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Das Bundesverteidigungsministerium erlitt im Prozeß um die zukünftige
Nutzung des Bombenabwurfplatzes Wittstock nordwestlich von Berlin eine
weitere Niederlage. Nachdem bereits das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam
durch Urteile vom 29.08.1996 (vgl. Klinger, "... schlimmer wie bei die
Russen!", FoR 1997, Heft 3) festgestellt hatte, daß es vor der beabsichtigten
Nutzung eines förmlichen Planungsverfahrens bedürfe, entschied nun auch
das OVG Frankfurt/O. die Berufungsverfahren zugunsten der klagenden Anliegergemeinden.
1950 okkupierten sowjetische Truppen das 142 km_ große Gelände und richteten
durch Brandrodungen einen bis zum Jahre 1990 intensiv genutzten Bombenabwurfplatz
ein. Nachdem die Bundeswehr noch 1992 erklärt hatte, eine Übernahme des
Platzes nicht anzustreben, schockierte sie die erleichtert aufatmenden
AnwohnerInnen ein Jahr darauf mit der Ankündigung, dort den größten Luft-/Boden-Schießplatz
Westeuropas einrichten zu wollen. Im übrigen berufe sie sich auf Bestandsschutz
aus der vormaligen sowjetischen Nutzung.
Die Urteile des OVG Frankfurt/O. vom 24.03.1999 sehen dies anders und
gehen in ihren Begründungen noch über die erstinstanzlichen Urteile hinaus:
Stellte das VG Potsdam noch die Rechtswidrigkeit der Nutzung wegen zwischenzeitlicher
Entwidmung fest, so gab das OVG nun den begehrten Unterlassungsanträgen
statt und begründete dies damit, daß - ohne daß es auf eine mögliche Entwidmung
ankäme - eine Rechtsgrundlage für die Nutzung des Platzes nicht ersichtlich
ist. Obiter dicta rügte das Gericht zudem unzureichende gesetzliche Grundlagen
im der Bundeswehr zur Verfügung stehenden Planungsrecht.
Das Bundesverteidigungsministerium hat unterdessen gegen die Nichtzulassung
der Revision Beschwerde eingelegt, so daß das letzte Wort in dieser Auseinandersetzung
dem Bundesverwaltungsgericht vorbehalten sein wird.
Remo Klinger, Berlin
Quellen:
Urteile des OVG Frankfurt/O. v. 24.03.1999 (Az.: 3 A 60/97 und 55/97);
Junge Welt v. 24.03.1999; Tagesspiegel vom 25. und 26.03.1999
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