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In Zeiten, in denen die "Überflüssigen" immer häufiger zurückgelassen
und die Abweichenden vermehrt aussortiert werden, geraten auch die "Fremden"
in großer Regelmäßigkeit in den Blick. Zuvor nur von der äußersten Rechten
offen ausgesprochene Positionen sind dabei heute politischer Mainstream:
Es gibt zu viele MigrantInnen; jedenfalls aber sind es die falschen, nämlich
schlecht ausgebildete, arme und in einer unterentwickelten Kultur verhaftete
Einwanderinnen und Einwanderer, die sich partout nicht integrieren wollen,
die (so etwa die "Zeit") "den Sozialstaat hemmungslos ausbeuten"1 und,
so möchte man hinzufügen, noch dazu in internationalen Schulvergleichen
dem Ansehen der "Bildungsnation" schaden. All dies äußert sich dann in
einer weitgehenden Einschränkung des Asylrechts, in "Zuwanderungsbegrenzungsgesetzen"
sowie in einer rigorosen Ausweisungs- und Abschiebepraxis und gipfelt
in der Bemerkung eines Ex-Kanzlers, nach dessen Ansicht die Anwerbung
von ArbeitsmigrantInnen "aus fremden Kulturen" besser unterblieben wäre.2
Bei den öffentlich problematisierten "Integrationsdefiziten" kommt auch
das Strafrecht ins Spiel. Die Beziehung zwischen Alteingesessenen und
Neuankömmlingen zeichnet sich regelmäßig dadurch aus, dass die einflussreichere
Gruppe der "Etablierten" zum Erhalt ihrer Vorrangstellung den "Außenseitern"
negative Eigenschaften zuschreibt und sie damit als minderwertig stigmatisiert.3
Und kaum etwas ist geeigneter zur moralischen Abwertung und Legitimierung
von Machtunterschieden als die Kategorie des Kriminellen, des Verbrechers,
des "schuldigen" Straftäters.4 In Deutschland wird diese schon seit längerem
in erster Linie "den AusländerInnen" zugewiesen. In den letzten Jahren
sind vor allem auch "Jugendliche mit Migrationshintergrund" in den Mittelpunkt
gerückt, die in vielen Großstädten 40 % und mehr der altersgleichen Bevölkerung
stellen. Fälle wie die des türkischstämmigen "Mehmet" in München, der
bereits im Kindes- und frühen Jugendalter durch die Begehung zahlreicher
Straftaten aufgefallen ist, oder einer Berliner Hauptschule, die zu einem
Sammelbecken für Kinder aus Flüchtlings- und Zuwandererfamilien in zum
Teil prekärsten Lebensumständen geworden ist, passen in dieses Bild und
liefern über Wochen Stoff für skandalisierende Diskurse über MigrantInnen
in Deutschland. Auch die Politik stürzt sich begierig auf derartige Vorfälle,
kann sie daran doch ihre Handlungsfähigkeit unter Beweis stellen, die
dann je nach Standpunkt oder Kalkül auch auf Repression pur ("Schnupperknast"
für die Jugendlichen und Bußgelder für die Eltern) und mehr oder weniger
totalen Ausschluss (Einrichtung von gesonderten Schulen, Ausweisung "krimineller
Ausländer") hinauslaufen kann.
Die registrierte Kriminalität von AusländerInnen
Bestätigen sich hier nun die Szenarien einer tickenden "sozialen Zeitbombe",
wie sie auch in der kriminologischen Literatur zum Teil schon seit längerem
beschworen werden? Ausgangspunkt vieler Betrachtungen und insbesondere
des öffentlichen Diskurses über Kriminalität ist die jährlich vom Bundeskriminalamt
veröffentlichte Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)5, die Auskunft erteilt
über die von der Polizei registrierten Straftaten und Tatverdächtigen.
Hieraus ergibt sich bereits eine wichtige, generelle Einschränkung bei
der Interpretation dieser Zahlen: Es handelt sich um Angaben zu den einer
Tat "Verdächtigen". Ob dieser Verdacht hinreichend war, um Anklage zu
erheben oder zu einer Verurteilung zu gelangen, ist damit also nicht gesagt.
