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  Heft 4/2005
It's the equality, stupid!
Mit Recht gegen Diskriminierung

Seite 115
Vor welchem Verhalten wird wie geschützt?  
 

(gilt für alle Richtlinien)

Unmittelbare Diskriminierung

liegt vor, wenn eine Person aufgrund der in den Richtlinien genannten Merkmale in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

Mittelbare Diskriminierung

liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, bei denen in den Richtlinien genannte Merkmale vorliegen, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Belästigung

meint unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit in den Richtlinien genannten Merkmalen einer Person stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Viktimisierung

meint, dass Personen vor Konsequenzen zu schützen sind, die sich aus der Beschwerde oder der Einleitung eines Verfahrens wegen Diskriminierung ergeben.

Beweiserleichterung

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Beweislast in Zivil- und Verwaltungsverfahren zwischen dem/ der BeschwerdeführerIn und dem/ der BeschwerdegegnerIn so verteilt ist, dass, nachdem ein mutmaßliches Opfer Tatsachen darlegt, aufgrund derer eine Diskriminierung angenommen werden kann, die/ der BeschwerdegegnerIn beweisen muss, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vorlag.

Unterstützung durch Dritte

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/ oder Verwaltungsverfahren beteiligen können.

Sanktionen

müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen. Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten.