Heft 3 / 1997:
Alles fließt
Recht im Geldstaat
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Susanne Zühlke
Bananen - das vorletzte Urteil
 

Der Streit um die Bananenmarktordnung der EU von 1993 wird nunmehr auf völkerrechtlicher Ebene ausgetragen und zum Anwendungsfall für das 1994 neu eingeführte Streitschlichtungsverfahren der Welthandelsorganisation (WTO). Nach der Entscheidung des von den USA angerufenen Welthandelsabkommen- (GATT-)Schiedsgerichts Ende April/Anfang Mai 1997 verstößt die Bananenmarktordnung gegen das Welthandelsabkommen und damit gegen Völkerrecht. Die EU ist neben ihren Mitgliedstaaten selbst Mitglied der Welthandelsorganisation und damit an die Vorschriften des GATT gebunden.
Politischer Hintergrund der Bananenmarktordnung war das Interesse der EU bestimmte mit der EU assoziierte bzw. mit Mitgliedstaaten der EU aus historischen Gründen verbundene bananenproduzierende Länder zu protegieren. Aus diesem Grunde wurden Einfuhren aus anderen Ländern etwa Honduras, Ecuador, Guatemala und Mexiko kontigentiert sowie mit bestimmten Mindestzöllen belegt, die den Import dieser (billigeren) Bananen unmöglich bzw. unwirtschaftlich werden ließen.
Bereits auf europäischer Ebene war die Bananenmarktordnung auch von deutscher Seite unter dem Aspekt der Verletzung von Eigentums- und Berufsausübungsrechten angegriffen worden. Neben Vorlagen der Fachgerichte hatte die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit den Beneluxstaaten gegen die Bananenmarktordnung geklagt. Der EuGH allerdings hatte die Marktordnung aufrechterhalten und lediglich Härtefall- bzw. Überbrückungsregelungen zugestimmt. Mit der Frage eines etwaigen Verstoßes gegen die Regeln des GATT, insbesondere gegen den Grundsatz der Meistbegünstigung und das Diskriminierungsverbot, beschäftigte sich der Gerichtshof dagegen nur am Rande und erklärte in Fortsetzung seiner früheren Rechtsprechung, daß die EU zwar an die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem GATT gebunden sei, sich der Einzelne und die Mitgliedstaaten nicht auf die Vorschriften des GATT berufen könne, da dieses nicht direkt anwendbar sei.
Mit der Entscheidung des GATT-Schiedsgerichts wird nunmehr die Fortsetzung der Abschottung nationaler Märkte auf europaweiter Ebene durch internationale Gremien verhindert und einer europäischen Außenpolitik Schranken gezogen, die im Widerspruch zu dem innenpolitischen Kernelement der Freiheit des Verkehrs von Waren und Dienstleisungen steht. Ein (möglicher) Widerspruch der EU gegen die Entscheidung dürfte wenig Aussicht auf Erfolg haben.

Susanne Zühlke, Berlin

Literatur:

vgl. Rabe, Hans-Jürgen, in: NJW 1996, 1320 ff.