In der PKS wird nach Geschlecht, Alter sowie nach der Staatsangehörigkeit
der Tatverdächtigen differenziert; die geringe Beachtung der erhöhten
Opferrisiken6 vieler MigrantInnen spiegelt sich im Übrigen darin, dass
der Abschnitt über die registrierten Opfer von Straftaten nur nach Geschlecht
und Alter unterscheidet. Auf den ersten Blick scheinen die Zahlen der
PKS das Bild des "kriminellen Ausländers" zu bestätigen: Zwar ist in den
letzten elf Jahren der AusländerInnenanteil an allen Tatverdächtigen von
33,6 % im Jahr 1994 auf 22,5 % im Jahr 2005 zurückgegangen,7 die Rate
lag aber immer noch deutlich über dem Anteil der Nichtdeutschen an der
Wohnbevölkerung (Ende 2004: 8,8 %). Wie so oft ist die Situation jedoch
komplizierter.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die in der PKS, aber auch in Verurteilten-
und Gefangenenstatistiken aufgeführte Zahl an Straftaten und -täterInnen
das Ergebnis von sozialen Definitionsprozessen ist. Aus einer grundsätzlich
unbegrenzten Anzahl an (von mal mehr und mal weniger Menschen als unerwünscht
angesehenen) Handlungen, die eine Gesellschaft als Verbrechen betrachten
kann, wird erst durch die Arbeit des Gesetzgebers, die Anzeigeerstattung
durch die Bevölkerung und die Entscheidungen von Strafverfolgungsbehörden
und Justiz eine Straftat.8 Etwa 90 % der in der PKS erfassten Straftaten
werden der Polizei durch Anzeige bekannt. Es gibt deutliche Hinweise darauf,
dass ein(e) TäterIn dann eher angezeigt wird, wenn er/sie nicht zur wie
auch immer definierten Eigengruppe des Opfers gehört, dass AusländerInnen
bzw. MigrantInnen in "interethnischen Konfliktsituationen" also ein höheres
Anzeigerisiko aufweisen und Konflikte dann seltener ohne Einschaltung
der Polizei geregelt werden.9 Nicht unplausibel ist auch, dass gerade
junge MigrantInnen im Straßenbild eher auffallen und ein höheres Kontrollrisiko
tragen, zumal wenn sie in ein bestimmtes Raster fallen und Stereotype
bedienen. Doch auch unabhängig davon trägt die Gruppe der AusländerInnen
allein aufgrund ihrer sozio-demographischen und sozialstrukturellen Zusammensetzung
ein erhöhtes Kriminalisierungsrisiko: Nichtdeutsche sind im Schnitt häufiger
männlichen Geschlechts und zudem jünger; Männer sowie jüngere Menschen
werden aber eher wegen Straftaten registriert. Sie leben außerdem vermehrt
in (kriminalitätsbelasteteren) Ballungsräumen und gehören häufiger niedrigeren
Einkommensschichten an, die eher polizeilich erfasst werden.
Überdies wird etwa ein Sechstel der ausländischen Tatverdächtigen wegen
möglichen Verstößen gegen das Asyl- und Ausländerrecht registriert, häufig
"opferlosen" Delikten also, die Deutsche bis auf wenige Ausnahmen gar
nicht begehen können (vgl. v.a. § 85 AsylVerfG, §§ 95 ff. AufenthG). Die
Kriminalisierungsschwelle ist teilweise extrem niedrig; schon die Einreise
und der bloße Aufenthalt im Bundesgebiet oder das Überschreiten einer
Kreisgrenze kann Strafverfolgung nach sich ziehen. Der Tatverdächtigenanteil
der Nichtdeutschen kann zudem schon deshalb nicht dem Anteil an der Wohnbevölkerung
gegenübergestellt werden, da als ausländische Tatverdächtige auch Personen
gezählt werden, die nicht in Deutschland gemeldet sind (etwa Touristen/Durchreisende,
Pendler, Stationierungsstreitkräfte oder sog. Illegale). Hieran wird ein
Weiteres deutlich: Bei "den Ausländern" handelt es sich um eine sozial
konstruierte, in sich äußerst heterogene Gruppe mit Menschen in den unterschiedlichsten
Lebenslagen. Letztere treten jedoch bei pauschaler Betrachtung anhand
der Staatsangehörigkeit in den Hintergrund. Bei genauerem Hinsehen wird
beispielsweise klar, dass Angehörige der ersten Generation der ursprünglich
sog. Gastarbeiter eher selten wegen Straftaten registriert wurden und
werden.10 2005 hatten fast zwei Drittel der als Tatverdächtige registrierten
AusländerInnen als sog. "Illegale", Asylbewerber oder Flüchtlinge einen
in verschiedener Hinsicht prekären Aufenthaltsstatus.11 Die Delikte, wegen
derer sie registriert werden, haben meist mehr oder weniger direkt mit
der rechtlichen und sozialen Marginalisierung zu tun; die Registrierungen
sind zum Teil auch schlichtweg mit der leichten Kontrollierbarkeit der
betroffenen Personen verbunden.12
Das Bundeskriminalamt selbst weist in der PKS auf viele dieser Fragen
ausdrücklich hin und berechnet auch keine Häufigkeitszahlen (Tatverdächtige
bezogen auf 100.000 der jeweiligen Bevölkerungsgruppe) zu Nichtdeutschen
mehr. Im öffentlichen wie fachöffentlichen Diskurs, aber auch in Gesetzesbegründungen
wird die Statistik jedoch gerade in Bezug auf AusländerInnen (aber auch
allgemein) häufig nicht als das gelesen, was sie ist: Ein Bericht der
Polizei, der deren Kontrollstrategien und das Anzeigeverhalten der Bevölkerung
widerspiegelt.
