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  Hans Gabriele   Forum Recht Home

Von Maulkörben und Kritik   Heft 1/2003
Szenen einer Ehe
Zum Verhältnis von Recht und Macht

Seite 19-21
zur Denunziation der Meinungsfreiheit am Beispiel des "Politischen Mandats"  
 

Der Streit um ein Politisches Mandat, welches den Studierendenvertretungen an den (Fach-)Hochschulen (nicht) zusteht, ist ein staubiger alter Hut. Seit den 60er Jahren klagen regelmäßig Studierende, meist aus dem konservativen Politspektrum stammend, gegen progressiv besetzte Asten und ReferentInnenräte1. Letztere haben zuvor eine "allgemeinpolitische Äußerung" vom Stapel gelassen, die dann Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung ist. KlägerIn wie Beklagte berufen sich auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG). Dieser Artikel formuliert nun eine Kritik, die das Ende der Debatte darstellt.

Bis zu den ersten Klagen äußerten sich die - dafür auch von den Alliierten nach der Befreiung der Welt vom deutschen Vernichtungswahn zur demokratischen Erziehung installierten - Studierendenvertretungen zu diversen politischen Themen: zur "deutschen Frage", zur Niederschlagung des Arbeiteraufstandes 1953, zu den Ungarnaufständen 1956, gegen Todesurteile der DDR, forderten die Wiederaufrüstung gegen die "kommunistischen Fluten".2 Die Frage, ob das die ASten dürfen oder nicht, stellte sich nicht. Diese vertraten schlichtweg den damaligen deutschen Konsens.

Anfang der 60er fingen einige ASten jedoch an, den nationalen Konsens zu verlassen. Themen wie die Apartheids-Politik Südafrikas, die atomare Bewaffnung der Bundeswehr, die Bombardierung Vietnams u.a. standen auf der Tagesordnung und waren gleichzeitig regelmäßig Gegenstände von Zensur durch die Uni-Leitungen, die den ASten Räume verweigerten oder "scharfe Verweise" verteilten. Im Jahre 1967 gab es die ersten Prozesse gegen Studierendenvertretungen, welche sich beispielsweise solidarisch mit dem Vietcong erklärten. Der Streit um das Politische Mandat (PM) war geboren. Immer wieder erwähnenswert (der Skurrilität wegen), die Formulierung in einem der ersten Urteile zum PM des Verwaltungsgerichts (VG) Sigmaringen zu einer Soli-Erklärung des AStA Tübingen an die Studierendenschaft der FU Berlin wegen des Todesschusses auf den Studenten Benno Ohnesorg am 2.7.1967 während einer Protestaktion gegen den Besuch des Schah von Persien: "Nicht jeder Tod eines Studenten ist hochschulbezogen".

Die Argumentation der KlägerInnen und der bürgerlichen Justiz...

Dieser in die Geschichte des PM eingegangene Satz macht bereits den konstruierten Charakter der Problematik deutlich. Die juristische Argumentation der GegnerInnen des PM, also der klagenden Studierenden und der ihnen weitestgehend Recht gebenden Gerichte, kann relativ kurz zusammengefaßt werden:
Die Studierendenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, also Teil der staatlichen Verwaltung. Eine solche Körperschaft zeichnet sich durch ihre Mitglieder, die immatrikulierten Studierenden, aus. Die Mitgliedschaft in dieser konstruierten Kollektiv-Rechtsform beruht jedoch auf Zwang, d.h. die Studierenden haben keine Wahl bei der Immatrikulation zu entscheiden, ob sie dieser Körperschaft beitreten oder nicht, sie müssen beitreten und den Mitgliedsbeitrag entrichten. Aufgrund dieses Zwangscharakters soll sich nun die demokratisch legitimierte Studierendenvertretung (AStA) nur mit den Dingen beschäftigen, die ihm "originär" zuzuordnen sind, also mit Hochschule und den damit zusammenhängenden Interessen der Studierenden. Jede Tätigkeit darüber hinaus verletze, so die GegnerInnen des PM, die negative Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG)3 der Immatrikulierten im besonderen (also die Freiheit, einfach nichts zu sagen, zu schweigen) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) im allgmeinen. Schließlich können sich die Immatrikulierten nicht der konstruierten Körperschaft entziehen (mit Ausnahme der Exmatrikulation). Solch Zwangscharakter kann nur durch die enge Begrenzung der Tätigkeit der Studierendenvertretung auf das hochschulpolitische Terrain gerechtfertigt werden, erklären Rechtssprechung und KlägerInnen.

