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Schotten dicht?   Heft 4/2006
Transnational Concerns:
Facetten der Globalisierung
Seite 134-137
Grundzüge des deutschen Asylrechts  
 

Der Begriff "Asyl" findet seinen Ursprung im griechischen Wort "asylon" und bedeutet Zufluchtsstätte. Die Erfahrungen während des Nationalsozialismus, Ursache zahlreiche Schutzgesuche außerhalb der deutschen Diktatur, haben in diesem Zusammenhang zu einem besonders hohen Anspruch geführt und ihre Spuren im Grundgesetz hinterlassen - während andere Staaten sich auf einfach-gesetzlichen Schutz und die Unterzeichnung völkerrechtlicher Abkommen beschränkten, ist Deutschland das einzige Land der EU mit einem Grundrecht auf Asyl.
Seitdem sind in Deutschland ungefähr 200.000 Menschen als Asylberechtigte anerkannt worden. Trotz dieser verschwindend geringen Zahl im Laufe von über 50 Jahren beherrscht das Thema Asyl insbesondere seit den achtziger Jahren die Wahlkämpfe, was nicht zuletzt mit der im Zusammenhang mit dem Fall des Eisernen Vorhangs exorbitant gestiegenen Zahl von AntragstellerInnen zusammenhängt. Waren es 1983 noch weniger als 20.000 AntragstellerInnen, stieg diese Zahl 1991 auf über 250.000, 1992 lag sie gar bei 438.191 Personen, während selten mehr als 5 % dieser Anträge genehmigt wurden, im Jahr 2005 Lag die Anerkennungsquote bei 0,9 %. Mittlerweile lässt sich von einer "negativen Anerkennungsquote" sprechen, da die Zahl der Widerrufe die Zahl der Anerkennungen übersteigt.
Da AntragstellerInnen gleichfalls ein vorläufiges Bleiberecht haben, wurde versucht, das Verfahren und den Rechtsschutz zu verkürzen. Höhepunkt der Entwicklung war der sogenannte Asylkompromiss mit der Einführung der sogenannten Drittstaatenregelung. Daneben hat die Rechtssprechung nicht davor zurückgeschreckt, durch formaljuristische Kategorien das Grundrecht auf Asyl einzuschränken.

Zweierlei Flüchtlingsschutz

Das materielle Asylrecht lässt sich in zwei Ebenen einteilen: Zum einen der verfassungsrechtliche Schutz durch das "Grundrecht auf Asyl" aus Art. 16a GG, und zum anderen dem einfachrechtlichen Flüchtlingsschutz aus § 60 Abs. 1 AufenthG. Seit dem Zuwanderungsgesetz sind beide Ebenen in der Rechtsfolge gleichgestellt. sie gewähren einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG.
Daneben besteht subsidiärer Schutz durch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7.
Trotz der geringeren Bedeutung1 ist das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG die wichtigste Bestimmung im materiellen Asylrecht, da sie Maßstäbe für die Auslegung des gesamten materiellen Asylrechts setzt. Auch völker- und europarechtliche Grundsätze wirken auf die Auslegung ein. Insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommt eine gewisse Bedeutung zu.
Das subjektive Recht auf Asyl, welches politisch Verfolgten zusteht, wird nur soweit gewährt, als dass (1.) kein Schutz in einem sicheren Drittstaat besteht, (2.) eine "gezielte Verfolgung" bejaht wird, (3.) diese Verfolgung vom Antragsteller/von der Antragstellerin glaubhaft gemacht, also der Nachweis der Verfolgung erbracht wird und schließlich (4.) eine Verfolgungsprognose die zukünftige Gefährdung des Flüchtlings bejaht wird.
Die Berufung auf das Grundrecht auf Asyl ist gem. Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG ausgeschlossen, wenn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgt. Neben den EU- Mitgliedstaaten gibt es noch eine weitere Gruppe sicherer Drittstaaten, die mit Zustimmung des Bundesrates in Anlage I zum AsylVfG bestimmt werden - dies sind gegenwärtig die Schweiz und Norwegen.
Ist die Rückkehr in den sicheren Drittstaat nicht möglich, so wird geprüft, ob dem Flüchtling einfachrechtlicher Schutz nach dem AufenthG (s.u.) gewährt werden kann, bevor der Flüchtling gegebenenfalls in den Herkunftsstaat abgeschoben wird. Von geringer praktischer Relevanz sind die Ausnahmen für die Anwendung der Drittstaatenregelung, welche sich in § 26a Abs. 1 S. 3 AsylVfG finden. Eine Ausnahme besteht etwa nach § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 1, wenn der Flüchtling im Zeitpunkt der Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die BRD war.
Über die grundgesetzliche Drittstaatenregelung hinaus, wird dem Flüchtling die Einreise verweigert, wenn er gem. § 27 AsylVfG aus einem "sonstigen Drittstaat" einreist, in dem er vor Verfolgung sicher war. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Flüchtling mehr als drei Monate einem Drittstaat aufhielt, ohne dass er abgeschoben wurde, sowie in diesem Staat seine physische Sicherheit sowie ein Existenzminimum gewährleistet war. Im Unterschied zu den sicheren Drittstaaten gem. Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG ist die Vermutung aus § 27 AsylVfG durch einen entsprechenden Gegenbeweis widerlegbar.

