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Mit dem 37. Strafrechtsänderungsgesetz wurde am 19.02.2005 die Zwangsheirat
als besonders schwerer Fall der Nötigung in den § 240 Absatz IV Strafgesetzbuch
(StGB)1 aufgenommen. Dadurch erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, Geldstrafe ist nicht vorgesehen.
Dies geht dem Bundesrates nicht weit genug. Er hat am 10.02.2006 beschlossen,
dem Bundestag den Entwurf eines Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetzes vorzulegen.
Der Gesetzesentwurf sieht die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes
'§ 234b Zwangsheirat' vor2. Die strafrechtlichen Regelungen dieses Entwurfes
sollen im Folgenden kritisch untersucht werden.
Problem Zwangsheirat
Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn sich zumindest eine Person des Brautpaares
zur Heirat gezwungen fühlt. Dies geschieht in der Regel durch Druck seitens
der eigenen Familie, sei es in der Form von erniedrigender Behandlung,
Drohungen, psychischer, physischer, auch sexueller Gewalt, Einschränkung
des Bewegungsspielraums und Einsperren bis hin zum "Ehren"-Mord.
Davon zu unterscheiden sind sogenannte arrangierte Ehen. In vielen Kulturkreisen
ist es üblich, dass die Eltern den zukünftigen Ehepartner ihrer (erwachsenen)
Kinder mitauswählen. Dies erfolgt in der Regel durch einen ergebnisoffenen
Ablauf mehrerer Phasen, die durch subtile Kommunikation und freie Entscheidung
der Betroffenen geprägt sind. Sie sind als legitime Form der Partnerwahl
anzuerkennen und nicht als frauenfeindlich zu kritisieren. Arrangierte
Ehen sind daher nicht mit Zwangsverheiratungen gleichzusetzen, sondern
eher mit selbst organisierten Ehen über Heiratsannoncen oder Partnervermittlungen
zu vergleichen3.
Über das Ausmaß von Zwangsheiraten gibt es keine verlässlichen Statistiken.
Schätzungen von jährlich bundesweit 30.000 Zwangsehen entbehrt jeder Grundlage,
dies entspräche etwa der Anzahl aller "türkischen" Eheschließungen in
Deutschland4. Das Land Berlin hat in einer nicht-wissenschaftlichen Studie
für 2004 folgende Zahlen erhoben: 300 Fälle drohender oder erfolgter Zwangsverheiratung
und 30 Fälle von Zwangsverlobungen. In der Mehrzahl waren Braut und Bräutigam
miteinander verwandt und die Verlobung oder Verheiratung fand im Ausland
statt. In zehn Fällen waren die Betroffenen männlich. Es ist jedoch von
einer relevanten Dunkelziffer auszugehen.
Zwangsverheiratungen werden oft als Ausdruck rückständiger islamischer
Kultur wahrgenommen. Sie kommen aber ebenso in christlichen, auch europäisch-christlichen
Kulturen vor und sind Ausdruck streng patriachaler Verhältnisse5. Die
Zuordnung von Zwangsehen als "muslimisches" oder "türkisches" Phänomen
stellt einen 'Ethnisierung des Sexismus' dar6, dabei wird der in westlich
geprägten Kulturen ebenfalls vorherrschende Sexismus relativiert oder
ausgeblendet.
Strafrechtliche Aspekte
Neben der Nötigung zur Eheschließung gehen mit Zwangsheiraten in der
Regel weitere Straftaten einher. In Betracht kommen Körperverletzungen
gem. §§ 223 ff., Freiheitsberaubung gem. § 239 und Sexualdelikte gem.
