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Keine Privatsphäre im Strafvollzug ?   Heft 1/2004
Europavisionen
Ode an die Freude?

Seite 20-22
 
 

Weil die Gefängnisse überfüllt sind, startet das Land Niedersachsen eine Bundesratsinitiative, um rechtswidrigen Zuständen im Knast "abzuhelfen". Eine Änderung des Strafvollzugsgesetzes soll menschenunwürdige Unterbringungsbedingungen im Gefängnis legitimieren.
Laut einem Bericht des niedersächsischen Justizministeriums waren am 30. Juni 2003 in niedersächsischen Gefängnissen 7.009 Gefangene inhaftiert. Die Inhaftiertenzahl ist damit im Vergleich zum Vorjahr um fast 2 % angestiegen und hat damit den höchsten Stand seit etwa 35 Jahren erreicht.1 Niedersachsen liegt damit im Trend. In Deutschland und im europäischen Ausland steigen die Gefangenenzahlen in den letzten Jahren kontinuierlich an.2 In der BRD wuchs die Gefangenenpopulation von 44.000 im Jahre 1990 auf fast 70.000 im Jahre 1999 - Tendenz weiter steigend.3 Zurück zu führen ist diese Entwicklung u.a. auf ein deutlich punitiveres gesellschaftliches Klima, in welchem die Strafzwecke der Abschreckung und Sicherung wieder an Bedeutung gewinnen.4

Diese Entwicklung hat zur Folge, dass gegen die Anforderungen, die das Strafvollzugsgesetz an eine menschenwürdige Unterbringung stellt, ständig verstoßen wird. Bereits seit Jahrzehnten kritisieren StrafvollzugsexpertInnen die ständige Überbelegung der Gefängnisse.5
Nach § 18 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) haben die Gefangenen während der Ruhezeit einen Anspruch, allein in ihrem Haftraum untergebracht zu werden. Dieser Grundsatz, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf, ist in einigen Gefängnissen selbst die Ausnahme. 1996 mussten 43,6 % der Gefangenen in den alten und 79,4 % der Gefangenen in den neuen Bundesländern zumindest mit einer weiteren Person die Zelle teilen.6 Gemeinschaftszellen, in denen 4 Personen auf 16 Quadratmetern untergebracht werden, sind - wie in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Hannover - keine Seltenheit.7 Diese Zustände wurden von gerichtlicher Seite wiederholt scharf kritisiert: Ausnahmen vom Gebot der Einzelunterbringung seien nur in vorüber gehenden Notlagen zulässig, chronische Überbelegungen hingegen nicht zu rechtfertigen.8
Die Niedersächsische Justizministerin Heister-Neumann möchte den zunehmenden Beschwerden von Strafgefangenen und "Rüffeln" der Gerichte über unzureichenden Rückzugsraum im Gefängnis durch eine Abschaffung des Anspruchs auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit Einhalt gebieten. Sie startete eine Bundesratsinitiative, um den durch § 18 Abs. 1 StVollzG verbrieften Anspruch abzuschaffen. Moralische oder rechtliche Probleme sieht die CDU-Politikerin bei dieser Änderung nicht: "Ich sehe keinen wirklich überzeugenden Grund, warum gerade Strafgefangene einen Anspruch auf Einzelunterbringung haben sollen, während alte Menschen in Pflegeheimen oftmals zu zweit in einem Zimmer untergebracht sind."9

Die Bedeutung der Einzelunterbringung

Die drohende Abschaffung des Anspruchs auf Einzelunterbringung bedeutet für die Gefangenen eine erhebliche Einbuße: Die Gefangenen sind während des gesamten Tagesablaufs ununterbrochen von anderen Personen umgeben. Die Ruhezeit in einer Einzelzelle ist die einzige Zeit, um im Strafvollzug einmal für sich allein zu sein.
Wie sollen Gefangene ihren sexuellen Bedürfnissen nachgehen (i.d.R. "Selbstbefriedigung"), wenn diese mit mehreren fremden Personen untergebracht werden?10 Im Einzel-Haftraum können die Gefangenen persönliche Erinnerungsstücke aufbewahren (Briefe, Fotos etc.), ohne die Sorge zu haben, dass andere Personen - vom Vollzugspersonal abgesehen - in den z.T. intimen Erinnerungsstücken "rumschnüffeln". Die Bedeutung eines eigenständigen Rückzugsbereichs sah auch der Gesetzgeber des Strafvollzugsgesetzes: Die Einzelbringung während der Ruhezeit sei Voraussetzung dafür, dass der Gefangene seinen Haftraum "individuell gestalten und seine persönliche Sphäre wahren" könne.11 Und auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betont: "Damit wird dem Strafgefangenen ein Lebensbereich zur Verfügung gestellt, den er in gewissem Umfang zur Entfaltung seiner Privatsphäre und zur sozialen Kommunikation nutzen kann und für den er Verantwortung trägt."12