Gezielte Verfolgung

Eine gezielte Verfolgung wird bejaht, wenn ein (1.) Eingriff in geschützte Rechtsgüter von gewisser Intensität vorliegt; der Flüchtling muss (2.) individuell betroffen sein; die Verfolgung muss (3.) landesweit drohen; sie muss (4.) staatlich sein, (5.) politischen Charakter haben und die Verfolgung (6.) für die Flucht ursächlich sein.
Geschützt sind prinzipiell alle Individualrechtsgüter. Von gewisser Intensität ist ein Eingriff, wenn er dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügt und über das allgemeine Eingriffsniveau hinausgeht. Eine gezielte Rechtsverletzung fehlt bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. In ausreichendem Maße intensiv ist die Verfolgung regelmäßig bei Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit. Bei der Verletzung anderer Rechtsgüter muss der Eingriff über "..das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben."2. Ein Eingriff in die Religionsfreiheit etwa erreicht erst dann eine hinreichende Intensität, wenn das "religiöse Existenzminimum", also der "unverzichtbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen (...)"3 verletzt ist.
Der Flüchtling muss von der Verfolgung selbst betroffen sein. Die Zugehörigkeit zu einer verfolgten Gruppe reicht nur dann aus, wenn das die Gruppe ausmachende Merkmal genau definiert ist und die Verfolgung derart massiv ist, dass jedes einzelne Gruppenmitglied gefährdet ist. Je größer die Gruppe ist, desto mehr Mitglieder müssen akut bedroht sein. So wurde z.B. bei Kosovo-AlbanerInnen in Serbien eine Gruppenverfolgung vom BVerwG verneint, weil die zwar sehr hohe Zahl der festgestellten Verfolgungen bei einer Bevölkerungszahl von 1,8 Millionen nicht ausreichte4.
Die Verfolgung muss im gesamten Staatsgebiet drohen. Verneint wird dies bei einer sog. inländischen Fluchtalternative, soweit mit ihr keine Gefahr für existenzielle Rechte (Leib und Leben) verbunden ist. Ein Tschetschene beispielsweise sollte zunächst nach Moskau fliehen. Ähnliches gilt für Christen, die vom Nord- in den Südsudan flüchten können oder Kurden, die in die Westtürkei fliehen können. Die Gefahr für die existenziellen Rechte ist unbeachtlich, wenn sie zum allgemeinen Standard im Herkunftsland zählt.
Um zu verdeutlichen, welche Zustände erst unter eine existenziell bedrohliche Lage fallen, sei auf das "Kalorienurteil" des OVG Magdeburg verwiesen. Das Gericht hatte abweichend von einem in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten festgestellt, dass eine, das Existenzminimum sichernde Grundlage für Flüchtlinge in einem UNHCR Flüchtlingslager im Nordirak mit täglich 2229 Kcal. gewährleistet sei. Das sind laut UNHCR lediglich 90 bzw. 84 % des Tagesbedarfes eines Menschen.5 Das Urteil wurde vom BVerwG aufgehoben.
Eine Besonderheit ist, dass die Fluchtalternative im Zeitpunkt der Flucht bestanden haben muss und nicht im Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn also die Fluchtalternative in der Zwischenzeit weggefallen ist, geht dies zu Lasten des Flüchtlings.