AusländerInnen und die Strafjustiz
Zwischen 1993/94 und 2001/02 ist die Zahl der ausländischen Verurteilten
deutlich gesunken, während es zeitgleich zu einem enormen Anstieg der
Zahl der erwachsenen nichtdeutschen Strafgefangenen kam; bei den Deutschen
verlief die Entwicklung von Verurteilten- und Strafgefangenenzahlen hingegen
weitestgehend parallel. In einem Bericht für den Zuwanderungsrat der Bundesregierung
wird eine unterschiedliche Deliktsschwere als Ursache hierfür ausgeschlossen,
die Entwicklung wird vielmehr als Beleg für eine Zunahme der Strafhärte
gegenüber erwachsenen AusländerInnen gedeutet.13 Interessant ist dabei
auch der Effekt einer indirekten Diskriminierung durch an sich neutrale
Verfahrensregeln und -praktiken. AusländerInnen sind zum einen in der
Untersuchungshaft massiv überrepräsentiert. Dies scheint vor allem damit
zusammenzuhängen, dass hier, zum Teil wohl recht pauschal, eher der Haftgrund
der Fluchtgefahr bejaht wird. Auch größere Vorbehalte gegenüber der Justiz
und zum Teil durchaus begründete Diskriminierungserwartungen können sich
nachteilig auswirken, wenn diese zu geringerer Kooperation mit dem Gericht,
z. B. zu selteneren Schuldeingeständnissen führen. Als sozioökonomisch
benachteiligte Gruppe erwartet sie zudem etwa bei Entscheidungen über
die Rückfallgefahr eine vergleichsweise negativere Prognose, woraus seltenere
vorzeitige Haftentlassungen resultieren können.14 Die erhöhte Betroffenheit
von Arbeitslosigkeit wirkt sich auch insofern aus, als die Gerichte bei
Angeklagten ohne reguläre Beschäftigung häufiger Freiheitsstrafen aussprechen
und seltener Geldstrafen verhängen. Ambulante Sanktionen (wie der Täter-Opfer-Ausgleich)
sind ebenfalls an Bedingungen geknüpft, die durch die Zuwanderungssituation
schwerer erfüllbar sind. Einige untere Instanzen scheinen zudem unter
dem Schlagwort "Missbrauch des Gastrechtes" immer wieder anzunehmen, dass
der Nichtbesitz eines deutschen Passes ein strafschärfender Umstand ist
- es bedurfte schon mehrfach einer Klarstellung des Bundesgerichtshofes,
dass vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes an Nichtdeutsche keine
erhöhten Verhaltensanforderungen gestellt werden dürfen.15
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf das Zusammenspiel zwischen
Strafrecht und Ausländerrecht hinzuweisen. Bei AusländerInnen bleibt es
oftmals nicht bei der strafrechtlichen Sanktion. Das Ausländerrecht (als
besonderes "Gefahrenabwehrrecht") knüpft an vielen Stellen zusätzliche
Folgen an strafrechtliche Verurteilungen an, die häufig als doppelte Bestrafung
empfunden werden. Das Strafrecht hat hier eine über die ihm klassischerweise
zugewiesenen Aufgaben hinausgehende Funktion: Es markiert eine Bedrohung
für die öffentliche Sicherheit und zieht die Grenze zwischen akzeptierten
("guten") und nicht akzeptierten ("schlechten") AusländerInnen. Konkret
heißt dies vor allem, dass eine strafrechtliche Verurteilung zu einer
Ausweisung führen kann (§§ 53 ff. Aufenthaltsgesetz). Zwar sind die Anforderungen
an eine Ausweisung von Nichtdeutschen mit verfestigtem Aufenthaltsstatus
und größeren sozialen Bindungen sowie insbesondere von Jugendlichen höher,
allerdings ist selbst die Ausweisung im Inland geborener und aufgewachsener
Jugendlicher in ihre "Heimat" (!) nicht ausgeschlossen (§ 56 Abs. 2 AufenthG).
