführt, ist im konkreten Falle doch das religiöse Element das entscheidende.

Bedeutend wird dies auch bei der Betrachtung von Begriffen wie dem des „jüdischen Kapitals“ oder des „jüdischen Gewerbebetriebes.“ Auch hier gilt nicht die Selbstbeschreibung der (juristischen) Person als Kriterium, sondern der eher abstrakt gehaltene „jüdische Einfluss“ auf die Geschäftspraxis, etwa durch ein oder mehrere Juden oder Jüdinnen im Aufsichtsrat, oder das – recht konkrete – Vorhandensein von Finanzmitteln aus jüdischer Hand. Ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person galt (nach der Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz über den jüdischen Gewerbebetrieb vom 14. Juni 1938) schon dann als jüdisch, wenn ein Viertel des Kapitals Juden oder Jüdinnen gehörte.

Das Deutsche Reich empfand bei alledem sich und seine Gesetzgebung in einer „löblichen Vorreiterrolle.“ Eine „Vorreiterrolle“ – in der juristischen Legitimation des späteren Massenmordes.

Einschreibung von „jüdischer Identität“

Das Unrecht schrieb sich so nicht nur in das Gesetz ein, sondern auch in die Körper der Opfer selbst. Die Tätowierungen, die die Holocaust-Überlebenden auch heute noch mit sich herumtragen, diese Einschreibungen aus den Vernichtungslagern, mit der Menschen endgültig zu Nummern gemacht wurden, sind wohl das prominenteste äußere Zeichen der Definitionsmacht des nationalsozialistischen Diskurses. Nicht nur hatte er bestimmt, wer als Jude oder Jüdin zu gelten hatte – und schon in dieser Bestimmung liegt, wie Judith Butler es formuliert hat, „ethische Gewalt“ – sondern auch, welche Folgen diese Bestimmung unweigerlich mit sich bringen musste.

Das antisemitische Gedankengut – auch nicht mehr und nicht weniger als die Zuweisung von Identität und Alterität auf einer Basis von Hass – hatte sich also schon früh in „wissenschaftlichen“ Texten niedergeschlagen; Vorurteile, die bis dahin meist nur mündlich weitergegeben worden waren, fanden von dort und aus der öffentlichen Meinung alsbald auch Eingang in die Gesetze des „Dritten Reiches“ und wurden so zugleich schriftlich fixiert und rechtlich legitimiert. Von der rechtlichen Be-schreibung des „Anderen“ zur tatsächlichen Ein-schreibung dieser fremdbestimmten Andersartigkeit in die Körper der Opfer war es denn nur mehr ein kleiner Schritt. Der rechtlich abgesicherte Rahmen und die darauf abgestützte Verwaltung ermöglichten den planmäßig organisierten Terror, die industrielle Massenvernichtung. Jede Einschreibung von „jüdischer Identität“ war zugleich eine Ausstreichung, die Kennzeichnung bedeutete gleichzeitig Vernichtung.

Die Juden und Jüdinnen, wie auch die übrigen Opfer des Nationalsozialismus, konnten ihre Stimme nicht gegen dieses Unrecht erheben, denn das Recht selbst hatte ihnen jede Mitsprache genommen, die Buchstaben des Gesetzes waren den Opfern längst eingeschrieben, nur sichtbar wurden sie erst in den Lagern. Schon lange galt: Be-schreiben können heißt be-stimmen können; be-schrieben werden heißt be-stimmt werden.

Die Beschreibungsmacht des Nationalsozialismus in Bezug auf „das Judentum“ war sogar so umfassend gewesen, dass sie ihre eigenen Kriterien teils nicht länger beachten musste. So hielt sich ein nicht geringer Teil (die Historikerin Konnilyn Feig spricht von etwa 25%) der deportierten Juden und Jüdinnen selbst keineswegs für jüdisch – weder nach „rassischer“, noch nach religiöser Definition. Das Recht hatte die letzte Entscheidung hierüber doch den ausführenden Organen überlassen. Beamte am Schreibtisch und SS-Männer im Einsatz entschieden darüber, wer für sie „jüdisch“ war. In sechs Millionen Fällen war diese Entscheidung gleichzeitig das Todesurteil.

Martin Modlinger studiert Ethik der Textkulturen, Englische Literatur- und Sprachwissenschaft sowie Neuere und Neueste Geschichte in Erlangen.

Weiterführende Literatur

  • Beck, Gustav, Deutsches Recht und Judentum. Sonderdruck aus „Deutschlands Erneuerung“, 1922
  • Deeg, Peter, Die Judengesetze Großdeutschlands, 1939
  • Institut zum Studium der Judenfrage (Hg.), Mitteilungen über die Judenfrage, 1937-1943
  • Agamben, Giorgio, Was von Auschwitz bleibt. Das Archiv und der Zeuge, 2003
  • Adler, H.G., Die Juden in Deutschland. Von der Aufklärung bis zum Nationalsozialismus, 2. Aufl., 1988
  • Bauer, Yehuda, Die dunkle Seite der Geschichte. Die Shoah in historischer Sicht. Interpretationen und Re-Interpretationen, 2001
  • Butler, Judith, Kritik der ethischen Gewalt, 2. Aufl., 2003
  • Feig, Konnilyn, Hitler's Death Camps: The Sanity of Madness, 1981
  • Haas, Peter J., Morality after Auschwitz. The radical challenge of the Nazi ethic, 1988
  • Herzig, Arno, Jüdische Geschichte in Deutschland. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, 2002
  • Klüger, Ruth, weiter leben, 1994
  • Mann, Michael, „Were the Perpetrators of Genocide „Ordinary Men“ or „Real Nazis“? Results from fifteen hundred Biographies.“ Holocaust and Genocide Studies, Bd. 14, Heft 3, Winter 2000, S. 331 - 366
  1. Zitiert nach: H.G. Adler: Die Juden in Deutschland. Von der Aufklärung bis zum Nationalsozialismus. München 1988, S. 153f.
 
     
 

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