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  Politische Justiz   Sonderausgabe
Wozu Jura studieren?
2002/2003

Seite 26-27
 
   
 

Nachdem 1922 in einem dubiosen Verfahren zwei Faschisten für einen versuchten Mord an einen politischen Gegner nur geringe Freiheitsstrafen erhielten, bemerkte Kurt Tucholsky wütend: "Das ist keine schlechte Justiz. Das ist keine mangelhafte Justiz. Das ist überhaupt keine Justiz." 1 Jahre später stellte der deutsche Emigrant Otto Kirchheimer am Ende einer ausführlichen Studie fest, dass in der gesellschaftlichen Auseinandersetzung juristische Verfahrensmöglichkeiten so ausgiebig und systematisch für politische Zwecke genutzt werden, dass durchaus von einer Justiz zu sprechen ist: der politischen Justiz. 2

Staatsschutz

Kirchheimer konnte für seine 1961 veröffentlichte Analyse auf umfangreiches Quellenmaterial zurückgreifen. Denn mit dem Tag, an dem der Justiz eine von der jeweiligen Herrschaftsgewalt unabhängige Rolle zugedacht wurde, begann auch der Versuch, mit ihrer Hilfe die politische Opposition zu kriminalisieren. Bereits auf die ersten emanzipativen Bestrebungen, reagierten die deutschen Staaten repressiv. Mit einem Edikt, das inhaltlich an Bestimmungen des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794 anknüpfte, verbat Preußen sogenannte geheime Verbindungen, "welche der allgemeinen Sicherheit nachteilig werden könnten". Nicht zuletzt durch dieses spezielle Strafrecht vermochten die Regierungen die revolutionären Versuche in Deutschland über die Jahre von 1848/49 hinaus niederzuhalten. In der Folge wurden die politischen Straftatbestände in das Reichs-Strafgesetzbuch des neuen Deutschen Reiches übernommen. 1872 erfolgte auf seiner Grundlage der erste große politische Prozess gegen Wilhelm Liebknecht und August Bebel als den einflussreichsten Vertretern der Arbeiterbewegung. Mit dem Verfahren wurde die Kriminalisierung der sozialdemokratischen Organisationen eingeleitet, die ihren Höhepunkt 1878 mit dem Erlass der sogenannten Sozialistengesetze hatte. 3 Mit der Ausrufung der Weimarer Republik wollte die sozialdemokratische Regierung die Vorzeichen ändern. 1922 wurde das Republikschutzgesetz erlassen, mit dem vornehmlich reaktionäre Tendenzen unterbunden werden sollten. Die Justiz blieb sich jedoch treu: das prägende Merkmal politischer Gerichtsverfahren in dieser Zeit war, so resümieren Heinrich Hannover und Elisabeth Hannover-Drück, "die einseitige Gesetzesanwendung gegen links und die lässige Verfolgung und milde Beurteilung der Taten von rechts". 4 Mit der Machtergreifung der Nazis brachen schließlich alle Dämme. Der Deutsche Richterbund erklärte der nationalsozialistischen Regierung bereits im März 1933 sein "volles Vertrauen" und "seinen kooperativen Eintritt in den nationalsozialistischen Juristenbund". 5 Die geschätzte Zahl von 80.000 Todesurteilen, die durch den Volksgerichtshof und die Sonder-, Stand- und Kriegsgerichte verhängt wurden, 6 geben Aufschluss, was diese Grußworte in ihrer Konsequenz bedeuten sollten.

