|  | Das neue Arbeitslosengeld II, Teil der Arbeitsmarktreform Hartz IV, bekommen 
        AntragstellerInnen nur, wenn sie ein 16 Seiten starkes Antragsformular 
        ausfüllen, mit dem hoch sensible Daten abgefragt werden. Darin müssen 
        sie nicht nur Angaben zu ihren eigenen Einkommens-, Vermögens-, Familien-, 
        und Wohnverhältnissen machen, sondern auch zu denen anderer Personen.Die Fragen in den Antragsformularen sind häufig nicht eindeutig gestellt. 
        So werden AntragstellerInnen zu Angaben verleitet, die sie eigentlich 
        gar nicht machen müssen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht wenigstens 
        eines klargestellt: Bloße MitbewohnerInnen sind weder Mitglieder einer 
        "Bedarfsgemeinschaft", noch einer "Haushaltsgemeinschaft". Über sie haben 
        die AntragstellerInnen also keine Angaben zu machen.
 Deshalb hat das Gericht die Klage einer Frau abgewiesen, die zur Untermiete 
        bei einem Sozialhilfeempfänger wohnt (Az. 1 BvR 1962/04 vom 2.9.2004). 
        Als dieser Arbeitslosengeld II beantragte, verlangte der Träger der sogenannten 
        "Grundsicherung für Arbeit Suchende" ausführliche Angaben über seine Mitbewohnerin. 
        Diese sah daraufhin ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung 
        verletzt. Die Karlsruher RichterInnen entschieden jedoch, dass der Antragsteller 
        keine Angaben über seine Mitbewohnerin machen müsse, da sie weder mit 
        ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe ("Bedarfsgemeinschaft") noch 
        mit ihm verwandt oder verschwägert sei ("Haushaltsgemeinschaft").
 Die AntragstellerInnen und ihre erwerbstätigen Angehörigen werden in den 
        Antragsformularen außerdem dazu aufgefordert, Verdienstbescheinigungen 
        von den jeweiligen ArbeitgeberInnen einzureichen. Grundsätzlich braucht 
        aber niemand seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin zu offenbaren, 
        dass er Arbeitslosengeld II beantragen muss oder mit einem Empfänger oder 
        einer Empfängerin von Arbeitslosengeld II zusammen lebt.
 Dazu kommt, dass von den AntragstellerInnen verlangt wird, Name, Anschrift 
        und Bankverbindung ihres Vermieters oder ihrer Vermieterin anzugeben. 
        Eine Verpflichtung zu diesen Angaben besteht aber solange nicht, wie der 
        Antragsteller oder die Antragstellerin nicht ausdrücklich darin eingewilligt 
        hat, dass die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter oder die Vermieterin 
        überwiesen werden.
 Verschickt werden die Antragsformulare seit Juli 2004. Im August des selben 
        Jahres gab es eine Unterredung mit Peter Schaar, dem Bundesbeauftragten 
        für Datenschutz. Dessen datenschutzrechtliche Bedenken sah die Bundesagentur 
        für Arbeit weitgehend ein. Neue datenschutzgerechte Fragebögen wird es 
        aber erst ab Februar diesen Jahres geben.
 Constanze Oehlrich, Berlin  |  |