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Sonderausgabe
Wozu Jura studieren?

Tillmann Löhr
Zwischen den Zeilen lesen!
Über die Einseitigkeit der Juristischen Ausbildung
 

Jura ist eine politische Wissenschaft. Das ließe ja eigentlich erwarten, daß im Rahmen der universitären Ausbildung auch eine Auseinandersetzung mit den gelernten Inhalten stattfindet, die diese kritisch hinterfragt und dabei die gesellschaftlichen und politischen Bezüge des Rechts berücksichtigt.
Wer aber mit diesem Anspruch ans Studium herangeht, wird häufig von der Universität enttäuscht sein - und wer sich dem Fach Rechtswissenschaft mit einer eher unkritischen Haltung nähert, wird hier ganz sicher nicht mit der Nase auf irgendwelche Konflikte gestoßen.
Dieses Problem läßt sich bereits an den inhaltlichen Schwerpunkten erkennen, die bei der Vermittlung des Lehrstoffs gesetzt werden. Am Beispiel des Strafrechts wird deutlich, daß gerade gesellschaftliche Bereiche, deren rechtliche Regelung in der öffentlichen Diskussion kontrovers diskutiert wird, in den gängigen Lehrbüchern häufig zu kurz kommen oder am besten gleich ganz übergangen werden. So tauchen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Vergewaltigung, sexueller Mißbrauch u. a. - abgesehen von ein, zwei Nebensätzen 1 in einigen Lehrbüchern schlicht und ergreifend gar nicht erst auf. 2 Geht man davon aus, daß es Aufgabe des Strafrechts ist, "elementare Grundwerte der Gemeinschaft zu sichern, die Erhaltung des Rechtsfriedens im Rahmen der sozialen Ordnung zu gewährleisten und das Recht im Konfliktfall gegenüber dem Unrecht durchzusetzen" 3, dann muß gefragt werden, welche Relevanz für das gesellschaftliche Zusammenleben die Herren Autoren den hier genannten Delikten offensichtlich zumessen.
Ein weiteres Beispiel bildet die sogenannte Bildung terroristischer Vereinigungen, geregelt in § 129 a Strafgesetzbuch (StGB). Es handelt sich hierbei um einen Paragraphen, der 1976 infolge der Stammheim-Prozesse in einem Klima politischer Hysterie erlassen wurde, als sich die Konfrontation zwischen RAF und der bundesrepublikanischen Regierung auf einem Höhepunkt befand. Er hat bis heute erhebliche praktische Bedeutung, da er als juristische Grundlage für weitgehende staatliche Repression gegen linke außerparlamentarische Gruppen, insbesondere aus der Anti-AKW- und der Antifa-Szene, genutzt wird.
Seit seiner Einführung war er in der rechtspolitischen Diskussion seitens linksliberaler JuristInnen immer allerheftigster Kritik ausgesetzt. Um aber auf diese Debatte zu stoßen, muß schon ganz gezielt in Fachzeitschriften gesucht werden, denn in den gängigsten Lehrbüchern wird dem umstrittenen Ermittlungsparagraphen nicht eine Silbe gewidmet.4
Das gleiche gilt auch für das Drogenstrafrecht. Geregelt in einem Nebengesetz zum StGB, dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), steht es seit Jahren im Mittelpunkt der rechtspolitischen Debatte um die staatliche Drogenpolitik. Doch auch hierüber verlieren die wenigsten Autoren in ihren Werken auch nur ein einziges Wort.5

Sitzblockaden im politikfreien Raum?