Politische Gerichtsbarkeit

Die Rolle, die die Gerichte in der jüngeren deutschen Geschichte als Instrument zur Herrschaftssicherung des Obrigkeitsstaates erlangt hatten und die sie in unheilvoller Weise über die Zeit der Weimarer Republik zu bewahren vermochten, veranlassten Kirchheimer, in ihnen das wesentliche Merkmal politischer Justiz zu sehen. Zusammenfassend wollte er von Politischer Justiz sprechen, "wenn Gerichte für politische Zwecke in Anspruch genommen werden, so dass das Feld politischen Handelns ausgeweitet und abgesichert werden kann. Die Funktionsweise der politischen Justiz besteht darin, dass das politische Handeln von Gruppen und Individuen der gerichtlichen Prüfung unterworfen wird. Eine solche gerichtliche Kontrolle des Handelns strebt an, wer seine eigene Position festigen und die seiner politischen Gegner schwächen will." 7 Nach Kirchheimers umfassender Untersuchung liegt das aber überwiegend im Interesse der politischen Eliten des Staates. Wenngleich sie über ein reichhaltiges Waffenarsenal zur Bekämpfung der politischen Opposition haben, die über die Arbeitsorganisation, Gebrauch der Medien bis hin zu polizeilichen Eingriffsbefugnissen reichen, wenden sie in der Konsequenz vorzugsweise die staatliche Strafgewalt auf den politischen Kampf an und versuchen hierüber, den politischen Dissens zu einem kriminellen Unrecht zu stempeln. Den Gerichten wird die Aufgabe übertragen, die staatliche Integration voranzutreiben, in dem sie die politischen GegnerInnen des Regimes nach Regeln eliminieren, die vorher festgelegt sind. Dabei steht nicht die Opposition selbst vor Gericht, sondern einzelne Angehörige, deren Taten aus dem Bezug der politischen Aktion herausgenommen und unter abstrakte juristische Tatbestände subsumiert werden. Die gesellschaftspolitische Auseinandersetzung, in deren Zusammenhang die Tat zu bewerten ist, wird bewusst ausgesperrt. Der Protest wird entpolitisiert. Gerade Strafverfahren vermögen deshalb, nicht nur Opposition zu unterdrücken, sondern auch das staatliche Handeln offiziell zu legitimieren und die öffentliche Meinung diesbezüglich zu mobilisieren oder gar zu manipulieren. 8 Selbstredend müssen diese Mechanismen mit der Richterschaft korrespondieren. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder Generalklauseln, die Bewertung von Tatbeständen, die Beweiswürdigung sowie die Etablierung einer sogenannten "herrschenden Meinung" in den Lehrbüchern und Kommentaren lassen RichterInnen ausreichend Gelegenheit, ihre politischen Präferenzen in Urteilen durchzusetzen. Die Rechtsanwendung von JuristInnen hängt dabei von ihrer allgemeinen Sozialisation, ihrer Ausbildung an den juristischen Fakultäten und den Gerichten und den institutionellen Zwängen ab. 9

Gesinnungsstrafrecht

Wie sich ein derart vermitteltes Rechtsbewusstsein manifestieren kann, sollte sich mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland beweisen. Nachdem das politische Strafrecht der Nationalsozialisten zwischenzeitlich durch die Alliierten aufgehoben worden war, fand es sich bereits 1951 in seinen wesentlichen Teilen im bundesdeutschen Strafgesetzbuch wieder. Die RichterInnen taten ihr übriges, um es wiederholt zur vollen Geltungskraft gegenüber AnhängerInnen kommunistischer Organisationen zu bringen. Mit Vorwürfen von Straftaten wie dem Hoch- und dem Landesverrat, der Staatsgefährdung, der Weiterführung und Unterstützung der 1956 verbotenen Kommunistischen Partei (KPD) sowie der Beschimpfung, Verächtlichmachung oder Verunglimpfung des Staates wurden in den fünfziger Jahren etwa 125.000 Ermittlungsverfahren eingeleitet und 7.000 Urteile gesprochen, nicht selten enthielten sie Freiheitsstrafen. Die von den Strafgerichten betriebene Kriminalisierung der KommunistInnen wurde begleitet von unzähligen zusätzlichen Sanktionen durch Verwaltungs- und Arbeitsgerichte. 10
Auch dem demokratischen Verfassungsstaat, bestätigt der Verfassungsrechtler Ulrich K. Preuß, ist die Funktion politischer Justiz somit nicht fremd. Auch er hat politische Feinde, die er ächtet und ausgrenzt. Als Rechtsstaat hat er aber die strafbaren Tathandlungen konkret zu benennen und sie unabhängig von ihren Absichten oder gar ihrer ideologischen Gefährlichkeit zu normieren. Sobald er aber die Gesinnungen der TäterInnen mit einbezieht und ihr vermeintliches politisches Unrecht als kriminelles Unrecht sanktioniert, bestraft er nicht Taten, sondern Meinungen. Der beabsichtigte Staatsschutz wird weit in das Vorfeld der politischen Verdächtigung vorgelagert. Diese Umwandlung des Tatstrafrechts in ein Gesinnungsstrafrecht widerspricht nicht nur dem Gedanken des Rechtsstaates und der im Grundgesetz garantierten Meinungs- und Gewissensfreiheit, sondern etabliert zugleich auch eine als Strafverfolgung getarnte politische Verfolgung durch den Staat. 11