§§ 174 ff., insbesondere Vergewaltigung. Ebenfalls verwirklichte Straftaten
stehen in Real- oder Idealkonkurrenz und finden bei einer Verurteilung
des Täters bei der Strafzumessung entsprechende Beachtung, sofern sie
in das Strafverfahren einbezogen sind. Zur Strafverfolgung der Täter kommt
es jedoch nur in den seltensten Fällen. Die Opfer sehen aus vielerlei
Gründen vor einer Strafanzeige ab. Angst vor noch schwerer Repression,
fehlendes Vertrauen in die Strafverfolgungsorgane, fehlende Perspektiven
für ein Leben außerhalb der eigenen Familie oder schlichtes Nichtwissen
der Strafbarkeit sind einige von vielen Gründen.
Der Entwurf § 234b Zwangsheirat
Neben zivilrechtlichen Änderungen hält der Bundesrat eine strafrechtliche
Neuregelung für geboten, da "Zwangsheirat als strafwürdiges Unrecht im
öffentlichen Bewusstsein und insbesondere im Bewusstsein der Betroffenen
offensichtlich nicht ausreichend verankert" und daher eine effektive Strafverfolgung
unmöglich ist7. Ausländerrechtliche Besserstellungen der Opfer, wie dies
ein im Juni 2005 in den Bundesrat eingebrachter Entwurf für ein Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz
des Landes Berlin ausdrücklich vorsah, lehnt der Bundesrat ab8.
Der Entwurf des § 234b (Zwangsheirat) lautet:
(1) Wer eine andere Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung
mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat,
wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten
Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer
Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden
Land verbunden ist, zur Eingehung der Ehe bringt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person durch List, Gewalt oder
Drohung mit einem empfindlichen Übel in ein Gebiet außerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt, oder veranlasst, sich dorthin
zu begeben, oder davon abhält, von dort zurück zu kehren, um sie unter
Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt
in diesem Gebiet verbunden ist, zur Eingehung der Ehe zu bringen.
(4) Der Versuch ist Strafbar.
(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1 bis 3 ist auf Freiheitsstrafe
von drei Monate bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Der Tatbestand im Einzelnen
Der Gesetzesentwurf übernimmt Tatbestandsmerkmale aus lange existierenden
Strafnormen, so dass diesbezüglich zu seiner Auslegung auf eine gefestigte
Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Abs. I übernimmt die sprachliche Fassung des geltenden § 240 Abs. I, II,
IV Nr. 1. Alt. 1 (Nötigung), so dass genau das Verhalten erfasst wird,
was nach derzeit geltendem Strafrecht das Regelbeispiel der Nötigung zur
Eingehung der Ehe erfüllt. Der Strafobergrenze wird von derzeit fünf auf
zehn Jahre erhöht.
Abs. II ist in Anlehnung an die neugeregelten Tatbestände des Menschenhandels
gem. §§ 232 Abs. I S. 1, 233 Abs. I S. 1 gehalten.
Die Tathandlung liegt in einem "dazu bringen", d.h. das tatsächliche Eingehen
der Ehe zu veranlassen, ohne das die für ein Einwirken erforderliche Hartnäckigkeit
vorliegt. Das kann bereits bei vorliegen eines schlichten Angebotes gegeben
sein9, die Anforderungen an den Täter liegen jedenfalls unterhalb einer
unmittelbaren und gesteigerten psychischen Beeinflussung10. Dazu muss
der Täter eine Zwangslage oder Auslandshilflosigkeit des Opfers ausnutzen.
