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Hartz IV ist Datenklau   Heft 1/2005
Genethik -
Welches Wissen verträgt der Mensch?

Seite 30
 
 

Das neue Arbeitslosengeld II, Teil der Arbeitsmarktreform Hartz IV, bekommen AntragstellerInnen nur, wenn sie ein 16 Seiten starkes Antragsformular ausfüllen, mit dem hoch sensible Daten abgefragt werden. Darin müssen sie nicht nur Angaben zu ihren eigenen Einkommens-, Vermögens-, Familien-, und Wohnverhältnissen machen, sondern auch zu denen anderer Personen.
Die Fragen in den Antragsformularen sind häufig nicht eindeutig gestellt. So werden AntragstellerInnen zu Angaben verleitet, die sie eigentlich gar nicht machen müssen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht wenigstens eines klargestellt: Bloße MitbewohnerInnen sind weder Mitglieder einer "Bedarfsgemeinschaft", noch einer "Haushaltsgemeinschaft". Über sie haben die AntragstellerInnen also keine Angaben zu machen.
Deshalb hat das Gericht die Klage einer Frau abgewiesen, die zur Untermiete bei einem Sozialhilfeempfänger wohnt (Az. 1 BvR 1962/04 vom 2.9.2004). Als dieser Arbeitslosengeld II beantragte, verlangte der Träger der sogenannten "Grundsicherung für Arbeit Suchende" ausführliche Angaben über seine Mitbewohnerin. Diese sah daraufhin ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Die Karlsruher RichterInnen entschieden jedoch, dass der Antragsteller keine Angaben über seine Mitbewohnerin machen müsse, da sie weder mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe ("Bedarfsgemeinschaft") noch mit ihm verwandt oder verschwägert sei ("Haushaltsgemeinschaft").
Die AntragstellerInnen und ihre erwerbstätigen Angehörigen werden in den Antragsformularen außerdem dazu aufgefordert, Verdienstbescheinigungen von den jeweiligen ArbeitgeberInnen einzureichen. Grundsätzlich braucht aber niemand seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin zu offenbaren, dass er Arbeitslosengeld II beantragen muss oder mit einem Empfänger oder einer Empfängerin von Arbeitslosengeld II zusammen lebt.
Dazu kommt, dass von den AntragstellerInnen verlangt wird, Name, Anschrift und Bankverbindung ihres Vermieters oder ihrer Vermieterin anzugeben. Eine Verpflichtung zu diesen Angaben besteht aber solange nicht, wie der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht ausdrücklich darin eingewilligt hat, dass die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter oder die Vermieterin überwiesen werden.
Verschickt werden die Antragsformulare seit Juli 2004. Im August des selben Jahres gab es eine Unterredung mit Peter Schaar, dem Bundesbeauftragten für Datenschutz. Dessen datenschutzrechtliche Bedenken sah die Bundesagentur für Arbeit weitgehend ein. Neue datenschutzgerechte Fragebögen wird es aber erst ab Februar diesen Jahres geben.

Constanze Oehlrich, Berlin