Anti-Terror-System

Mitte der siebziger Jahre sollte schließlich mit der Bekämpfung der Rote Armee Fraktion (RAF) das politische Strafrecht der Bundesrepublik perfektioniert werden. Anknüpfend an dem noch aus dem deutschen Kaiserreich stammenden §129 Strafgesetzbuch (StGB), der "Kriminelle Vereinigungen" verfolgt, wurde mit dem gegen "Terroristische Vereinigungen" gerichteten §129a StGB ein Normengeflecht gesponnen, das der Rechtsanwalt und Publizist Rolf Gössner als "Anti-Terror-System" bezeichnet. 12 Es handelt sich um Kollektivtatbestände, deren Exklusivität in ihrer Konzeption als Organisationsdelikte besteht. Beschuldigten müssen nicht eigene Straftaten nachgewiesen werden, sondern lediglich deren bloße Zugehörigkeit zu den inkriminierten Gruppen oder deren Förderung. Eine besondere Ausdehnung erfährt diese Kriminalisierung von Organisationen durch die Möglichkeit, nicht nur Mitglieder strafrechtlich zu belangen, sondern auch Personen, denen vorgeworfen wird, für solche Vereinigungen zu werben oder sie zu unterstützen. 13
Dabei erweist sich insbesondere §129a StGB als ein regelrechter Ausforschungsparagraf. Mit dem Anfangsverdacht auf Mitgliedschaft, Unterstützen oder Werben öffnet sich den Ermittlungsbehörden ein breites Arsenal an gravierenden Sonderbefugnissen aus dem Strafverfahrensrecht. Dazu gehören neben diversen nachrichtendienstlichen und polizeilichen Überwachungsmöglichkeiten beispielsweise auch die Rasterfahndung, der systematische Einsatz von V-Leuten, zwischenzeitlich die Kronzeugenregelung oder auch der sogenannte Große Lauschangriff. Ferner sind die Rechte der Verteidigung durch ausschweifende Kontrollbefugnisse über Kontakte zu den Angeklagten bis hin zu der Möglichkeit des Ausschlusses erheblich eingeschränkt. Nach beiden Strafnormen gilt zudem eine Sondergerichtsbarkeit an den (Ober-)landesgerichten, mit speziell ausgewählten und als beständig erwiesenen StaatsanwältInnen und "staatstreuen, geeigneten und erfahrenen" RichterInnen. Mit dieser institutionellen Konzentration ist insgesamt eine Kontinuität in Staatsschutzdelikten erreicht worden, auf die eine politische Einflussnahme ohne weiteres möglich ist. 14 Nicht wenige sprechen deshalb von einer verfassungswidrigen politischen Sondergerichtsbarkeit, die zudem mit einem den Grundrechten zuwiderlaufenden Instrumentarium hantiert.