Eine Zwangslage ist das Bestehen einer ernsten, nicht unbedingt existensbedrohenden
Not oder Bedrängnis persönlicher oder wirtschaftlicher Art, gleichgültig,
ob sie für das Opfer vermeidbar war oder nicht11, z.B. drohender wirtschaftlicher
Ruin, Wohnungs-losigkeit oder persönliche Ausnahmesituationen wie Scheidung
oder Arbeitslosigkeit12. Hilflosigkeit in einem fremden Land ist restriktiv
auszulegen und auf die konkrete Lage abzustellen. Ein Ausnutzen liegt
vor, wenn der Täter die wesentlichen Umstände der Zwangslage oder Hilflosigkeit
des Opfers erkannt hat und sich diese Umstände zunutze macht13. Ein entgegenstehender
Wille des Opfers ist nicht nötig14. Subjektiv ist Vorsatz des Täters erforderlich.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist weder nötig, dass der Täter den
Willen des Opfers beugt, noch muss der Täter die Situation des Opfers
irgendwie (mit-)ursächlich zu verantworten haben. Sein Handeln muss lediglich
kausal für die Eheschließung sein. Das dies viel zu weit gefasst ist,
verdeutlicht folgendes Beispiel: Ein Deutscher in Deutschland, der gerade
Wohnung und Arbeit verloren hat, wird von seiner Freundin gefragt, ob
er sie in dieser misslichen Situation nicht endlich doch noch heiraten
will. So geschieht es. Die Frau macht sich gem. § 234b II StGB-E strafbar.
Den Menschenhandelstatbeständen gem. §§ 232 I 1, 233 I 1 liegt die Wertung
zugrunde, dass ein Mensch unter Ausnutzung seiner ungünstigen Lage zur
Ausbeutung durch Prostitution oder sexuelle Handlungen, Sklaverei, Leibeigenschaft,
Schuldknechtschaft oder ausbeuterische Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse
gebracht wird15. Der Entwurf des § 234b ersetzt diese eindeutig negativen
Handlungen der Opfer durch Heirat, der per se kein Unwertgehalt anhaftet.
Dadurch werden aber Fälle erfasst, in denen kein Handlungs- oder Erfolgsunwert
gegeben ist. Der Tatbestand soll bestrafen, dass der Täter eine Person
heiratet, die in ihrer Entscheidung beeinflusst wurde. Das geschützte
Rechtsgut ist die Freiheit, bei der Entscheidung über eine Eheschließung
nicht beeinflusst zu werden. Eine Zwangsheirat ist jedoch nicht bei Beeinflussung,
sondern erst bei einer Nötigung zur Eheschließung gegeben. Soll das Strafrecht
seinen Charakter als ultima ratio gegen unerträgliches sozialwidriges
Verhalten nicht verlieren, darf eine bloße Beeinflussung des Willens nicht
als strafwürdig eingestuft werden.
Abs. III ist dem Tatbestand der Verschleppung gem. § 234a nachempfunden
und soll Fallkonstellationen erfassen, bei denen das Opfer dem rechtlichen
und tatsächlichen Schutz entzogen wird, der mit seinem Aufenthalt im Inland
verbunden ist. Der Erfolg einer Eheschliessung wird nicht verlangt, es
reicht ein schutzmindernder Auslandsaufenthalt und ein auf die ungünstige
Lage des Opfers gerichtetes Handeln. Schutzgut ist auch hier die Freiheit
der Eheschließung ohne Beeinflussung sowie die persönliche Freiheit.
Der Täter muss das Opfer in das Ausland verbringen. Das setzt voraus,
dass der Täter sich die tatsächliche Gewalt über sein Opfer verschafft,
in dem er sich seiner Bemächtigt16. Dem gleichgestellt ist das Veranlassen,
was als psychische Beeinflussung zu verstehen ist17. Abhalten von der
Rückkehr bedeutet, dass der Täter eine Ortsveränderung verhindert, gleichwohl
ob sich das Opfer freiwillig oder unfreiwillig an den entsprechenden Ort
begeben hat18. Dies kann jeweils durch List, qualifizierte Drohung oder
Gewalt geschehen. List ist das geflissentliche und geschickte Verbergen
der wahren Absicht oder Umstände19. Zum Merkmal "bringen" gilt oben gesagtes,
es reicht schon der bloße Heiratsantrag, Zwang ist nicht erforderlich.
Insbesondere die Tatvariante des Veranlassens durch List setzt kein Wirken
gegen die Willensrichtung des Opfers oder zu seinen Ungunsten voraus.