Staatliche Verfolgung

Um grundrechtlichen Schutz vor Verfolgung zu genießen, muss der Staat Urheber der Verfolgung sein, im "Normalfall" durch Polizei, Militär und Justiz. Eine Ausnahme bildet der sog. Amtswalterexzess, wenn ein einzelner seine Befugnisse stark überdehnt. Folter wird dem Staat demnach nur zugerechnet, wenn systematisch gefoltert wird, nicht, wenn nur gelegentlich eine Folterung stattfindet. Mittelbare staatliche Verfolgung wird ausnahmsweise als ausreichend angesehen, beispielsweise bei Paramilitärs, die mit Wissen und Billigung des Staates handeln oder Regierungsparteien, die nicht trennscharf von der Staatsgewalt sind unterscheiden sind. Problematisch ist das Merkmal der Staatlichkeit der Verfolgung insbesondere bei zerfallenden Staaten ohne eine explizite staatliche Macht, wie etwa Somalia.
Das Kriterium der staatlichen Verfolgung wurde von der Rechtsprechung als Reaktion auf die zeitweise hohe Zahl tamilischer Flüchtlinge aus Sri Lanka entwickelt. Faktisch wurden so ganze Flüchtlingsgruppen durch ein einziges Kriterium von asylrechtlichem Schutz ausgeschlossen.
Nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung und in Anlehnung an die GFK ist die Verfolgung politisch, wenn sie an verfügbare Merkmale, wie die politische oder religiöse Überzeugung, oder an unverfügbare, für den Flüchtling unveränderliche Merkmale - Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe6 - anknüpft, und ihn dadurch in einer Rechtsstellung trifft, die ihn "aus einer übergeordneten Friedensordnung ausgrenzt"7.
Im Sonderfall des das politischen Strafrechts wird dies jedoch erst bejaht, wenn ein besonderer "Politmalus" erkennbar ist: So begründet eine bestrafte Kriegsdienstverweigerung eine politische Verfolgung erst, wenn der Betroffene, welcher aus politischen Gründen verweigert, im Strafmaß gegenüber demjenigen, der aus reiner Arbeitsscheu den Dienst ablehnt, krass benachteiligt wird.
Die Verfolgung muss Grund für die Flucht sein. Problematisch verhält sich dies, wenn zwischen den Verfolgungshandlungen und der Flucht eine zeitliche Zäsur liegt. In diesem Fall können sog. Nachfluchttatbestände - objektiver oder subjektiver Natur - die Verfolgung begründen.
Objektive Nachfluchttatbestände, die grundsätzlich asylrelevant sind, umfassen Vorgänge, die unabhängig von der Person des Flüchtlings entstehen, wie z.B. ein Regimewechsel oder neue Strafgesetze. Subjektiven Nachfluchttatbestände sind solche, die der Flüchtling nach seiner Ausreise selbst geschaffen hat, etwa durch exilpolitische Aktivitäten, und finden nur in Ausnahmefällen Berücksichtigung - so, wenn der Betroffene bereits im Herkunftsland politisch aktiv war. Eine weitere denkbare Konstellation wäre eine sonst ausweglose Lage in Gestalt einer latenten Gefährdung, wenn z.B. bereits Familienmitglieder verhaftet wurden und die Gefahr der Sippenhaft besteht8. Eine Ausnahme wird bei Minderjährigen gemacht. Einem Flüchtling, der im Zeitpunkt seiner Flucht noch zu jung war, soll zugestanden werden, eine politische Überzeugung erst im Zufluchtsstaat zu bilden.