Verfassungsrechtliche und strafvollzugsrechtliche Bedenken

Vor dem Hintergrund der grundlegenden Bedeutung der Einzelunterbringung für die Gefangenen ist die geplante Änderung des Strafvollzugsgesetzes äußerst fragwürdig. Neben der Verletzung des strafvollzugsrechtlichen Grundsatzes, dass sich der Übelscharakter des Strafvollzugs auf die Entziehung der Freiheit zu beschränken habe13, stehen der geplanten Gesetzesänderung aus verschiedenen weiteren Gründen erhebliche Bedenken entgegen.
Die Gefangenen, die sich ihre MitinsassInnen schließlich nicht aussuchen können, werden gezwungen, ihre Intimsphäre mit ihnen völlig unbekannten Personen u.U. über Jahre auf engem Raum zu teilen. Die Justizbehörden haben die Pflicht, den Schutz der Privat- und Intimsphäre der Gefangenen, welche Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sind, zu gewährleisten. Von der Wahrung der Intimsphäre kann aber nicht die Rede sein, wenn Gefangene gezwungen sind, ununterbrochen mit u.U. mehreren anderen Personen zusammen zu sein. Die Abschaffung des Einzelunterbringungsanspruches verletzt die Gefangenen daher in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, Art.2 Abs. 1 GG.
Werden mehrere Häftlinge gegen ihren Willen in eine Gemeinschaftszelle gesperrt, wird ihr Anspruch, als Subjekt behandelt zu werden, regelmäßig so stark beeinträchtigt sein, dass ein Verstoß gegen die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG vorliegt.14

Die Unterbringung mehrerer Gefangener gegen ihren Willen in einer Gemeinschaftszelle widerspricht außerdem der gesundheitlichen Fürsorgepflicht der Vollzugsbehörde. Die Folgen der Mehrfachbelegung von Gefängniszellen sind inzwischen in Strafvollzugskreisen allgemein bekannt. Die Mehrfachbelegung der Zellen bedeutet für die Gefangenen erhöhte psychische Belastungen. Diese entladen sich in Aggressionen bis zu Gewalttätigkeiten gegenüber den Mithäftlingen, aber auch gegenüber dem JVA-Personal. Ein JVA-Angesteller bemerkt: "Es ist ein riesiger Unterschied, ob man in eine Zelle mit zwei Insassen oder eine mit fünf Insassen rein muss."15 Diese ständige psychische Belastung der Gefangenen hat gesundheitliche Folgen. Empirische Untersuchungen belegen, dass körperliche Stressreaktionen wie Bluthochdruck und Migräne Folge von Gefängnisüberbelegung sein können. Solchem Stress lang andauernd ausgesetzt zu sein kann psychische Erkrankungen verursachen und Betroffene gar in den Suizid treiben.16 Man übertreibt also nicht, wenn man die Mehrfachbelegung von Gefängniszellen gegen den Willen der Betroffenen als potentiell gesundheitsschädlich bezeichnet. Damit wird die Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Gefangenen, die im Übrigen auch in § 56 Abs. 1 StVollzG normiert ist, missachtet.

Das drohende Ende der Resozialisierung im Strafvollzug

Darüber hinaus droht die Überbelegung das Ziel des Strafvollzuges zu konterkarieren. Gem. § 2 S. 1 StVollzG hat der Strafvollzug die Resozialisierung zum Ziel. Die Gefangenen sollen durch den Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Zweifel an der resozialisierenden Wirkung des Strafvollzugs sind angebracht. Es besteht jedoch eine Pflicht des Staates, der vom BVerfG Verfassungsrang eingeräumt wurde, resozialisierende Angebote zu machen.17 Angesichts massiver Personalnot sind die Strafvollzugsbehörden jedoch dazu nicht in ausreichendem Maße in der Lage.18
Darüber hinaus verschlechtert die zunehmende Überbelegung das Anstaltsklima. Strafgefangene, welche menschenunwürdigen Haftbedingungen unterworfen sind, werden das Gefängnis und seine Bediensteten nicht als Hilfe empfinden. Überbelegung im Strafvollzug hat zur Folge, dass die Gefangenen dem Strafvollzug und seinen Angeboten feindlich gegenüberstehen und nicht bereit sein werden, mit denen, die dem ersten Anschein nach für ihre unzureichenden Haftbedingungen verantwortlich sind, zusammenzuarbeiten.
Eine Ausprägung des Resozialisierungsziels ist auch der Gedanke, dass das Leben im Vollzug - bis auf die Freiheitsentziehung - den allgemeinen Lebensverhältnissen entsprechen sollte. Dies betont der sog. Angleichungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 StVollzG, der auch eine Einzelunterbringung der Gefangenen gebietet,19 und bei einer Zulassung der Mehrfachbelegung faktisch aufgegeben würde.
Indem das niedersächsische Justizministerium die von § 18 StVollzG vorgesehene Einzelunterbringung abschaffen möchte, gefährdet es also in mehrfacher Hinsicht das vom BVerfG mit Verfassungsrang ausgestatte Resozialisierungsgebot im Strafvollzug.