Das Merkmal "unter Ausnutzen einer Zwangslage oder auslandsspezifischer
Hilflosigkeit" indiziert zwar einen Unrechtsgehalt der Tat, da es dem
Täter darauf ankommen muss. Solange das Opfer aber nicht genötigt wird,
liegt darin weder eine versuchte noch eine vollendete Zwangsheirat. Es
handelt sich um eine mögliche Vorfeldtat, die nicht zwangsläufig sozial
unerträgliches Handeln darstellt. Damit ist aber auch dieser Absatz verfehlt.
Abs. IV erklärt den Versuch für strafbar. Damit weitet er die Strafbarkeit
der ohnehin viel zu weit gefassten Abs. II, III noch weiter aus.
Bewertung des Tatbestandes
Die Fassung der Abs. II, III verkennen das Problem der Zwangsheirat und
pönalisieren durch ihre weite Fassung auch Verhalten, das nicht strafwürdig
ist. Dadurch sind sie gesetzestechnisch Verfehlt und erscheinen im Hinblick
auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Möglich wäre
es, bei Abs. II, III das "zur Eingehung der Ehe bringen" durch "zum Eingehen
der Ehe zu nötigen" zu ersetzen. Dann würden sie ausschließlich auf Zwangsehen
Anwendung finden. Sie wären dann aber auch überflüssig, weil grundsätzlich
auch Abs. I erfüllt wäre, und die Abs. II, III nicht als Qualifikationen
ausgestaltet sind. Sie sollen vielmehr als typisch angesehene Begehensweisen
der Zwangsheirat erfassen. Das sind die Fälle, bei denen hier lebende
Migrantinnen in ihrer Heimat zur Heirat genötigt werden, um dort zu bleiben
oder mit ihrem Ehemann hierher zurück zu kehren. Hier besteht jedoch nicht
das Problem, dass in diesen Fällen der Unrechtsgehalt von der geltenden
Regelung bzw. § 234b Abs. I des Entwurfes unzureichend erfasst wird, sondern
das deutsche Strafrecht keine Anwendung finden kann. Fragen des Strafanwendungsrechtes
können an dieser Stelle aus Platzgründen leider nicht behandelt werden.
So nicht!
Der Entwurf des Bundesrates für einen § 234b ist in seinen Abs. II, III
grundsätzlich abzulehnen. Darüber hinaus ist auch das anvisierte Strafmaß
von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für Zwangsverheiratungen kriminalpolitisch
fragwürdig, da hier ausschließlich die Willensbeugung zur Eingehung der
Ehe erfasst wird. Werden vom Täter weitere Strafdelikte erfüllt, z.B.
Nötigungen zur Haushaltsführung, Freiheitsberaubung oder Sexualdelikte,
verwirklicht er damit neues Unrecht, das durch eigene Strafgesetze mit
teils hohem Strafrahmen erfasst wird. Um das Anzeigeverhalten zu ändern,
bedarf es keiner Strafschärfung zulasten der Täter, sondern Hilfe für
die Opfer. Nötig erscheint ein längerfristiger öffentlicher Diskurs über
die Problematik und konkrete Verbesserungen für die Betroffenen. Dies
geht von finanzieller Absicherung (statt Mittelkürzung) von Hilfseinrichtungen
und -initiativen bis hin zu einer ausländerrechtlichen Besserstellung
der Opfer, z.B. was die Rückkehrmöglichkeit nach einer zwangsweisen Verheiratung
im Ausland angeht20, oder die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltstitels
nach der Loslösung aus einer hier geführten Zwangsehe. Die Vorschläge
des Landes Berlin weisen in diesem Punkt in die richtige Richtung.