Verfolgungsnachweise und Verfolgungsprognose

Die politische Verfolgung muss glaubhaft, also frei von Widersprüchen und möglichst detailliert, dargestellt werden. Zwar gilt auch im Asylverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Tatsächlich besteht durch die hohen Anforderungen eine faktische Beweislast des Flüchtlings. So gehen kleinste Unstimmigkeiten im Vortrag des Flüchtlings zu dessen Lasten. Besonders problematisch ist dies im Fall traumatisierter Flüchtlinge oder bei Verständigungsproblemen durch Dolmetscher. Verständigungsprobleme fallen letzten Endes dem Flüchtling zur Last.
Im Zeitpunkt der Entscheidung muss eine zukünftige Gefährdung des Flüchtlings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Bei sogenannter Vorverfolgung, d.h. wenn der Flüchtling im Zeitpunkt seiner Flucht Verfolgung erlitten hatte oder eine solche ihm drohte gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Form einer widerlegbaren Vermutung. Liegt keine Vorverfolgung vor, z.B. bei Nachfluchttatbeständen, so dreht sich der Wahrscheinlichkeitsmaßstab um und es spricht eine (schwer)widerlegbare Vermutung gegen die Verfolgungsgefahr. Es muss in solchen Fällen mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit" Verfolgung drohen, also "die für die Verfolgung sprechenden Umstände [...] überwiegen. Dabei kommt es nicht auf eine rein quantitative Betrachtungsweise an. So ist z.B. die Wahrscheinlichkeit der Folter oder Misshandlung bei Inhaftierung dann erheblich, wenn sie häufig vorkommen oder gar an der Tagesordnung sind."9.

Einfachrechtlicher Flüchtlingsschutz nach dem AufenthG

Mit dem Zuwanderungsgesetz wurden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für einfachrechtlichen Flüchtlingsschutz verbessert. Es gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei Art. 16a GG. § 60 Abs. 1 setzt voraus, dass das Leben oder die Freiheit wegen der politischen Überzeugung, Religion, Rasse, Staatsangehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - dazu zählt auch das Geschlecht - bedroht ist. Neu ist neben der Aufnahme geschlechtsspezifischer Verfolgung, dass die Bedrohung, gem. § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG, nicht notwendigerweise staatlich sein muss. Nichtstaatliche Verfolgung setzt aber voraus, dass der Herkunftsstaat oder internationale Organisationen keinen Schutz gewähren. Der Flüchtling muss - wie bei Art. 16a GG - individuell betroffen sein, ebenfalls darf keine inländische Fluchtalternative bestehen. Die Drittstaatenregelung gilt hier jedoch nicht. Besteht kein Ausnahmetatbestand aus §§ 60 Abs. 8, 9 AufenthG, erhält der Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.
Wird dem Flüchtling kein Asyl nach Art. 16a GG oder § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt, so kann es sein, dass ein Abschiebehindernis vorliegt, welches den Flüchtling subsidiär schützt.
Gem. Abs. 2 darf nicht abgeschoben werden, wenn im Zielstaat Folter droht. Dabei wird auf die UN-Folterkonvention zurückgegriffen10. Es ist nicht nur physische, sondern auch psychisch seelische Gewalt umfasst. Der Folter unterfallen nur vorsätzliche Taten, die zielgerichtet (etwa zur Erzwingung von Aussagen) von Amts wegen veranlasst werden. Nach Meinung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) muss die Folter das Zerbrechen des Opfers bezwecken, sie muss konkret drohen und ein individueller Nachweis ist erforderlich.11
Gem. Abs. 3 ist die Abschiebung verhindert, wenn dem Flüchtling im Heimatstaat die Todesstrafe droht. Abs. 5 enthält ein Abschiebehindernis für Fälle, in denen die Abschiebung gegen die EMRK verstoßen würde. Relevant sind hierbei drohende Verstöße gegen Art. 2 und 3 EMRK. Gem. Art. 2 EMRK wird dies bei lebensbedrohlichen Verhältnissen im Zielland angenommen, gem. Art. 3 EMRK bei Verstößen gegen das Folterverbot. Dabei geht das Folterverbot etwas weiter, als das Abschiebehindernis aus Abs. 2, da es auch unmenschliche und erniedrigende Strafe12 umfasst.
Abs. 7 enthält einen Auffangtatbestand, der im Ermessen der Behörde ein Abschiebehindernis bei der konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit statuiert. Insbesondere bei Krankheit kommt Abs. 7 zur Anwendung, z.B. wenn die Behandlung im Zielstaat nicht möglich erscheint. Aber auch andere Fälle sind bereits unter den Tatbestand des Abs. 7 gefallen, so z.B. Blutrache, Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte, etc. Handelt es sich aber um allgemeine Gefahren, die einer Bevölkerungsgruppe oder der Bevölkerung insgesamt drohen, so wird ein Abschiebehindernis in der Regel verneint. In solchen Fällen ist dann nur noch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung entsprechender Bevölkerungsgruppen in ihr Herkunftsland durch die Innenministerien der Bundesländer gem. § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG möglich.