Alternativen

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Die Einzelunterbringung ist "unabdingbarer Standard"20 eines menschenwürdigen und damit rechtsstaatlichen Strafvollzugs. Die geplante Änderung des Strafvollzugsgesetzes ist mit grundlegenden verfassungsrechtlichen und strafvollzugsrechtlichen Prinzipien des deutschen Rechts unvereinbar.
Das Problem der Überbelegung der Gefängnisse ist alt. Die Herabstufung der Gefängnisstandards kann nicht ernsthaft als Lösung des Überbelegungsproblems diskutiert werden. Der Neubau von Gefängnissen kann das grundsätzliche Problem nur entschärfen, ist aber keine wirkliche Lösung. Die Gefängnisüberfüllung ist nämlich nicht allein Problem des Strafvollzugs, sondern vielmehr Ausdruck der grundlegenden Krise des Strafrechts.21 Durch den Neubau von Gefängnissen wird das Problem der Überbelegung nur vertagt. Wird die vorherrschende "Vielstraferei"22 fortgesetzt, ist es nur eine Frage der Zeit, wann wieder neue Gefängnisse zu bauen wären.

Besonnene Überlegungen, mit diesem Problem umzugehen, werden von den VertreterInnen einer Politik der Inneren Sicherheit zwar abgelehnt, sind jedoch allein in der Lage, die Krise des Strafrechts zu überwinden. Denkbar wäre es, das Problem der Überbelegung zum Anlass zu nehmen, mit der überfälligen (materiellen) Entkriminalisierung weiter Teile des Strafrechts zu beginnen. Erforderlich ist u.a. eine Rückbesinnung auf den "ultima-ratio"-Charakter des Strafrechts. Das heißt, dass das Strafrecht dort außen vor gelassen werden sollte, wo andere Rechtsgebiete, insbesondere das Zivilrecht, hinreichenden Schutz bieten. Für das "Schwarzfahren" erheben die Beförderungsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt, das für sich genommen bereits ausreichend ist, um zum Kauf eines Fahrscheins zu motivieren. Eine strafrechtliche Sanktionierung des Schwarzfahrens ("Erschleichen von Leistungen", § 265 a StGB) ist nicht erforderlich. Bedenkenswert wäre ferner eine Ersetzung des Strafrechts durch das Zivilrecht beim einfachen Ladendiebstahl. Man könnte daran denken, ins Zivilrecht einen gesetzlichen Wertersatzanspruch einzuführen, der den Beklauten einen z.B. doppelt so hohen Wertersatz für die gestohlene Sache zubilligt. Dadurch wäre der Ladendiebstahl hinreichend sanktioniert.23
Eine weitere in § 455 a StPO sogar vorgesehene Möglichkeit, Überbelegung zu vermeiden, bestünde darin, Freiheitsstrafen erst zu vollstrecken, wenn sich die Gefängnisse wieder geleert haben.
Die Überbelegung der Gefängnisse ist u.a. auch darauf zurückzuführen, dass viele StraftäterInnen ihre Geldstrafen nicht bezahlen können und deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe im Gefängnis verbüßen.24 Immer noch oder wieder bestimmt die soziale Herkunft, wer ins Gefängnis muss. Vor dem Hintergrund der Überfüllung der Gefängnisse und dem Grundsatz der Strafgerechtigkeit sind Ersatzfreiheitsstrafen unbedingt zu vermeiden. Vorzugswürdig wäre eine langfristige Stundung oder der generelle Verzicht auf Strafe bei der Uneintreibbarkeit von Geldstrafen, um die Verhältnisse im Gefängnis zu entlasten.