Politische Repression

An diesem besonderen Staatsschutzsystem wird nochmals deutlich, dass politische Justiz sich mehrerer juristischer Verfahrensmöglichkeiten bedient. So setzt sie beispielsweise auf organisatorischer Ebene Sondergerichte und ein entsprechend ausgebildetes Justizpersonal ein. Mit politischen Straftatbeständen wird sie auf instruktive Art tätig. Und mit einer vorteilhaften Ausgestaltung des Ermittlungs- und Hauptverfahrens agiert sie prozedural. 15
Politische Justiz dient somit auf durchgängig repressiver Weise der Durchsetzung und Wahrung der Ideologien, Werte und Normen des jeweiligen Herrschaftssystems. Damit stellt sie den offensiv kämpferischen Teil einer Justiz dar, welche gleichfalls nicht unpolitisch sein kann - folgt man Marx' Erkenntnis, dass Rechtsverhältnisse und Staatsformen in den materiellen Lebensverhältnissen wurzeln. 16 Auch Tucholsky wurde dies später bewusst, als er 1930 ausdrückte: "Ich habe nichts gegen Klassenjustiz; mir gefällt nur die Klasse nicht, die sie macht." 17 Diesem Geist wird eine kritische Justiz folgen müssen, wenn sie der politischen Justiz wirksam begegnen will.

Stephen Rehmke ist Redaktionsmitglied von Forum Recht und lebt in Hamburg.

Anmerkungen:

1 Tucholsky, Politische Justiz, Hamburg 1970, S.105.
2 Kirchheimer, Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken.
3 ausführlich: Blasius, Geschichte der politischen Kriminalität in Deutschland 1800-1980), Frankfurt a.M. 1983.
4 Hannover / Hannover-Drück, Politische Justiz 1918-1933, Bornheim Merten 1987, S.26.
5 zit. nach Müller, Justiz und politische Opposition, in: Janssen / Schubert Hg.), Staatssicherheit. Die Bekämpfung des politischen Feindes im Innern, Bielefeld 1990.; s.a. DRZ 1933, S.127 und S.187.
6 nach Müller, Furchtbare Juristen, München 1987, S. 201
7 Kirchheimer, aaO., S. 606
8 ebenda.
9 vgl. u.a. Rottleuthner, Klassenjustiz?, in: KJ 1969, S.1ff.
10 vgl. u.a. von Brünneck, Politische Justiz gegen Kommunisten in der Bundesrepublik Deutschland 1949-1968, Frankfurt a.M. 1978; Copic, Grundgesetz und Politisches Strafrecht neuer Art, Tübingen 1967.
11 Preuß, Politische Justiz im demokratischen Verfassungsstaat, in: Luthardt / Sölnner (Hg.), Verfassungsstaat, Souveränität, Pluralismus. Otto Kirchheimer zum Gedächtnis, Opladen 1989, S. 129ff.; ders., Politische Justiz im Verfassungsstaat. 10 Thesen, in: vorgänge 1986, S. 117ff..
12 Gössner, Das Anti-Terror-System. Politische Justiz im präventiven Sicherheitsstaat, Hamburg 1991.
13 vgl. auch u.a. Giehring, Der Straftatbestand des §129a StGB, in: ID-Archiv, Aufruhr - Widerstand gegen Repression und § 129a, S.27ff.; zur Geschichte Werkentin, Zur Archälogie des politischen Strafrechts, in: ebenda, S.11ff.
14 ausführlich Gräßle-Münscher, Anklage und Prozeß, in: ID-Archiv, Aufruhr - Widerstand gegen Repression und § 129a, S.41ff.; Gössner, Staatschutzgeschichte, Funktion, System eines Organisationstatbestands, in: Geheim 2/98.
15 vgl. Görlitz, Modelle Politischer Justiz, in: ders. (Hg.) Politische Justiz, Baden-Baden 1996, S.20f.
16 Marx / Engels Werke (MEW), Zur Kritik der politischen Ökonomie, Vorwort, Bd. XIII, S. 8f..
17 Tucholsky, aaO., S. 91.

Literatur:

Beachte die Leseliste ab S. 16 in diesem Heft.