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Gesetzesinitiative gegen Zwangsheirat   Heft 3/2006
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Kriminalpolitik
Seite 91-93
Bundesrat will strafschärfende Regelung  
 

Mit dem 37. Strafrechtsänderungsgesetz wurde am 19.02.2005 die Zwangsheirat als besonders schwerer Fall der Nötigung in den § 240 Absatz IV Strafgesetzbuch (StGB)1 aufgenommen. Dadurch erhöht sich der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, Geldstrafe ist nicht vorgesehen. Dies geht dem Bundesrates nicht weit genug. Er hat am 10.02.2006 beschlossen, dem Bundestag den Entwurf eines Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetzes vorzulegen. Der Gesetzesentwurf sieht die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes '§ 234b Zwangsheirat' vor2. Die strafrechtlichen Regelungen dieses Entwurfes sollen im Folgenden kritisch untersucht werden.

Problem Zwangsheirat

Eine Zwangsheirat liegt vor, wenn sich zumindest eine Person des Brautpaares zur Heirat gezwungen fühlt. Dies geschieht in der Regel durch Druck seitens der eigenen Familie, sei es in der Form von erniedrigender Behandlung, Drohungen, psychischer, physischer, auch sexueller Gewalt, Einschränkung des Bewegungsspielraums und Einsperren bis hin zum "Ehren"-Mord.
Davon zu unterscheiden sind sogenannte arrangierte Ehen. In vielen Kulturkreisen ist es üblich, dass die Eltern den zukünftigen Ehepartner ihrer (erwachsenen) Kinder mitauswählen. Dies erfolgt in der Regel durch einen ergebnisoffenen Ablauf mehrerer Phasen, die durch subtile Kommunikation und freie Entscheidung der Betroffenen geprägt sind. Sie sind als legitime Form der Partnerwahl anzuerkennen und nicht als frauenfeindlich zu kritisieren. Arrangierte Ehen sind daher nicht mit Zwangsverheiratungen gleichzusetzen, sondern eher mit selbst organisierten Ehen über Heiratsannoncen oder Partnervermittlungen zu vergleichen3.
Über das Ausmaß von Zwangsheiraten gibt es keine verlässlichen Statistiken. Schätzungen von jährlich bundesweit 30.000 Zwangsehen entbehrt jeder Grundlage, dies entspräche etwa der Anzahl aller "türkischen" Eheschließungen in Deutschland4. Das Land Berlin hat in einer nicht-wissenschaftlichen Studie für 2004 folgende Zahlen erhoben: 300 Fälle drohender oder erfolgter Zwangsverheiratung und 30 Fälle von Zwangsverlobungen. In der Mehrzahl waren Braut und Bräutigam miteinander verwandt und die Verlobung oder Verheiratung fand im Ausland statt. In zehn Fällen waren die Betroffenen männlich. Es ist jedoch von einer relevanten Dunkelziffer auszugehen.
Zwangsverheiratungen werden oft als Ausdruck rückständiger islamischer Kultur wahrgenommen. Sie kommen aber ebenso in christlichen, auch europäisch-christlichen Kulturen vor und sind Ausdruck streng patriachaler Verhältnisse5. Die Zuordnung von Zwangsehen als "muslimisches" oder "türkisches" Phänomen stellt einen 'Ethnisierung des Sexismus' dar6, dabei wird der in westlich geprägten Kulturen ebenfalls vorherrschende Sexismus relativiert oder ausgeblendet.

Strafrechtliche Aspekte

Neben der Nötigung zur Eheschließung gehen mit Zwangsheiraten in der Regel weitere Straftaten einher. In Betracht kommen Körperverletzungen gem. §§ 223 ff., Freiheitsberaubung gem. § 239 und Sexualdelikte gem. §§ 174 ff., insbesondere Vergewaltigung. Ebenfalls verwirklichte Straftaten stehen in Real- oder Idealkonkurrenz und finden bei einer Verurteilung des Täters bei der Strafzumessung entsprechende Beachtung, sofern sie in das Strafverfahren einbezogen sind. Zur Strafverfolgung der Täter kommt es jedoch nur in den seltensten Fällen. Die Opfer sehen aus vielerlei Gründen vor einer Strafanzeige ab. Angst vor noch schwerer Repression, fehlendes Vertrauen in die Strafverfolgungsorgane, fehlende Perspektiven für ein Leben außerhalb der eigenen Familie oder schlichtes Nichtwissen der Strafbarkeit sind einige von vielen Gründen.