Die geltende strafrechtliche Regelung wird dem Unwert von Zwangsheiraten
durchaus gerecht. Die Schaffung eines eigenständigen Tatbestandes hätte
aber Vorteile. Neben der Möglichkeit, diesen dem Schutzprinzip der inländischen
Rechtsgüter gem. § 5 Nr. 6 zu unterstellen sei noch eine andere mögliche
Ergänzung erwähnt21. Die geltende wie auch die anvisierte Regelung erfasst
nur die Fälle, in denen eine rechtsgültige Ehe geschlossen wird, d.h.
eine Ehe nach den Regelungen des BGB oder einer in Deutschland zivilrechtlich
anerkannten Weise. Religiöse Formen der Eheschließung wie die sogenannten
"Imam-Ehen" nach islamischem Ritus gehören nicht dazu, im Verständnis
der Beteiligten sind sie aber genauso verbindlich und entfalten bei erzwungener
Schließung nicht weniger Unrecht. Ein eigener Straftatbestand könnte solche
religiösen Formen der Eheschließung sprachlich leicht miterfassen.
Der Autor studiert Jura an der Humboldt-Universität Berlin.
Anmerkungen:
1 Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich alle §§ auf das StGB.
2 Bundesratsdrucksache (BR-Drs.) 51/06.
3 Vergl. Strassburger, Gaby, Statement zum Sachverständigengespräch des
Landtages Nordrhein-Westfalen zum Thema "Zwangsheirat" am 15.2.05.
4 Strassburger, 14.
5 Abgeordnetenhaus Berlin, Ausschuss für Arbeit, Berufliche Bildung und
Frauen,Wortprotokoll 15/48, Kultus und Senftleben, 2.
6 Jäger, Fatale Effekte, 10.
7 Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 546/05, 1.
8 Entwurf Berlin BT-Drs. 436/05.
9 Tröndle/Fischer, StGB Kommentar (T/F) 52. Auflage (Aufl.), § 180b, Rn.
18.
10 Schönke/Schröder, StGB Kommentar (Sch/Sch), 27. Aufl. § 180b, Rn. 18.
11 Ebenda § 180b Rn. 6.
12 T/F, 52. Aufl., § 180b, Rn. 5; T/F, 53. Aufl., § 232, Rn. 9.
13 Sch/Sch § 232 Rn. 12, 21.
14 T/F, § 174a, Rn. 11 f.; § 243 Rn. 21.
15 T/F, § 233 Rn. 4, 7.
16 Leipziger Kommentar zum StGB (LK), § 234a Rn. 8.
17 LK, § 234a, Rn. 11.
18 LK, § 234a, Rn. 12 f.
19 Sch/Sch, vor § 234, Rn. 38.
20 Nach derzeitiger Regelung erlischt ein Aufenthaltstitel i.d.R., wenn
der Ausländer das Bundesgebiet länger als sechs Monate verläßt, § 51 Aufenthaltsgesetz.
21 Ates, Dokumentation zur Anhörung in Hannover, 15; Kalthegener, ebenda,
25.
Literatur:
Straßburger, Gaby, Statement zum Sachverständigengespräch des
Landtages Nordrhein-Westfalen zum Thema "Zwangsheirat" am 15.2.05. Download
unter http://www.gaby-strassburger.de/Statement_fuer_Landtag_NRW2005.pdf
Bündnis 90/Die Grünen (Hrsg.), Zwangsheirat ist keine Ehrensache.
Dokumentation der Anhörung vom 17.07.2003 in Berlin, Deutscher Bundestag,
Schriftenreihe Nr. 15/57, Sept. 2004. Download unter: http://www.gruene-fraktion.de/cms/publikationen/dokbin/44/44023.zwangsheirat.pdf
Landeshauptstadt Hannover (Hrsg.), Zwangsheirat Häusliche Gewalt
Ehrenmorde. Fachkonferenz am 21.6.2005, Hannover. Dokumentation. Bezug
über das Referat für Frauen und Gleichstellung, Trammplatz 2, 30159 Hannover.
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