Heft 2 / 1999:
Zensur Macht Meinung
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Jochen Goerdeler, Kai Guthke
Zensur und Kommunikationssteuerung
Ein kurzer Abriß der Zensurgeschichte von Galilei bis zum Internet
 

Wer verhindern will, daß schädliche Gedanken große Wirkungen entfalten, muß deren Verbreitung beschränken. Als Galilei entdeckte und bewies, daß nicht die Sonne sich um die Erde, sondern letztere sich um die erstere dreht, läutete dies das Ende des mittelalterlichen Weltbildes ein, aus dem die katholische Kirche die Legitimation ihrer weltlichen Machstellung begründete. Indem Galilei die Erde, und Rom als Mittelpunkt der Erde, aus dem Mittelpunkt der Welt an deren Peripherie verbannte, kratzte er am Einfluß der Kirche. Indem er Himmelssphären zum Einsturz brachte und keinen räumlichen Ort für Gott im Universum ließ - wo war Gott nun? - griff er auch die Autorität der von Gottes Gnaden herrschenden Fürsten an. Galilei mußte abschwören, seine Bücher wurden auf den Index gesetzt.
Mit der Entstehung der Massenmedien, insbesondere seit die Buchdruckerkunst nicht nur die Vervielfältigung von Büchern, sondern schließlich auch die schnelle und billigere Herstellung von Zeitungen in hohen Auflagen ermöglichte, florierten auch die kirchlichen und weltlichen Zensurbehörden. Massenmedien ermöglichen eine zeitnah an den Ereignissen liegende Berichterstattung und gesellschaftliche Meinungsverbreitung und -bildung weit über regionale Begrenztheiten hinaus. Für die Nationalstaaten stellten sie Voraussetzung wie Bedrohung dar: Voraussetzung, als sie erstmals eine weitgehende Koordination des Verwaltungswesens im Flächenstaat und die landesweite Steuerung der Bevölkerung möglich machten - Gefahr, als nun auch für sie gefährliches Gedankengut ebenso einfach bis in die letzten Provinzen verbreitet werden konnte.
Folgerichtig waren von Anfang an vor allem die Zeitungen der Zensur unterworfen. Der Kernbegriff der Zensur umfaßt den staatlichen Eingriff in die mediale Verbreitung von Meinungen und Tatsachenberichten als Vor- oder Nachzensur. Als Vorzensur, indem Medien die Verbreitung ihrer Erzeugnisse erst nach Genehmigung erlaubt ist: Das Sendekonzept, die Aufzeichnung eines zu sendenden Beitrags oder der Druckentwurf für die nächste Morgenzeitung müssen den ZensorInnen bzw. der Zensurbehörde zur Kontrolle vorgelegt werden. Je nach den inhaltlichen Vorgaben verschwinden dann einzelne Beiträge oder deren Teile aus dem Konzept.
Die Nach- oder Repressivzensur wirkt dagegen über abstrakte Inhaltsvorgaben und nachträgliche Sanktionen, die an Verstöße gegen diese Inhaltsvorgaben geknüpft sind. Was noch nicht seinen Weg in die Öffentlichkeit gefunden hat, wird aus dem Verkehr gezogen, die weitere Verbreitung so weit wie möglich unmöglich gemacht und vor allem: das Strafrecht kommt ins Spiel. AutorInnen, VerlegerInnen, RedakteurInnen, aber auch DruckerInnen und BuchhändlerInnen, sprich alle, die an der Verbreitung verantwortlich mitgewirkt haben, müssen mit Anklage und Verurteilung rechnen.
Wegen ihrer im Flächenstaat unauflösbaren Verflechtung mit der gesellschaftlichen Meinungsbildung war die Pressefreiheit als Bedingung der Meinungsfreiheit von Anfang an eine der zentralen politischen Forderungen der Aufklärung und der bürgerlichen und proletarischen Revolutionsbewegungen. Sie wurde eines der wichtigsten demokratischen Menschenrechte, und fand auch als klassisches Abwehrrecht Eingang in das Grundgesetz der Bundesrepublik.

