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Der Streit um die Bananenmarktordnung der EU von 1993 wird nunmehr auf
völkerrechtlicher Ebene ausgetragen und zum Anwendungsfall für das 1994
neu eingeführte Streitschlichtungsverfahren der Welthandelsorganisation
(WTO). Nach der Entscheidung des von den USA angerufenen Welthandelsabkommen-
(GATT-)Schiedsgerichts Ende April/Anfang Mai 1997 verstößt die Bananenmarktordnung
gegen das Welthandelsabkommen und damit gegen Völkerrecht. Die EU ist
neben ihren Mitgliedstaaten selbst Mitglied der Welthandelsorganisation
und damit an die Vorschriften des GATT gebunden.
Politischer Hintergrund der Bananenmarktordnung war das Interesse der
EU bestimmte mit der EU assoziierte bzw. mit Mitgliedstaaten der EU aus
historischen Gründen verbundene bananenproduzierende Länder zu protegieren.
Aus diesem Grunde wurden Einfuhren aus anderen Ländern etwa Honduras,
Ecuador, Guatemala und Mexiko kontigentiert sowie mit bestimmten Mindestzöllen
belegt, die den Import dieser (billigeren) Bananen unmöglich bzw. unwirtschaftlich
werden ließen.
Bereits auf europäischer Ebene war die Bananenmarktordnung auch von deutscher
Seite unter dem Aspekt der Verletzung von Eigentums- und Berufsausübungsrechten
angegriffen worden. Neben Vorlagen der Fachgerichte hatte die Bundesrepublik
Deutschland zusammen mit den Beneluxstaaten gegen die Bananenmarktordnung
geklagt. Der EuGH allerdings hatte die Marktordnung aufrechterhalten und
lediglich Härtefall- bzw. Überbrückungsregelungen zugestimmt. Mit der
Frage eines etwaigen Verstoßes gegen die Regeln des GATT, insbesondere
gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung und das Diskriminierungsverbot,
beschäftigte sich der Gerichtshof dagegen nur am Rande und erklärte in
Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung, daß die EU zwar an die völkerrechtlichen
Verpflichtungen aus dem GATT gebunden sei, sich der Einzelne und die Mitgliedstaaten
nicht auf die Vorschriften des GATT berufen könne, da dieses nicht direkt
anwendbar sei.
Mit der Entscheidung des GATT-Schiedsgerichts wird nunmehr die Fortsetzung
der Abschottung nationaler Märkte auf europaweiter Ebene durch internationale
Gremien verhindert und einer europäischen Außenpolitik Schranken gezogen,
die im Widerspruch zu dem innenpolitischen Kernelement der Freiheit des
Verkehrs von Waren und Dienstleisungen steht. Ein (möglicher) Widerspruch
der EU gegen die Entscheidung dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben.
Susanne Zühlke, Berlin
Literatur:
vgl. Rabe, Hans-Jürgen, in: NJW 1996, 1320 ff.
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