Doch selbst wenn dann mal politisch brisante Themen ihren Weg ins Lehrbuch finden, so muß man häufig schon zweimal hinschauen, um sie überhaupt als solche zu erkennen.
Ein Beispiel hierfür bietet ein weiterer Exkurs ins Strafrecht: Um den in § 240 StGB geregelten Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, muß der bzw. die TäterIn gegenüber dem Opfer zur Erreichung des angestrebten Ziels Gewalt anwenden. Soweit, so gut - was hier aber genau unter "Gewalt" zu verstehen ist, darüber wird seit jeher heiß gestritten. Der strafrechtliche Gewaltbegriff unterlag dabei vor dem Hintergrund politischer Prozesse einer ständigen Wandlung: So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) relativ lange den Gewaltbegriff sehr weit ausgelegt und auch Sitzblockaden als Gewaltanwendung i. S. des § 240 angenommen. Die diesem Standpunkt zugrundeliegende juristische Argumentation wurde erstmals so vertreten in einem Urteil, in dem es um Studierendenproteste 1969 in Köln ging. In den achtziger Jahren dann wurde sie in verschiedenen Prozessen auf Mitglieder der Friedensbewegung angewandt, die militärische Einrichtungen blockierten.
Einen entscheidenden Wendepunkt in dieser Entwicklung markierte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 1995: Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem mehrere Personen 1983 als Protest gegen die Stationierung atomarer Kurzstreckenraketen ein Munitionsdepot der Bundeswehr durch Sitzblockaden versperrt hatten und von einem Landgericht daraufhin wegen Nötigung verurteilt worden waren. Die VerfassungsrichterInnen stellten in ihrem Urteil fest, daß friedliche Sitzblockaden den Tatbestand der Nötigung nicht erfüllten und eine derart weite Auslegung des Gewaltbegriffs verfassungswidrig sei.
In einem späteren Urteil desselben Jahres dann hatte wiederum der BGH über einen Fall zu befinden, in dem im Rahmen von KurdInnenprotesten eine Autobahn blockiert worden war. Der BGH entwickelte hier eine neue Argumentation, die das BVerfG-Urteil mehr oder weniger über den Haufen warf und Nötigung bejahte. Die juristische Begründung war eher abenteuerlich und dementsprechend erheblicher Kritik ausgesetzt - was vorher noch verfassungswidrig war, sollte nun plötzlich wieder möglich sein.6 Trotzdem erhielt das Urteil auch viel Zuspruch, denn es entsprach der damaligen Stimmung auf konservativer Seite und ermöglichte, was hier politisch gewollt war: eine Bestrafung der protestierenden KurdInnen.

Wissenschaft im Elfenbeinturm

Bei dem Versuch aber, diese juristische Entwicklung vor dem Hintergrund ihrer politischen Entstehungsgeschichte verstehen zu können, helfen die allerwenigsten Lehrbücher weiter. 7
In den meisten Werken werden zwar lang und breit juristische Begrifflichkeiten diskutiert, und es ist von unmittelbarer und mittelbarer, physischer oder psychischer Zwangswirkung der Gewaltanwendung die Rede, aber die theoretische Ebene sprachlicher Haarspaltereien wird kaum verlassen. Teilweise wird hier noch nicht einmal erwähnt, daß es sich um Sitzblockaden handelt,8 teilweise werden zwar als Ausgangsfall Sitzblockaden "friedlichen und unfriedlichen Charakters" angeführt, die dahinterstehende politische Auseinandersetzung aber bleibt vollständig unerwähnt.9
Das mag mit dem Selbstverständnis vieler RechtswissenschaftlerInnen zusammenhängen, die möglicherweise in der Jurisprudenz ein neutrales Regulierungselement zur Beilegung gesellschaftlicher Konflikte sehen, innerhalb dessen eine rein wissenschaftliche Auseinandersetzung über verschiedene Auslegungsmöglichkeiten stattfindet. Hört sich ja auch klasse an. In Fällen politischer Justiz hilft es aber für das Verständnis der Materie kein Stück weiter, da die Gründe für höchstrichterliche Argumentationslinien, die häufig schwer nachzuvollziehen sind, nicht klar werden.

Abschied von Reformvorhaben

Die weitgehende Loslösung juristischer Lehre von der gesellschaftlichen Realität, die an diesen Beispielen deutlich wird, ist jedoch nicht allein mit dem Selbstverständnis einzelner AutorInnen zu erklären. Denn diese orientieren sich lediglich an dem in den Prüfungordnungen der Länder vorgeschriebenen Stoff, und hier wird deutlich, daß es um die grundsätzliche Konzeption des Studiums geht.
Während in den siebziger Jahren noch eine rege Debatte unter dem Schlagwort "Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft" geführt wurde,10 so ist die aktuelle Ausbildung weitestgehend auf das Erlernen rein juristischer Methodik und Dogmatik ausgerichtet.
Natürlich steht es den einzelnen Studierenden trotzdem frei, ihren Horizont über den Lehrplan hinaus zu erweitern und sich eine eigene Meinung zu bilden. Aber innerhalb des bestehenden Lehrbetriebs ist es gerade für AnfängerInnen meist sehr schwer, sich den nötigen Überblick zu verschaffen und das Erlernte - quasi im Alleingang - kritisch zu hinterfragen.

