Heft 3 / 2002:
Auf eigenes Risiko
Folgen der Privatisierung
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(Vorerst) kein Untreue-Verfahren gegen Manfred Kanther
 

Ein kleiner Trost bleibt: Zumindest politisch hatten die Schwarzgeldschiebereien von Kanther & Co. Konsequenzen. Der ehemalige Bundesinnenminister Manfred Kanther musste sein Bundestagsmandat niederlegen.
Mit den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen seines Handelns befasste sich das Landgericht Wiesbaden in seinem Beschluss vom 25. März 2002. Die RichterInnen lehnten die Eröffnung der Hauptverhandlung wegen Untreue zu Lasten der CDU ab. Sie sahen keinen hinreichenden Tatverdacht, zudem sei bereits Verjährung eingetreten.
1983 hatten Kanther, der frühere CDU-Schatzmeister Casimir Prinz zu Sayn-Wittgenstein und der Finanzberater Horst Weyrauch fast 21 Millionen Mark aus dem Vermögen der CDU in die Schweiz und nach Liechtenstein geschafft. Diese Summe war dadurch dem Zugriff der Parteispitze entzogen - dies war der Anknüpfungspunkt für den Untreuevorwurf. Das Gericht argumentiert hingegen, da die Parteiführung schon vor 1983 von dem auf Geheimkonten lagerndem Geld nichts wusste, habe sich durch den Transfer die Zugriffsmöglichkeit nicht wesentlich verschlechtert. Die Gelder wurden gewinnbringend angelegt und, teils als Vermächtnisse jüdischer Bürger getarnt, wieder nach Deutschland gebracht.
Alles nicht strafbar? Nun, Hinweise auf strafbares Verhalten sieht das Gericht dann doch, denn eine Frage konnte bisher nicht geklärt werden: Woher stammen die 21 Millionen Mark? Während vielfach vermutet wird, es handle sich um das Restvermögen der "Staatsbürgerlichen Vereinigung", hält es das Gericht zumindest für möglich, dass der "ungewöhnlich hohe Vermögenszuwachs" aus illegalen Quellen stammt. Dieser Frage konnte es aber nicht nachgehen, da sie von der Anklage nicht umfasst war.
Und so ist auch der ganze Beschluss vom Bemühen durchzogen, jenen hinreichenden Tatverdacht nicht aufkommen zu lassen, der Voraussetzung für die Eröffnung der Hauptverhandlung ist: Wo noch Dunkel herrscht im Dickicht des Schwarzgeldes, wird kurzerhand - in dubio pro reo- die für die Beschuldigten günstigste Variante des tatsächlichen Geschehens angenommen, und ebenso bei der rechtlichen Würdigung.
Es bleibt festzuhalten, dass Kanther, wenn schon nicht auf der Anklagebank, so doch vor dem Untersuchungsausschuss des hessischen Landtags Platz nehmen wird. Bisher hatte er eine Vernehmung unter Hinweis auf das laufende Verfahren zu vermeiden gewusst. Sollte das von der Staatsanwaltschaft angerufene OLG Frankfurt den Beschluss des Landgerichts bestätigen, entfiele dieser Grund für eine Aussageverweigerung.

Maximilian Warntjen, Freiburg

Quelle: www.jurawelt.com/gerichtsurteile/strafrecht/LG/4555>