...und welche Widersprüche darin stecken

Die Argumentation hat zwei Komponenten, die eigentlich untrennbar verknüpft sind. Es handelt sich um eine Verschleierungs- und eine Interessenkomponente. Primär geht es um die Durchsetzung von Interessen. Verschleiert wird dies mit juristischer Konstruktion. Diese wiederum setzt sich aus einer vermeintlichen Trennung von Hochschule und Gesellschaft ("Hochschulpolitik" und "Allgemeinpolitik") und der imaginären Setzung bzw. Affirmation eines Kollektivs ("Körperschaft") zusammen.
Das Recht der bürgerlichen Gesellschaft kennt sog. Körperschaften des öffentlichen und Zivilrechts (AG, GmbH usw). Letztere können vernachlässigt werden, die Studierendenvertretungen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, also Teil der öffentlichen, der staatlichen Verwaltung. Auf den ersten Blick eigentlich nicht nachzuvollziehen, warum die Individuen, die doch lediglich an einer Universität studieren wollen, ein Zwangskollektiv bilden müssen. Auf den zweiten Blick, der gleichzeitig mit der oben genannten "Trennung von Hochschule und Gesellschaft" zusammenhängt, wird einiges klarer:

Die Universität, als Hort von Wissenschaft/Forschung, und die Nationalökonomie unter dem Dach des Staates sind zunächst räumlich voneinander getrennt. Dies ist in der bürgerlichen Nationalökonomie auch sinnvoll, so können die Protagonisten des freien Marktes oder auch des Staates ihren Geschäften nachgehen und bei Bedarf die an den "ökonomischen Kaderschmieden" (Uni) ausgebildete qualifizierte Arbeitskraft abwerben oder auf die erforschten Projekte, Erfindungen, Theorien etc zugreifen. Wenn der Staat die Hochschulen bezahlt, sparte das polit-ökonomische Subjekt erheblich, als wenn es selbst ausbilden müsste und zudem konnte es sich die "Besten der Besten", sprich die Elite heraussuchen, um damit ein Risiko zu umgehen: Dass aus dem eigens ausgebildeten Sprößling schlichtweg nur eine Durchschnittsarbeitskraft würde! Aber auch die eigene Forschung kostet Geld. Welch Glück, wenn der Staat auch hier inverstiert. Gleichzeitig besteht in der räumlichen Trennung von Wissenschaft und Nationalökonomie der Vorteil, dass die im Rahmen der Wissenschaftsfreiheit (Art.5 III GG) forschenden Subjekte wegen des Fehlens gewinnorientierter Zwänge in ihrer Kreativität weit freier sind und die Chance auf ein innovatives Forschen gewährleistet wird. Eine de facto Trennung von Wissenschaft/Hochschule und Nationalökonomie gibt es jedoch nicht. Es bestehen unmittelbare Zusammenhänge zwischen der Forschung an der Uni und den Folgen für die Gesellschaft. Ob Gentechnik für die Medizin, neue Therapien in der Psychologie, modifizierte Mikroökonomietheorien zur effizienteren Führung eines Unternehmens oder politiideologische Konstrukte für eine kriegerische oder friedensliebende Außenpolitik. Die Wissenschaft im Rahmen eines nationalökonomischen Standortes befindet sich nicht in einem Vakuum, sondern dient diesem direkt, auch wenn der Wissenschaft eine gewisse Autonomie zugestanden wird. Diese soll aber, um der nationalen Effizienz wegen, entsprechend effizient verwaltet werden. Daran machen sich die verschiedenen Kollektive, die aufgrund ihres jeweiligen Status´ (Studierende, Dozenten, Mittelbau, sonstige) verschiedene Rechte erfahren, um gemeinsam für ihre Interessen, die meistens denen der Universität insgesamt, sprich denen des Standortes sind. Es wird deutlich, dass die Argumentation der KlägerInnen und der Justiz lediglich die Affirmation des Scheins einer Trennung der gesellschaftlichen Verhältnisse von Wissenschaft und deren moralische Überhöhung ist. Denn spätestens wenn eine Interessenvertretung, und das war in der Geschichte immer die der Studierenden, aus dem Ruder gerät und nicht mehr die Interessen des Standortes verteidigt, also explizit dagegen aufbegehrt, dann stimmt der Frieden nicht mehr und Reaktion tritt auf den Plan.

