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Die Top 5 der Verschärfungen im Zuwanderungsgesetz   Heft 4/2004
unmenschlich -
Migrationspolitik

Seite 124
 
 

* Allein die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte nach § 191 verleiht von Anfang an einen unbefristeten Aufenthaltstitel, während anerkannte AsylbewerberInnen, die bisher sofort einen Anspruch auf ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hatten, nun nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 25 I, II) erhalten, die erst nach Ablauf von drei Jahren und erneuter Prüfung des Vorliegens der Asylgründe in eine unbefristete Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird.

* Im Asylfolgeverfahren sollen künftig in der Regel so genannte selbst geschaffene Nachfluchtgründe nicht mehr berücksichtigt werden (§ 28 Abs. 2 AsylVfG neu). Bislang haben subjektive Nachfluchtgründe zwar kein Asylrecht nach dem Grundgesetz begründet, jedoch wurden die Flüchtlinge als Konventionsflüchtlinge anerkannt.

* Asylsuchende, die bestimmte Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, werden künftig von einem regulären Asylverfahren ausgeschlossen (§§ 20 Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 AsylVfG). Für sie gelten die Regeln des Folgeverfahrens entsprechend. Die Durchführung eines Folgeverfahrens setzt i.d.R. voraus, dass entweder neue Beweise für die ursprünglichen Asylgründe vorliegen oder dass der/die AsylbewerberIn seine/ihre Furcht vor Verfolgung auf Umstände stützen kann, die neu hinzugekommen sind.

* Die so genannte Residenzpflicht wird ausgeweitet. Künftig sollen die räumlichen Beschränkungen gemäß § 56 Abs. 3 auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung bestehen bleiben. Werden Asylsuchende im Asylverfahren nicht anerkannt, so werden sie künftig automatisch weiterhin der Residenzpflicht unterliegen. Dies gilt so lange, bis die Ausländerbehörde diese ausdrücklich aufhebt. Hier wird ein neuer Automatismus eingeführt.

 

* Die Chance einer Legalisierung des Aufenthalts für MigrantInnen, die eine Duldung besitzen, weil ihre Herkunft unklar ist, wird erschwert. Während bisher ein Abschiebungshindernis gegeben ist und damit auch die Möglichkeit auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG), wenn es dem Staat trotz Einsatz von Zwangsmitteln tatsächlich nicht möglich ist, den/die BetroffeneN abzuschieben, kommt es nun darauf an, ob ein von der MigrantIn zu vertretendes Ausreisehindernis vorliegt.

* Die Möglichkeit eines unbefristeten Aufenthaltsrechts wird erschwert. Während bisher für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis keine 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge - und damit eine fünfjährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung - vorausgesetzt wurde, wird dies bei der Niederlassungsfreiheit jetzt verlangt.

Zusammengestellt vom Lena Dammann (Hamburg) und Marcus Lippe (Berlin)

Anmerkungen:

1 Alle Normen die nicht ausdrücklich bezeichnet sind, sind solche des Aufenthaltsgesetzes, welches als Teil des Zuwanderungsgesetzes das bisherige Ausländergesetz ersetzt.