Heft 3 / 1999:
Globalize it!
Beiträge zu einer grenzenlosen Debatte
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Remo Klinger
Bombodrom Wittstock ohne Rechtsgrundlage
 

Das Bundesverteidigungsministerium erlitt im Prozeß um die zukünftige Nutzung des Bombenabwurfplatzes Wittstock nordwestlich von Berlin eine weitere Niederlage. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam durch Urteile vom 29.08.1996 (vgl. Klinger, "... schlimmer wie bei die Russen!", FoR 1997, Heft 3) festgestellt hatte, daß es vor der beabsichtigten Nutzung eines förmlichen Planungsverfahrens bedürfe, entschied nun auch das OVG Frankfurt/O. die Berufungsverfahren zugunsten der klagenden Anliegergemeinden.
1950 okkupierten sowjetische Truppen das 142 km_ große Gelände und richteten durch Brandrodungen einen bis zum Jahre 1990 intensiv genutzten Bombenabwurfplatz ein. Nachdem die Bundeswehr noch 1992 erklärt hatte, eine Übernahme des Platzes nicht anzustreben, schockierte sie die erleichtert aufatmenden AnwohnerInnen ein Jahr darauf mit der Ankündigung, dort den größten Luft-/Boden-Schießplatz Westeuropas einrichten zu wollen. Im übrigen berufe sie sich auf Bestandsschutz aus der vormaligen sowjetischen Nutzung.
Die Urteile des OVG Frankfurt/O. vom 24.03.1999 sehen dies anders und gehen in ihren Begründungen noch über die erstinstanzlichen Urteile hinaus: Stellte das VG Potsdam noch die Rechtswidrigkeit der Nutzung wegen zwischenzeitlicher Entwidmung fest, so gab das OVG nun den begehrten Unterlassungsanträgen statt und begründete dies damit, daß - ohne daß es auf eine mögliche Entwidmung ankäme - eine Rechtsgrundlage für die Nutzung des Platzes nicht ersichtlich ist. Obiter dicta rügte das Gericht zudem unzureichende gesetzliche Grundlagen im der Bundeswehr zur Verfügung stehenden Planungsrecht.
Das Bundesverteidigungsministerium hat unterdessen gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, so daß das letzte Wort in dieser Auseinandersetzung dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten sein wird.

Remo Klinger, Berlin

Quellen:

Urteile des OVG Frankfurt/O. v. 24.03.1999 (Az.: 3 A 60/97 und 55/97); Junge Welt v. 24.03.1999; Tagesspiegel vom 25. und 26.03.1999