Asylverfahren und Rechtsschutz

Bei der Einreise kommt der Flüchtling in der Regel zunächst in Kontakt mit den Grenzbehörden oder der Polizei, welche zuallererst über die Einreisegenehmigung entscheiden. Diese wird gem. § 18 Abs. 2 AsylVfG verweigert, wenn der/die Betroffene aus einem iSd. Art. 16 a Abs. 2 GG sicheren Drittstaat einreist, offensichtlich bereits anderweitig Schutz in einem sonstigen Drittstaat gem. § 27 AsylVfG gefunden hat oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er in der BRD bereits zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Besonderheiten gelten im Übrigen bei einer Einreise auf dem Luftweg, wenn der Betroffene aus einem iSd. Art. 16 a Abs. 3 GG sicheren Drittstaat einreist oder sich nicht ausweisen kann: In diesen Fällen findet das Asylverfahren gem. § 18a AsylVfG am Flughafen und damit vor der Einreise statt.
In den übrigen Fällen folgt die erkennungsdienstliche Registrierung, welche im Zuge des Dublin II-Abkommens verhindern soll, dass Asylanträge in mehreren EU-Staaten gestellt werden. Danach wird der Flüchtling an eine sogenannte Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet; die Verteilung geschieht nach dem Verteilungssystem EASY (ErstAufnahme von AsYlbewerbern), das unterschiedliche Quoten für die Bundesländer vorsieht. Dort kann der Flüchtling den Asylantrag stellen - das Asylverfahren beginnt. Dies gestattet dem/der BewerberIn einen vorläufigen Aufenthalt in der BRD, dieser ist gem. § 56 Abs. 1 AsylVfG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt und beinhaltet die Pflicht, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Das Asylverfahren wird durch das BAMF in Nürnberg bzw. eine seiner Außenstellen in der Erstaufnahmeeinrichtung durchgeführt. Es beginnt mit der Anhörung und endet mit der Entscheidung durch einen Bediensteten des BAMF, dem sogenannten Einzelentscheider.
Fällt die Entscheidung, wie im Großteil der Fälle, negativ für den/die BetroffeneN aus, kann er/sie gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehen. Entgegen üblicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren ist ein Widerspruch gegenüber der Behörde nicht erforderlich - dies dient nicht dem Schutz des/der Antragstellers/-stellerin, sondern ebenfalls der Verfahrensbeschleunigung. Die Rechtsschutzmöglichkeiten im Hauptverfahren differenzieren danach, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt wurde, dies gilt ebenso für die Frage, ob und wie während des Gerichtverfahrens einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden kann, der Flüchtling also zunächst in Deutschland bleiben kann.
Bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat wird die sofortige Ausreise angeordnet, ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann gem. § 34a AsylVfG nicht gestellt werden. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn Unklarheiten über den Reiseweg bestehen, und erscheint deshalb im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG als verfassungswidrig.
Nach den §§ 29, 29a und 30 AsylVfG wird der Antrag als offensichtlich unbegründet oder unbeachtlich - u.a. wegen der Sicherheit des Herkunftsstaats oder Widersprüchen des Flüchtlings - abgelehnt. Trifft der Bearbeiter diese Entscheidung, wird dem Flüchtling eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt, er hat - im Gegensatz zu der grundsätzlichen verwaltungsgerichtlichen Klagefrist von vier Wochen - eine Woche Zeit, um seine Klage einzureichen sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Der/die RichterIn hat hiernach eine Woche Zeit für seine Entscheidung; in Anbetracht der Tatsache, dass allein die Beschaffung der Akten, auch wegen eingeschränkter Kapazitäten im BAMF, schon einige Zeit in Anspruch nimmt, gestaltet sich dies als äußerst schwierig und geht an die Grenzen richterlicher Unabhängigkeit.
In allen übrigen Fällen wird die Ablehnung als einfach unbegründet deklariert. Dann beträgt die Klagefrist jedoch auch nur zwei Wochen, die Klage hat aufschiebende Wirkung, sodass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht erforderlich ist.
Die verwaltungsverfahrensrechtlichen und prozessualen Regelungen zielen wie auch die vielschichtigen Restriktionen im materiellen Recht darauf ab, den Schutz des/der Asylsuchenden auf das niedrigste Niveau zu beschränken. Dies manifestiert sich in der zeitlichen und qualitativen Kürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten. Eine oder zwei Wochen Zeit, um eine Klage zu verfassen, ist nicht viel für jemanden, der die deutsche Sprache nicht beherrscht, mit dem deutschen Rechtssystem noch nie in Kontakt war und sich nicht immer den besten Anwalt leisten kann.