Und damit sollte nach der Dekonstruktion der Verschleierungskomponente, also der Nicht-Existenz einer Trennlinie zwischen Hochschule und Gesellschaft und der Bildung von Zwangskollektiven zur effizienten Verwaltung der Universität, auch klargeworden sein, worum es den GegnerInnen eines PM für die ASten geht: Um die Verhinderung von Äußerungen oder die Untersützung von kritischen Gruppierungen und Projekten, die ihnen schlichweg nicht in den Kram passen. Nicht anders ist die Tatsache zu erklären, dass die Asten sich in den 50ern bis Mitte der 60er unproblematisch politisch äußern konnten. Denn zu sagen, was gesellschaftlicher Konsens der damaligen politischen Eliten war, stößt nirgends an. Ein aktuelles Beispiel kann dies nochmals belegen: In der Zeit des sog. "Antifa-Sommers" 2000 äußerte sich der AStA Münster und bezog dezidiert Stellung gegen Neonazis und ihre ideologischen Denkmuster, u.a. Rassismus und Antisemitismus. Es passierte nichts. Dies hat zwei Gründe: 1. wollten die sonst so aktiven KlägerInnengruppen wohl nicht in einer Reihe mit Neonazis stehen und 2. ist mensch als Demokrat auch irgendwie Antifaschist und somit war die Stellungnahme des AStAs im nationalen Konsens und wurde nicht angegriffen, obwohl dies eigentlich den kategorischen Klage-Imperativ der GegnerInnen des PM auf den Plan hätte rufen müssen.
Doch noch mehr wird am Streit um das PM deutlich: Was Meinungsfreiheit bedeutet und wie ihr die BefürworterInnen eines PM auf den Leim gehen.

Die BefürworterInnen eines PM - Idealismus statt Kritik

Vorab: Die folgenden Ausführungen richten sich nicht an jene, welche den Streit um´s PM aus strategischen Gründen juristisch austragen müssen, weil sie aufgrund der Klagen dazu gezwungen werden.
Auch die Argumentation der PM-Befürworter ist schnell zusammengefasst. Wie bereits einleitend ausgeführt, berufen sich diese ebenso wie die GegnerInnen auf Art. 5 I GG, also die Meinungsfreiheit, welche ihrer Ansicht nach den Studierendenvertretungen zuzustehen hat. Zum einen wird ausgeführt, daß die Studierendenschaft durch demokratische Wahlen die Möglichkeit hat, auf die Konstitution und damit die Inhalte der Studierendenvertretungen Einfluß zu nehmen. Zweitens wird erklärt, dass politische Stellungnahmen und Unterstützung von politischen Projekten nicht auf den einzelnen (klagenden) Studierenden zurückfällt, also die negative Meinungsfreiheit gar nicht greifen würde. Und drittens wird als einzig richtiges, weil im Kern nicht affirmierendes Argument, ins Feld geführt, daß die Trennlinie zwischen Hochschule und Gesellschaft nicht existiert und willkürlich (juristisch) gezogen wird.

Aber auch diese Position verkennt und verschleiert das eigentliche Problem, weil auch sie es positiv bewertet und für sich in Anspruch nimmt: Die Meinungsfreiheit. Die PM-BefürworterInnen interpretieren in Art 5 GG ein Ideal hinein, welches momentan nach ihrer Ansicht nur nicht konsequent durchgesetzt ist. Für sie bedeutet Meinungsfreiheit, einen/jeden Standpunkt an jeder (exponierter) Stelle äußern zu dürfen. Und daher werten sie es z.B. als Erfolg, wenn in der neuen Fassung des Hochschulrahmengesetz (HRG) zu den Aufgaben der Studierendenschaften in § 41 Satz 2 steht: "Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Studierendenschaft insbesondere auch zu solchen Fragen Stellung beziehen, die sich mit der gesellschaftlichen Aufgabenstellung der Hochschulen sowie mit der Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Abschätzung ihrer Folgen für die Gesellschaft und die Natur beschäftigen." Hat auch der/die GesetzgeberIn erkannt, daß eine Trennung von Hochschule und Gesellschaft nicht existiert? Zumindest könnte mensch auf die Idee kommen, das PM würde seit der letzten HRG Novelle existieren, aber lesen wir etwas weiter vorher: "An den Hochschulen werden Studierendenschaften gebildet. Sie haben folgende Aufgaben: ... auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung ... zu fördern." Und lesen wir in diesem Zusammenhang auch noch Artikel 5 III GG (Wissenschaftsfreiheit): "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung".

Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit ist schlichtweg die schriftliche Ausformulierung, um die Möglichkeit zu gewährleisten, sich im Rahmen der Verfassung äußern bzw. forschen zu können. Dies ist in der demokratischen Verwaltung der auf Warentausch basierenden ökonomischen Verhältnisse4 notwendig, um zum einen zu gewährleisten, dass sich die warentauschenden Subjekte bei den Rechtverhältnissen, den Verträgen, frei äußern können und nicht z.B. Standesrecht und Überlegenheit ausgeliefert sind. Zum anderen soll auf der demokratischen Verwaltungsebene dieser Verhältnisse (Staat) gewahrt sein, dass die dort auftretenden Subjekte, den demokratischen - als Adäquat zum marktwirtschaftlichen - Wettbewerb um allerlei Verbesserungsvorschläge für den Nationalstandort frei austragen können. Mehr sieht Art. 5 GG nicht vor. Diese Freiheit wird (zur Not) mit Gewalt durchgesetzt oder zugespitzt formuliert: Wo Meinungsfreiheit herrscht, ist zwangsläufig eine Autorität (demokratischer Staat), die sie durchsetzt und genau diese Autorität hat wenig Interesse, Standpunkte gegen sie zuzulassen, schließlich könnte diese "Theorie zur materiellen Gewalt [werden], wenn sie die Massen ergreift" (Karl Marx).