Die große Koalition des Sozialabbaus

Die geplante Änderung des Strafvollzugsgesetzes reiht sich ein in eine ganze Kette von finanziellen Einschnitten in den Strafvollzug. Neben dem Abbau von Personal und der Einsparung finanzieller Mittel für Reparaturen der Gefängnisse ist in einigen Bundesländern die Privatisierung der Gefängnisse in Planung.25 Im ausufernden betriebswirtschaftlichen Denken ist die größte Gefahr für die Resozialisierungsidee im Strafvollzug zu sehen.26 Die Gesellschaft ist nicht bereit, für die "unnützen Esser" im Strafvollzug hinreichende Gelder zur Verfügung zu stellen.
Verwertungsdenken breitet sich immer weiter auf alle gesellschaftlichen Bereiche aus und bedroht die Grundrechte der Menschen, die nicht in der Lage sind, zur gesellschaftlichen Gewinnschöpfung beizutragen.
Dies sind neben den Strafgefangenen, SozialhilfeempfängerInnen und MigrantInnen insbesondere auch alte Menschen. Vor diesem Hintergrund ist der Vergleich der niedersächsischen Justizministerin, alten Menschen werde schließlich auch nicht in jedem Fall ein Einzelzimmer gewährt, durchaus treffend.27 Nicht lange ist es her, da wurde von Wirtschaftswissenschaftlern gar die Forderung aufgestellt, auf teure Behandlungen für Patienten über 75 Jahren zu verzichten.28 Auch wenn diese Forderung (zunächst) überwiegend abgelehnt wurde, reiht sie sich konsequent in die Rationalisierungsüberlegungen im "sozialen Netz" ein.
Nicht nur im Strafvollzug gilt es, menschenwürdige Standards im Sozialbereich vehement gegen die ProtagonistInnen der großen Koalition des Sozialabbaus einzufordern.

Tobias Mushoff lebt in Bielefeld und freut sich über Anregungen und Diskussion.

Anmerkungen:

1 Vgl. Frankfurter Rundschau (FR) v. 1.10.03.
2 Hierzu Wacquant, Loic, Elend hinter Gittern, 1999, 68 ff.
3 Kaiser, Günther/Schöch, Heinz, Strafvollzug, 2002, 65.
4 Fabricius, Dirk, Strafvollzug in Zeiten der Globalisierung, in: Schäfer, Karl Heinrich, Strafvollzug und Menschenwürde, 2001, 63 (69). Hierzu auch: Hassemer, Winfried, Die neue Lust auf Strafe, FR v. 20.12.00.
5 Kreuzer, Arthur, Gefängnisüberfüllung - eine kriminalpolitische Herausforderung, in: Festschrift für Blau, 1985, 459 ff.; Dünkel, Frieder/Kunkat, Angela: 20 Jahre Strafvollzugsgesetz - eine Bestandsaufnahme, Neue Kriminalpolitik (NK) 2/1997, 24 (28); Kaiser/Schöch (Fn. 3), § 4 Rn. 3.
6 Dünkel/Kunkat NK 2/1997, 24 (28).
7 FR v. 1.10.03.
8 OLG Celle Strafverteidiger (StV) 1999, 332 (333).
9 FR v. 27.8.03.
10 Ullenbruch, Thomas, Anmerkung zu OLG Celle, in: Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1999, 429 (430); Kellermann, Helmut, in: Feest, Johannes (Hrsg.), Alternativ Kommentar (AK) - StVollzG, 2000, § 18 Rn. 1.
11 Bundestags-Drucksache 7/ 918.
12 BVerfG Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe (ZfStrVo) 1997, 111.
13 Vgl. OLG Celle StV 1999, 332 (332 f.).
14Vgl. BVerfG ZfStrVo 2002, 178; Kellermann, in: AK-StVollzG, § 18 Rn. 3.
15 FR v. 1.10.03.
16 Huchting, Konrad /Lehmann, Karl-Heinz, in: AK-StVollzG, Vor § 139 Rn. 3.
17 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 35, 202 (235 f.); bestätigt durch: BVerfGE 45, 187 (239); 98, 169 (200).
18 Vgl. zur Situation im "Frauenknast" Vechta in: FR v. 1.10.03; allgemein: Huchting/Lehmann, in: AK-StVollzG, Vor § 139 Rn. 3.
19 Vgl. OLG Celle StV 1999, 332 (333).
20 Kreuzer (Anm. 5), 464.
21 Kreuzer (Fn. 5), 459.
22 Mayer, Helmuth, Strafrechtsreform für heute und morgen, 1962, "Vorwort".
23 Hierzu ausführlicher und m.w.Bsp.: Albrecht, Peter-Alexis, Entkriminalisierung als Gebot des Rechtsstaates, Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV) 1996, 330 ff. Vgl. auch Hassemer, Winfried, Entkriminalisierung im Betäubungsmittelstrafrecht, KritV 1993, 198 ff.
24 Vgl. Dünkel/Kunkat, NK 2/1997, 24 (30).
25 Hierzu: Huchting/Lehmann, in: AK-StVollzG, Vor § 139 Rn. 7.
26 Vgl. Walter, Michael, Abkehr von der Resozialisierung im Strafvollzug, in: Festschrift für Müller-Dietz, 2001, 961 ff.
27 Zur Unterbringung von alten Menschen in Pflegeeinrichtungen: Baur, Tobias, Misshandelt, eingesperrt, entmündigt, in: Grundrechtereport 2002, 71 ff.
28 Am 2. Juni 2003 in der Fernsehsendung "Report Mainz", vgl. Konkret 7/2003, 3.