Verfassungsrechtlicher Anspruch erfüllt?

Mit den Einschränkungen des materiellen und prozessualen Asylrechts wurde das Ziel erreicht, die Zahl der Asylanträge betrug etwa 2004 nur noch 35.607. Währenddessen wird in der öffentlichen Wahrnehmung die sinkende Zahl an AsylbewerberInnen und Anerkennungen als Erfolg gefeiert. So sagte es auch der Ex-Innenminister Otto Schily: "[wir haben] durch unser internationales Engagement zur Stabilisierung zahlreicher Krisengebiete und zur Eindämmung von Flüchtlingsströmen beigetragen." Die tatsächliche weltpolitische Lage ergibt ein anderes Bild.
In den Medien ist das Bild des "gefährlichen Migranten" bestimmend. Nicht die Biographien und Hintergründe der Flüchtlinge bestimmen die Diskussion, sondern vielmehr die angebliche Gefahr, die von ihnen ausgeht. AsylbewerberInnenheime und Wohnstätten sind häufig weit abgeschottet und fern von der Öffentlichkeit - eine Solidarisierung seitens der deutschen Bevölkerung soll möglichst verhindert werden. Eine Integration ist keinesfalls erwünscht - Flüchtlinge sollen möglichst kurzzeitig Zuflucht finden und schnell in Ihr Herkunftsland zurück. Und wenn verzweifelte Menschen nach monatelangen Wanderungen versuchen, über die Zäune nach Europa zu gelangen, muss man diese Zäune höher bauen.
Der anfangs skizzierte verfassungsrechtliche Anspruch des Flüchtlingsschutzes gerät vor dem Hintergrund der juristischen Wirklichkeit und der gesellschaftlichen Diskussion zu einer Farce. Deutschland gestaltet sich als idealer Baustein für die Festung Europa - will man hier wieder als Beispiel vorangehen?

Pascal Hase und Matthias Lehnert studieren Jura in Münster.

Anmerkungen:

1 1994 wurden 25578 Personen wegen Art. 16a anerkannt, 2005 waren es nur noch 411 Personen.
2 BVerfGE 54, 341, 346.
3 BVerwG 1 C 9.03, Urt. V. 20.1.2004, Rn. 12.
4 BVerwGE 96, 200, 206 ff.
5 OVG Magdeburg, OVG A 1 S 28/99, Urt. v. 6.12.2001:
6 Art. 1 A Nr. 2 GFK
7 BverfGE 80, 315, 334 f.
8 Duchrow/Spieß, Flüchtlings- und Asylrecht, 2. Aufl., 2006.
9 BVerwG, in: NVwZ 1989, 69, 70 f.
10 Art. 1 Abs. 1 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984.
11 So die Dienstanweisung des Bundesamtes zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (Auslegung und Anwendung), Stand 04/96, online: http://www.asyl.net/Magazin/Docs/Docs02/RsprAbschiebungshindernisse.doc
12 Denkbar sind Prügelstrafen, Auspeitschen, Amputationen, Steinigungen, Zwangssterilisationen, etc.