Der Entwurf § 234b Zwangsheirat

Neben zivilrechtlichen Änderungen hält der Bundesrat eine strafrechtliche Neuregelung für geboten, da "Zwangsheirat als strafwürdiges Unrecht im öffentlichen Bewusstsein und insbesondere im Bewusstsein der Betroffenen offensichtlich nicht ausreichend verankert" und daher eine effektive Strafverfolgung unmöglich ist7. Ausländerrechtliche Besserstellungen der Opfer, wie dies ein im Juni 2005 in den Bundesrat eingebrachter Entwurf für ein Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz des Landes Berlin ausdrücklich vorsah, lehnt der Bundesrat ab8.

Der Entwurf des § 234b (Zwangsheirat) lautet:

(1) Wer eine andere Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Eingehung der Ehe bringt.
(3) Ebenso wird bestraft, wer eine andere Person durch List, Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt, oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurück zu kehren, um sie unter Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in diesem Gebiet verbunden ist, zur Eingehung der Ehe zu bringen.
(4) Der Versuch ist Strafbar.
(5) In minder schweren Fällen der Absätze 1 bis 3 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monate bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Der Tatbestand im Einzelnen

Der Gesetzesentwurf übernimmt Tatbestandsmerkmale aus lange existierenden Strafnormen, so dass diesbezüglich zu seiner Auslegung auf eine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Abs. I übernimmt die sprachliche Fassung des geltenden § 240 Abs. I, II, IV Nr. 1. Alt. 1 (Nötigung), so dass genau das Verhalten erfasst wird, was nach derzeit geltendem Strafrecht das Regelbeispiel der Nötigung zur Eingehung der Ehe erfüllt. Der Strafobergrenze wird von derzeit fünf auf zehn Jahre erhöht.
Abs. II ist in Anlehnung an die neugeregelten Tatbestände des Menschenhandels gem. §§ 232 Abs. I S. 1, 233 Abs. I S. 1 gehalten.
Die Tathandlung liegt in einem "dazu bringen", d.h. das tatsächliche Eingehen der Ehe zu veranlassen, ohne das die für ein Einwirken erforderliche Hartnäckigkeit vorliegt. Das kann bereits bei vorliegen eines schlichten Angebotes gegeben sein9, die Anforderungen an den Täter liegen jedenfalls unterhalb einer unmittelbaren und gesteigerten psychischen Beeinflussung10. Dazu muss der Täter eine Zwangslage oder Auslandshilflosigkeit des Opfers ausnutzen.
Eine Zwangslage ist das Bestehen einer ernsten, nicht unbedingt existensbedrohenden Not oder Bedrängnis persönlicher oder wirtschaftlicher Art, gleichgültig, ob sie für das Opfer vermeidbar war oder nicht11, z.B. drohender wirtschaftlicher Ruin, Wohnungs-losigkeit oder persönliche Ausnahmesituationen wie Scheidung oder Arbeitslosigkeit12. Hilflosigkeit in einem fremden Land ist restriktiv auszulegen und auf die konkrete Lage abzustellen. Ein Ausnutzen liegt vor, wenn der Täter die wesentlichen Umstände der Zwangslage oder Hilflosigkeit des Opfers erkannt hat und sich diese Umstände zunutze macht13. Ein entgegenstehender Wille des Opfers ist nicht nötig14. Subjektiv ist Vorsatz des Täters erforderlich.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes ist weder nötig, dass der Täter den Willen des Opfers beugt, noch muss der Täter die Situation des Opfers irgendwie (mit-)ursächlich zu verantworten haben. Sein Handeln muss lediglich kausal für die Eheschließung sein. Das dies viel zu weit gefasst ist, verdeutlicht folgendes Beispiel: Ein Deutscher in Deutschland, der gerade Wohnung und Arbeit verloren hat, wird von seiner Freundin gefragt, ob er sie in dieser misslichen Situation nicht endlich doch noch heiraten will. So geschieht es. Die Frau macht sich gem. § 234b II StGB-E strafbar.
Den Menschenhandelstatbeständen gem. §§ 232 I 1, 233 I 1 liegt die Wertung zugrunde, dass ein Mensch unter Ausnutzung seiner ungünstigen Lage zur Ausbeutung durch Prostitution oder sexuelle Handlungen, Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder ausbeuterische Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisse gebracht wird15. Der Entwurf des § 234b ersetzt diese eindeutig negativen Handlungen der Opfer durch Heirat, der per se kein Unwertgehalt anhaftet. Dadurch werden aber Fälle erfasst, in denen kein Handlungs- oder Erfolgsunwert gegeben ist. Der Tatbestand soll bestrafen, dass der Täter eine Person heiratet, die in ihrer Entscheidung beeinflusst wurde. Das geschützte Rechtsgut ist die Freiheit, bei der Entscheidung über eine Eheschließung nicht beeinflusst zu werden. Eine Zwangsheirat ist jedoch nicht bei Beeinflussung, sondern erst bei einer Nötigung zur Eheschließung gegeben. Soll das Strafrecht seinen Charakter als ultima ratio gegen unerträgliches sozialwidriges Verhalten nicht verlieren, darf eine bloße Beeinflussung des Willens nicht als strafwürdig eingestuft werden.
Abs. III ist dem Tatbestand der Verschleppung gem. § 234a nachempfunden und soll Fallkonstellationen erfassen, bei denen das Opfer dem rechtlichen und tatsächlichen Schutz entzogen wird, der mit seinem Aufenthalt im Inland verbunden ist. Der Erfolg einer Eheschliessung wird nicht verlangt, es reicht ein schutzmindernder Auslandsaufenthalt und ein auf die ungünstige Lage des Opfers gerichtetes Handeln. Schutzgut ist auch hier die Freiheit der Eheschließung ohne Beeinflussung sowie die persönliche Freiheit.
Der Täter muss das Opfer in das Ausland verbringen. Das setzt voraus, dass der Täter sich die tatsächliche Gewalt über sein Opfer verschafft, in dem er sich seiner Bemächtigt16. Dem gleichgestellt ist das Veranlassen, was als psychische Beeinflussung zu verstehen ist17. Abhalten von der Rückkehr bedeutet, dass der Täter eine Ortsveränderung verhindert, gleichwohl ob sich das Opfer freiwillig oder unfreiwillig an den entsprechenden Ort begeben hat18. Dies kann jeweils durch List, qualifizierte Drohung oder Gewalt geschehen. List ist das geflissentliche und geschickte Verbergen der wahren Absicht oder Umstände19. Zum Merkmal "bringen" gilt oben gesagtes, es reicht schon der bloße Heiratsantrag, Zwang ist nicht erforderlich. Insbesondere die Tatvariante des Veranlassens durch List setzt kein Wirken gegen die Willensrichtung des Opfers oder zu seinen Ungunsten voraus. Das Merkmal "unter Ausnutzen einer Zwangslage oder auslandsspezifischer Hilflosigkeit" indiziert zwar einen Unrechtsgehalt der Tat, da es dem Täter darauf ankommen muss. Solange das Opfer aber nicht genötigt wird, liegt darin weder eine versuchte noch eine vollendete Zwangsheirat. Es handelt sich um eine mögliche Vorfeldtat, die nicht zwangsläufig sozial unerträgliches Handeln darstellt. Damit ist aber auch dieser Absatz verfehlt.
Abs. IV erklärt den Versuch für strafbar. Damit weitet er die Strafbarkeit der ohnehin viel zu weit gefassten Abs. II, III noch weiter aus.