Scheuklappen als Handwerkszeug

Dies hat zunächst etwas zu tun mit der fachspezifischen Methodik. Diese ist zwar gut geeignet für das Erlernen präzisen juristischen Handwerks, andererseits aber ebenso geeignet für gefestigtes Scheuklappendenken.
In Klausuren und Hausarbeiten werden den Studierenden stets erdachte Fälle vorgelegt, die sie in Form einer rechtlichen Beurteilung lösen müssen. Damit aber bleibt juristisches Lernen im wesentlichen immer auf zwei Schritte beschränkt: erstens das Erlernen von Wissen, und zweitens die Anwendung dieses Wissens auf konkrete Fälle. So bleibt ein möglicher anderer Schritt ausgespart: eine selbständige, kritische Auseinandersetzung mit dem Gelernten.
Ein Übungsfall im öffentlichen Recht könnte beispielsweise wie folgt aussehen: Der iranische Staatsangehörige F reist über Ungarn illegal nach Österreich und von dort in die BRD ein. Hier stellt er einen Antrag auf politisches Asyl gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Das zuständige Bundesamt lehnt seinen Antrag mit der Begründung ab, er sei über einen sicheren Drittstaat eingereist und habe daher keinen Anspruch auf politisches Asyl in der BRD. Daraufhin wird er nach Österreich abgeschoben. Zu recht?
Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG besagt, daß sich auf Abs. I nicht berufen kann, wer über einen sog. sicheren Drittstaat einreist. Als solche gelten Staaten, in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Welche das sind, legt der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates fest. F ist über Österreich eingereist, welches als sicherer Drittstaat gilt. Gemäß Art. 16 a Abs. 2 S. 3 GG ist eine Abschiebung in den Drittstaat rechtmäßig. Ergebnis: Die Abschiebung des F ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Hier ist allerdings nicht Teil der juristischen Fragestellung, ob nicht bereits die Prüfung dieses Falls an sich eine Farce ist, nachdem die Änderung des Asylrechts 1993 zu einer faktischen Abschaffung desselben führte.
Zwar müssen die Studierenden auch im Rahmen dieser Fallösungen zu inhaltlichen Streitfragen Stellung nehmen, jedoch bewegen sich auch diese hier immer in einem vorgegeben Rahmen.
In der Literatur umstritten ist z. B. die Frage, ob - wenn die Anwendung des Art. 16 a GG Abs. 1 durch den Abs. 2 ausgeschlossen ist - unter Umständen noch andere einfachgesetzliche Normen angewendet werden können, die den/die AusländerIn bei drohender Verfolgung vor der Abschiebung schützen, z. B. die §§ 51, 53 des Ausländergesetzes (AuslG) 11. Der Beispielsfall könnte nun dadurch erweitert werden, daß der F ein solches Bleiberecht gem. §§ 51, 53 AuslG geltend macht. Wenn der/die Studierende Asylsuchenden wohlgesonnen ist, läßt sich eventuell hier noch was für den F rausholen. Aber: die Argumentation bleibt auch hier eine streng juristische und verläßt daher den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht. Was also innerhalb der Bearbeitung keinen Platz findet, ist eine Auseinandersetzung mit grundsätzlichen Fragen staatlicher Asyl- und Einwanderungspolitik - innerhalb derer man ja zu dem Ergebnis kommen könnte, daß es sich beim geltenden AusländerInnenrecht um ein menschenverachtendes Konstrukt zur Durchsetzung staatlicher Abschottungspolitik handelt.
Recht wird damit als etwas in seinen Grundzügen unabänderliches vermittelt, das Akzeptieren des status quo als Ausgangspunkt jeder Überlegung verinnerlicht.
Hinzu kommt, daß für eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Folgen, die das juristische Ergebnis einer Fallösung im wirklichen Leben hätte, innerhalb dieses Vorgehens kein Platz ist. Die Bearbeitung endet im Ausgangsfall mit der Feststellung, daß die Abschiebung des F rechtmäßig war. Alles okay also. Die Feststellung, daß Österreich, wie andere "sichere" Drittstaaten auch, trotz gegenteiliger Beteuerungen Kettenabschiebungen ins Verfolgerland ermöglicht, ginge hier am Thema vorbei. Ebenso wie die Frage, ob F zu dem recht hohen Prozentsatz der abgeschobenen Flüchtlinge zählt, die Opfer einer solchen Kettenabschiebung werden und in ihrem Herkunftsland gefoltert oder umgebracht werden, oder ob er, ohne eine Straftat begangen zu haben, erst noch für viele Monate in den Abschiebeknast gesteckt wird.
Oder, anderes Beispiel: T verprügelt den O so stark, daß dieser an seinen Verletzungen stirbt. Das läßt sich problemlos durchprüfen, und T muß wegen Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 I StGB für mindestens drei Jahre ins Gefängnis. Punkt. Die etwas allgemeinere Frage aber, was Leben im Strafvollzug eigentlich für die ganzen T's, A's, B's und Ypsilons bedeutet, die jedeR StudentIn im Laufe der eigenen Uni-Karriere zu Dutzenden auf theoretischer Ebene verknackt, steht nicht ein einziges Mal zur Debatte, wenn nicht zufällig das Wahlfach Kriminologie belegt wird.
Wenn die dargelegte Arbeitsweise also ein isoliertes, auf sich bezogenes juristisches Denken fördert, so wird dieses noch durch die verwendete Sprache begünstigt, die außer JuristInnen selbst meist niemand versteht. Sie zeichnet sich aus "durch hohe Abstraktion, wenig Anschaulichkeit, eigene Begriffe, umständlichen Stil mit langen Sätzen, Verschachtelungen und vielen Substantiven" 12 Diese abstrahierte, technokratische sprachliche Umgehensweise mit Sachverhalten, die eigentlich das tägliche Miteinander von Menschen in der Gesellschaft betreffen sollen, schlägt sich oft auch auf inhaltlicher Ebene nieder. Dementsprechend schwierig ist es dann für AnfängerInnen, die gedankliche Brücke zu schlagen zwischen dem Gelernten und der eigenen Lebenswelt.