An die Systematik der Ausweisungsgründe knüpft wiederum auch das Einbürgerungsrecht
an (§§ 8 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz). Ein anhängiges Ausweisungsverfahren
hat überdies Rückwirkungen auf den Strafvollzug: Resozialisierende Maßnahmen
wie offener Vollzug, Ausgang oder Urlaub sind in diesen Fällen regelmäßig
ausgeschlossen; bei vielen ausländischen Inhaftierten bleibt es beim im
Widerspruch zur grundrechtlich verbürgten freien Entfaltung der Persönlichkeit
stehenden Verwahrvollzug.
Ursachenforschung und ethnisierende Diskurse
Speziell der Diskussion um delinquentes Verhalten junger MigrantInnen
(oder von Jugendlichen, deren Eltern eingewandert sind) liegen in jüngerer
Zeit vermehrt Informationen aus sog. Täterbefragungen zugrunde. In solchen
"Self-Report-Studien" werden in der Regel Schülerinnen und Schüler befragt,
ob sie bestimmte Handlungen begangen haben, die potentiell kriminalisierbar
sind. Zwar ist die dadurch erfasste Kriminalität unabhängig von öffentlichen
Registrierungsprozessen, allerdings ist stets zu berücksichtigen, dass
auch sie das Ergebnis von Definitionsvorgängen ist - durch die ForscherInnen,
die bestimmte Fragen stellen, und die Befragten selbst, die in der anonymen
Befragungssituation ihr Verhalten darunter subsumieren.
In einigen solcher Untersuchungen gaben vor allem männliche Migrantenjugendliche
überdurchschnittlich häufig an, an Körperverletzungen oder Handlungen
wie dem "Abziehen" von MitschülerInnen beteiligt gewesen zu sein; allerdings
bestätigt sich dies nicht in allen Städten, in denen solche Studien durchgeführt
wurden, und insbesondere auch nicht für Eigentums- oder Sachbeschädigungsdelikte.16
Ausgehend von der Annahme einer erhöhten Gewaltbelastung unter jungen
MigrantInnen schließt sich üblicherweise die Suche nach den entsprechenden
Ursachen an. Zu den gängigsten Ansätzen zählt die Theorie des sog. "inneren"
Kulturkonflikts. Sie basiert meist auf der Annahme in sich homogener und
klar abgrenzbarer, die Individuen determinierender Kulturen und besagt,
dass junge MigrantInnen häufiger unter spezifischen Orientierungs- und
Identitätsschwierigkeiten leiden, die begleitet werden von Konflikten
mit den an der Herkunftsgesellschaft orientierten Eltern, welche auch
in vermehrter innerfamiliärer Gewalt zum Ausdruck kommen. All dies führt,
so eine verbreitete Auffassung, zu einem Rückgriff auf aus als "vormodern"
etikettierten Gesellschaften (gemeint sind heute meist Anatolien, Kasachstan
etc.) importierte problematische Normen und Verhaltensmuster, nach denen
Gewalt gerade bei Männern ein akzeptables Mittel der Demonstration der
Stärke darstellt. Der Umstand, dass derartige Orientierungen nicht nur
bei manchen Einwandererjugendlichen, sondern durchaus auch bei jungen
Einheimischen in ähnlicher sozialer Lage beobachtet werden können, deutet
indes darauf hin, dass es sich dabei weniger (wie zum Teil angenommen)
um "ethnisch divergierende Konzeptionen von Männlichkeit" handelt. Der
Einsatz körperlicher Gewalt erscheint eher als allgemeine jugendtypische
Reaktion auf Deprivationserfahrungen und kann auch als Strategie marginalisierter
Jugendlicher gedeutet werden, Männlichkeit zu erzeugen.17
Die Popularität des Bildes importierter Verhaltensmuster beruht wohl nicht
zuletzt darauf, dass es für diese Gesellschaft den Charme besitzt, Probleme
zu individualisieren, aber auch zu ethnisieren und damit auszulagern.