Bewertung des Tatbestandes

Die Fassung der Abs. II, III verkennen das Problem der Zwangsheirat und pönalisieren durch ihre weite Fassung auch Verhalten, das nicht strafwürdig ist. Dadurch sind sie gesetzestechnisch Verfehlt und erscheinen im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfassungswidrig. Möglich wäre es, bei Abs. II, III das "zur Eingehung der Ehe bringen" durch "zum Eingehen der Ehe zu nötigen" zu ersetzen. Dann würden sie ausschließlich auf Zwangsehen Anwendung finden. Sie wären dann aber auch überflüssig, weil grundsätzlich auch Abs. I erfüllt wäre, und die Abs. II, III nicht als Qualifikationen ausgestaltet sind. Sie sollen vielmehr als typisch angesehene Begehensweisen der Zwangsheirat erfassen. Das sind die Fälle, bei denen hier lebende Migrantinnen in ihrer Heimat zur Heirat genötigt werden, um dort zu bleiben oder mit ihrem Ehemann hierher zurück zu kehren. Hier besteht jedoch nicht das Problem, dass in diesen Fällen der Unrechtsgehalt von der geltenden Regelung bzw. § 234b Abs. I des Entwurfes unzureichend erfasst wird, sondern das deutsche Strafrecht keine Anwendung finden kann. Fragen des Strafanwendungsrechtes können an dieser Stelle aus Platzgründen leider nicht behandelt werden.

So nicht!