Die Schere im Kopf

Um noch einmal auf die oben genannten Streitfragen einzugehen: Bieten diese zwar die Möglichkeit, zu gewissen Punkten selber mal Stellung zu beziehen, so werden sie häufig eher als taktische denn als inhaltliche Herausforderung betrachtet.
In Klausuren und Hausarbeiten werden immer bestimmte methodische Regeln befolgt und festgelegte Aufbauschemata eingehalten, und die KorrektorInnen wollen ganz konkrete Punkte abgehandelt sehen. Anstatt also bei der Prüfung einer Nötigung zu fragen, ob die oben erwähnte Argumentation des BGH eigentlich schlüssig ist oder nicht, gipfelt die hohe Schule juristischer Selbstreflektion oft in Ratschlägen wie dem folgenden: "Klausurtaktisch scheint es für die Sitzblockadenfälle vorteilhaft, der BGH-Linie zu folgen und den § 240 zu bejahen, denn dann kann noch auf das Problem eingegangen werden, ob evtl. Art. 8 Grundgesetz (...) als Rechtfertigungsgrund eingreift." 13
Zudem werden juristische Streitfragen gerne in "Mindermeinung" und "herrschende Meinung" eingeteilt, und KommilitonInnen geben sich gerne gegenseitig den Tip, daß man mit der "hM" immer auf der sicheren Seite ist und die "MM" demgegenüber ein unkalkulierbares Risiko in sich birgt.
Und zu guter letzt: Jura ist eine inhaltlich und methodisch schwer zu erschließende Materie. Viele AnfängerInnen haben bereits alle Hände voll damit zu tun, zu Beginn des Studiums überhaupt im Rahmen dessen, was verlangt wird, hinterherzukommen, die erste Hausarbeit, die ersten Klausuren zu bestehen.
Eine andere Herangehensweise an die Juristerei würde nicht nur das Studium interessanter machen, sondern auch der Verantwortung gerechter werden, die mit der Vermittlung dieser Materie verbunden sind. Wenn den JuristInnen immer der Ruf eines besonders konservativen Berufsstands vorauseilt, so mag das viele Gründe haben. Die doppelte Bedeutung, die dem Stichwort der "Ausbildung zum Einheitsjuristen" zukommt, leistet dazu mit Sicherheit ihren ganz eigenen Beitrag.

Tillmann Löhr studiert Jura in Göttingen.

Anmerkungen:

1 Wessels / Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil (BT) I, 1999, Rn. 388; Krey, Strafrecht BT 1, 1998, Rn. 77, 328a.
2 Küpper, Strafrecht BT 1, 1996; Arzt, Strafrecht BT, 1988.
3 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 51, 324 (343).
4 Vgl. Wessels / Hettinger; Krey; Haft, Strafrecht BT, 1995; eine Ausnahme bildet das Lehrbuch von Maurach / Schroeder / Maiwald, Strafrecht BT 2, 1991, 368.
5 Wessels / Hettinger; Krey; Haft; Blei, Strafrecht BT, 1983; eine Ausnahme bilden hier wieder Maurach / Schroeder / Maiwald, Strafrecht BT 1, 1995, 54.
6 Vgl. für eine zusammenfassende Darstellung Knut Amelung, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 2584 und Neue Zeitschrift für Strafrecht 1996, 230.
7 Vgl. die Darstellung bei Krey, Rn. 340ff. m.w.N.
8 Maurach / Schroeder / Maiwald, Bd. 1, 138 (die Darstellung beschränkt sich aufgrund des Erscheinungsdatums auf den Zeitraum bis zum BVerfG-Urteil).
9 Wessels / Hettinger, Rn. 384ff.
10 Vgl. hierzu Pelzer in diesem Heft, S. 7.
11 Zusammenfassend hierzu Lübbe-Wolff, Deutsches Verwaltungsblatt 1996, 825 f.
12 Wesel, Juristische Weltkunde, 1983, 168.
13 Hemmer / Wüst, Strafrecht BT II, 54.