Kulturessentialistische Ansätze, die delinquentes Verhalten aus einem
vermeintlichen Anderssein herleiten und dabei gesellschaftliche Schieflagen
tendenziell vernachlässigen, laufen in besonderem Maße Gefahr, zu einer
Stigmatisierung und moralischen Abwertung und damit zu einer Verfestigung
der Vorenthaltung von Teilhabechancen beizutragen.
Anmerkungen:
1 Die Zeit v. 30.09.2004, 1.
2 So Helmut Schmidt in einem Interview mit dem Hamburger Abendblatt,
14.11.2004.
3 Elias / Scotson 1990.
4 Zur Bedeutung von Kriminalität zur Legitimierung sozialer Ausschließung
s. Cremer-Schäfer 2002.
5 Abrufbar unter http://www.bka.de.
6 S. dazu etwa Pilgram Neue Kriminalpolitik 2003, 22 ff.
7 Vgl. aktuell den Bericht des Bundsministerium des Innern zur Polizeilichen
Kriminalstatistik 2005, http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_122688/Internet/Content/Broschueren/2006/Polizeiliche__Kriminalstatistik__2005__de.html
(22.05.06).
8 Siehe dazu Christie 2005, 24 ff.
9 Mansel, Jürgen / Albrecht, Günter, Die Ethnie des Täters als ein Prädiktor
für das Anzeigeverhalten von Opfern und Zeugen, in: Soziale Welt 2003,
339.
10 Geißler, Rainer, Gesetzestreue Arbeitsmigranten, in: Soziale Welt
2003, 373-381.
11 13 % der registrierten AusländerInnen waren "Illegale", 10 % Asylbewerber,
und weitere 40 % wurden vom Bundeskriminalamt als "Sonstige" zusammengefasst
(darunter abgelehnte Asylbewerber mit Duldung, Flüchtlinge oder Erwerbslose);
s. Bundesministerium des Innern (Fn. 6), 24.
12 Die registrierten Personen ohne legalen Aufenthaltsstatus fallen weit
überwiegend (in 85 % der Fälle) wegen Delikten auf, die direkt mit ihrer
bloßen Anwesenheit in Zusammenhang stehen (d.h. Verstöße gegen das Ausländerrecht).
Bei den AsylbewerberInnen stehen neben derartigen Delikten Ladendiebstähle
im Vordergrund, sie werden aber auch, ebenso wie die Gruppe der "Sonstigen",
häufiger wegen Delikten im Zusammenhang mit Drogenhandel polizeilich registriert;
vgl. Bundesministerium des Innern (Fn. 6), 46 f.
13 Pfeiffer, Christian / Kleimann, Matthias / Petersen, Sven / Schott,
Tilmann, Migration und Kriminalität. Ein Gutachten für den Zuwanderungsrat
der Bundesregierung, 2005.
14 Vgl. zum Ganzen Tonry, Michael, Ethnicity, Crime, and Immigration,
in: ders. (Hrsg.): Ethnicity, Crime, and Immigration. Comparative and
Cross-National Perspectives, 1997, 1 ff.
15 Vgl. Schott, Tilmann, Ausländer vor Gericht, in: Zeitschrift für
Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2004, 385 (386).
16 Vgl. im Überblick Boers, Klaus / Walburg, Christian / Reinecke, Jost,
Jugendkriminalität - Keine Zunahme im Dunkelfeld, kaum Unterschiede zwischen
Einheimischen und Migranten, in: Monatsschrift für Kriminologie und
Strafrechtsreform 2/2006 (im Druck).
17 Spindler in Bukow u.a. 2003, 259 ff.; Enzmann, Dirk / Brettfeld, Katrin
/ Wetzels, Peter, Männlichkeitsnormen und die Kultur der Ehre, in: Kölner
Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, Sonderheft 42/2003,
264 (283 ff.).
Literatur:
Bukow, Wolf-Dietrich / Jünschke, Klaus / Spindler, Susanne / Tekin,
Ugur, Ausgegrenzt, eingesperrt und abgeschoben. Migration und Jugendkriminalität,
2003.
Christie, Nils, Wieviel Kriminalität braucht die Gesellschaft?,
2005.
Cremer-Schäfer, Helga, Formen sozialer Ausschließung. Über den
Zusammenhang von "Armut" und "Kriminalisierung", in: Anhorn, Roland
/ Bettinger, Frank (Hrsg.), Kritische Kriminologie und Soziale Arbeit,
2002, 125-146.
Elias, Norbert / Scotson, John L., Etablierte und Außenseiter,
1990.
Pilgram, Arno, Sicherheit für uns - Unsicherheit für Fremde?, in:
Neue Kriminalpolitik 2003, 20.
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