Der Entwurf des Bundesrates für einen § 234b ist in seinen Abs. II, III grundsätzlich abzulehnen. Darüber hinaus ist auch das anvisierte Strafmaß von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe für Zwangsverheiratungen kriminalpolitisch fragwürdig, da hier ausschließlich die Willensbeugung zur Eingehung der Ehe erfasst wird. Werden vom Täter weitere Strafdelikte erfüllt, z.B. Nötigungen zur Haushaltsführung, Freiheitsberaubung oder Sexualdelikte, verwirklicht er damit neues Unrecht, das durch eigene Strafgesetze mit teils hohem Strafrahmen erfasst wird. Um das Anzeigeverhalten zu ändern, bedarf es keiner Strafschärfung zulasten der Täter, sondern Hilfe für die Opfer. Nötig erscheint ein längerfristiger öffentlicher Diskurs über die Problematik und konkrete Verbesserungen für die Betroffenen. Dies geht von finanzieller Absicherung (statt Mittelkürzung) von Hilfseinrichtungen und -initiativen bis hin zu einer ausländerrechtlichen Besserstellung der Opfer, z.B. was die Rückkehrmöglichkeit nach einer zwangsweisen Verheiratung im Ausland angeht20, oder die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltstitels nach der Loslösung aus einer hier geführten Zwangsehe. Die Vorschläge des Landes Berlin weisen in diesem Punkt in die richtige Richtung.
Die geltende strafrechtliche Regelung wird dem Unwert von Zwangsheiraten durchaus gerecht. Die Schaffung eines eigenständigen Tatbestandes hätte aber Vorteile. Neben der Möglichkeit, diesen dem Schutzprinzip der inländischen Rechtsgüter gem. § 5 Nr. 6 zu unterstellen sei noch eine andere mögliche Ergänzung erwähnt21. Die geltende wie auch die anvisierte Regelung erfasst nur die Fälle, in denen eine rechtsgültige Ehe geschlossen wird, d.h. eine Ehe nach den Regelungen des BGB oder einer in Deutschland zivilrechtlich anerkannten Weise. Religiöse Formen der Eheschließung wie die sogenannten "Imam-Ehen" nach islamischem Ritus gehören nicht dazu, im Verständnis der Beteiligten sind sie aber genauso verbindlich und entfalten bei erzwungener Schließung nicht weniger Unrecht. Ein eigener Straftatbestand könnte solche religiösen Formen der Eheschließung sprachlich leicht miterfassen.

Der Autor studiert Jura an der Humboldt-Universität Berlin.

Anmerkungen:

1 Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich alle §§ auf das StGB.
2 Bundesratsdrucksache (BR-Drs.) 51/06.
3 Vergl. Strassburger, Gaby, Statement zum Sachverständigengespräch des Landtages Nordrhein-Westfalen zum Thema "Zwangsheirat" am 15.2.05.
4 Strassburger, 14.
5 Abgeordnetenhaus Berlin, Ausschuss für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen,Wortprotokoll 15/48, Kultus und Senftleben, 2.
6 Jäger, Fatale Effekte, 10.
7 Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 546/05, 1.
8 Entwurf Berlin BT-Drs. 436/05.
9 Tröndle/Fischer, StGB Kommentar (T/F) 52. Auflage (Aufl.), § 180b, Rn. 18.
10 Schönke/Schröder, StGB Kommentar (Sch/Sch), 27. Aufl. § 180b, Rn. 18.
11 Ebenda § 180b Rn. 6.
12 T/F, 52. Aufl., § 180b, Rn. 5; T/F, 53. Aufl., § 232, Rn. 9.
13 Sch/Sch § 232 Rn. 12, 21.
14 T/F, § 174a, Rn. 11 f.; § 243 Rn. 21.
15 T/F, § 233 Rn. 4, 7.
16 Leipziger Kommentar zum StGB (LK), § 234a Rn. 8.
17 LK, § 234a, Rn. 11.
18 LK, § 234a, Rn. 12 f.
19 Sch/Sch, vor § 234, Rn. 38.
20 Nach derzeitiger Regelung erlischt ein Aufenthaltstitel i.d.R., wenn der Ausländer das Bundesgebiet länger als sechs Monate verläßt, § 51 Aufenthaltsgesetz.
21 Ates, Dokumentation zur Anhörung in Hannover, 15; Kalthegener, ebenda, 25.

Literatur:

Straßburger, Gaby, Statement zum Sachverständigengespräch des Landtages Nordrhein-Westfalen zum Thema "Zwangsheirat" am 15.2.05. Download unter http://www.gaby-strassburger.de/Statement_fuer_Landtag_NRW2005.pdf
Bündnis 90/Die Grünen (Hrsg.), Zwangsheirat ist keine Ehrensache. Dokumentation der Anhörung vom 17.07.2003 in Berlin, Deutscher Bundestag, Schriftenreihe Nr. 15/57, Sept. 2004. Download unter: http://www.gruene-fraktion.de/cms/publikationen/dokbin/44/44023.zwangsheirat.pdf
Landeshauptstadt Hannover (Hrsg.), Zwangsheirat Häusliche Gewalt Ehrenmorde. Fachkonferenz am 21.6.2005, Hannover. Dokumentation. Bezug über das Referat für Frauen und Gleichstellung, Trammplatz 2, 30159 Hannover.