Und so kommen KritikerInnen, d.h. diejenigen, welche die gesellschaftlichen Verhältnisse in ihrer Totalität in Frage stellen oder zumindest Forderungen formulieren, die dies in ihrer Konsequenz tun würden, schnell mit den repressiven Instrumenten des demokratischen Staates in Berührung. Der deutsche Staat kann dabei auf ein wahres Paradies an Vorschriften (z.B. Radikalenerlass, Strafgesetze), an Institutionen (z.B. Verfassungsschutz, BND, MAD, Polizei, BGS, Justiz) und an technischen Möglichkeiten (z.B. Telefonüberwachungsmethoden, V-Leute, Kameras) zurückgreifen. Welche Standpunkte nicht erwünscht sind, kann mensch dann als loyaleR (oder auch nichtloyaler) StaatsbürgerIn unter www.verfassungsschutz.de nachlesen, den entsprechenden Bericht bestellen oder in den loyalen bürgerlichen Medien verfolgen.

Zurück zu den ASten: Die Solidarität mit dem Vietcong, die Kritik der bürgerlichen Verhältnisse und ihre mögliche bzw. schon verwirklichte inhärente Dialektik zum Faschismus, die Kritik an der strukturell rassistischen Asylgesetzgebung und all die anderen PM-Klage-Beispiele verlassen den meinungsfreiheitlichen Konsens bzw. stellen Standpunkte dar, deren konsequentes Weiterdenken die bürgerlichen Verhältnisse insgesamt kritisieren. Nun ist es allerdings schwierig für den Staat einen Teil seiner selbst (Uni+Gremien) im Verfassungsschutzbericht aufzuführen. So ist ein offizielles demokratisch legitimiertes, aber aus dem Ruder laufendes Gremium anders zu diziplinieren...mit der Justiz, daher die Notwendigkeit der juristischen Konstruktion des PM!
Somit ist das Verhalten der KlägerInnengruppen folgendermaßen zu charakterisieren: Sie versuchen schlichtweg die Meinungsfreiheit in dem, was sie schon immer war, zu exekutieren und die eigentliche Konstitution der Studierendenvertretungen als reine Interessenvertretungen und Verbesserungsvorschlagsriegen für den nationalen Bildungsstandort bzw. die jeweilige Universität wiederherzustellen.

Trotz alledem!

Das Ringen um ein politisches Mandat seitens der BefürworterInnen ist trotzdem ehrbar und emanzipatorisch, denn in der Forderung nach der Möglichkeit der politischen Äußerung ohne staatlichen Zwängen unterworfen zu sein, ist der Kern einer radikalen Kritik der Verhältnisse und deren notwendiger Beiseitigung inhärent oder zumindest latent vorhanden, wenn mensch konsequent weiterdenkt. Strategisch ist es daher richtig, vor bürgerlichen Gerichten um Nuancen des Art. 5 GG zu streiten, auch wenn dies offenbar Sysiphos Arbeit ist. Das aktuelle Beispiel ist Berlin. Trotzt des negativen Tenor dieses Textes, was der Autor jedoch durchaus beglückt!5 Wichtig ist dabei nur, jegliche idealistische Vorstellung oder positive Besetzung von Meinungsfreiheit zu verwerfen und nach Verhältnissen zu streben, in welchen der gedankliche Austausch ohne Meinungsfreiheit existieren kann.

Hans Gabriele studiert Jura und Philosophie in Berlin

Anmerkungen

1 Allgmeiner Studierendenausschuss (AStA)
2 Mehr und ausführlicher dazu in "AStA Magazin 50 Jahre FU" - Geschichte des Politischen Mandats
3 Vgl. dazu BVerfGE 65, 1
4 Vgl. hierzu auch den eingehenden Artikel "Dem deutschen Idealismus entkommen" von Marek Schauer in Forum Recht 04/2002 S.133
5 Vgl. dazu "Teilerfolg im Kampf um Meinungsfreiheit" in JUNGE WELT 7./8.12.2002 S. 6 und Interview mit Verena Grundmann in derselben Zeitung vom 11.12.2002 S.2