Zensur und die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung

"Eine Zensur findet nicht statt", heißt es kurz und apodiktisch in Art. 5 Abs. 1 S. 3 Grundgesetz (GG). Gemeint ist damit nach überwiegender Meinung der VerfassungsrechtlerInnen und des Bundesverfassungsgerichtes jedoch nur die Vorzensur. Eine Nachzensur und damit auch die Bestrafung wegen medial verbreiteter Meinungsinhalte ist dagegen in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG, also im Rahmen der "Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre", möglich. So hat auch die Bundesrepublik ihre Zensurgeschichte.
Zum Schutze der "Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung" - ein Kampfbegriff des Kalten Krieges - wird auch in der BRD darüber gewacht, daß Meinungs- und Pressefreiheit nicht zur Verbreitung unliebsamer Ansichten gebraucht - will heißen: mißbraucht - werden. Wer offensiv für eine andere Gesellschaftsordnung streitet oder staatstragende Organisationen angreift, muß sich vorsehen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen u. a. auch das Strafgesetzbuch (StGB) zählt, und der Ehrenschutz geben Raum genug für ein offensives Vorgehen im Sinne der Wehrhaften Demokratie. Das Strafgesetzbuch knüpft in wenigstens zehn Tatbeständen Strafdrohungen an öffentliche, in Versammlungen erfolgte oder durch Schriften (zu denen gem. § 11 Abs. 3 StGB auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen gehören) verbreitete Äußerungen - von der Aufstachelung zum Angriffskrieg, über die Volksverhetzung bis zur Verunglimpfung des Staates oder seiner Symbole.
Wie sehr das Strafrecht benutzt wird, um politische Debatten zu beeinflussen und Kritik an staatlichen Institutionen sowie an Regierungspolitik zu unterbinden illustrieren die Versuche, das Tucholsky-Zitat "Soldaten sind Mörder" mit Hilfe der Beleidigungstatbeständen zu kriminalisieren. Um das Strafrecht entsprechend handhabbar zu machen, wurden nicht nur Konstruktionen über Kollektiv- und Sammelbeleidigungen benutzt, sondern zugleich auch versucht, die Institution selbst zur Trägerin einer (entpersonalisierten) Ehre zu machen.
Nicht verwunderlich ist die Beobachtung, daß von derartigen Zensurmaßnahmen, insbesondere immer wieder auch von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen vor allem Printmedien betroffen sind, kaum hingegen Rundfunk- und Fernsehanstalten: befinden sich die einen seit Bestehen der BRD in privater Hand, so haben sich die Bundesrepublik und ihre Länder mit den Rundfunk- und Fernsehanstalten genuin staatseigene Medien geschaffen, die bis zur Einführung der privaten Rundfunkanstalten auf ihrem Metier sogar Monopolisten waren. Mit ihrer Entstehung hatten Bund und Länder einflußreiche Mittel der Beeinflussung.

Die mediale KonsumentInnendemokratie

Die Angebote der Medienlandschaft sind in den letzten Jahren oberflächlich vielfältiger geworden. Gerade im Rundfunk- und Fernsehbereich hat die Vielfältigkeit durch die Beteiligung privater Anbieter und die zahlreichen von ihnen betriebenen Programme eine neue Qualität erreicht. Ein demokratischer Zugewinn, wie dies bei Einführung des Privatfernsehens suggeriert wurde, ist dadurch jedoch nicht erreicht worden: Entstanden ist nicht eine gesellschaftliche Diskurslandschaft, sondern eine Unterhaltungsindustrie, nicht Basisnähe und BürgerInnenbeteiligung zeichnen die neue Medienlandschaft aus, sondern im Gegenteil: Ferne und KonsumentInnenpassivität.
Haben die öffentlich-rechtlichen Medienanstalten noch eine wenn auch sehr mittelbare Gewähr dafür geboten, daß nicht nur sie die RezipientInnen beeinflussen, sondern daß auch umgekehrt vermittels ihres staatsöffentlichen Charakters gesellschaftlich Einfluß genommen werden konnte, so stehen die neuen Privatsender jenseits jeder öffentlichen Einflußnahme. Formal mag dies als Demokratiezugewinn erscheinen, insofern als privatrechtliche Subjekte frei von unmittelbarer staatlicher Einflußnahme beobachten, berichten, kommentieren können. Real ist dies jedoch ein gewaltiges Minus. Qua ihrer eigenen Begründung sollen Staaten dem Zweck dienen, daß die Gesellschaft sich vermittels ihrer selbst verwalte. Sie sind Instrument der BürgerInnen in ihrer Gesamtheit - oder sollten es zumindest sein.
Privatheit ist nur gesellschaftlicher Zugewinn, soweit sie gesellschaftlich verankert ist, soweit der oder die Einzelne Protagonist bleibt, teil hat, mitbestimmt, sich selbst verwirklichen kann. Medienkonzerne sind - wie alle Konzerne - genau das nicht. Sie sind eine auf Kapital und Einfluß gestützte Machtkonzentration, die sich noch der staatlichen, halbwegs mittelbaren demokratischen Kontrolle und gesellschaftlichen Partizipation entziehen. Je mehr der Staat sich im Zuge des Globalisierungssoges bereitwillig seiner Gestaltungsmacht begibt, desto mehr entzieht er der Gesellschaft ihre Selbstgestaltung. Die Globalisierung hat gerade im Medienbereich ihre nachhaltigsten Auswirkungen: Es sind nicht mehr die dezentral verteilten, kleinen, lokal agierenden Zeitungsverlage oder gar hektographierten Flugschriften, die Neuigkeiten verteilen: eigenständige Verlage gibt es nur noch selten. Die weitaus meisten Zeitungen und erst recht die privaten Sendeanstalten im Fernsehen, sind im Besitz nationaler (Springer, Gruhner+Jahr, Kirch) oder weltweit agierender Medienkonzerne (Murdoch, Bertelsmann) mit weitreichenden Verflechtungen untereinander.

Das Leben wird ein breiter, ruhiger Mainstream

Sowohl die Konzentration vieler Medien in den Händen einiger Konzerne, wie auch die umfassende Versorgung der Bevölkerung bringen ungeheure politische und gesellschaftliche Einflußmöglichkeiten mit sich und bewirken zugleich die Entstehung eines politischen und kulturellen Mainstreams. Politische Randgruppen, kulturelle Minderheiten und lokale Gemeinschaften werden an den Rand gedrängt, während andererseits Bill Clinton und die in Hollywood produzierte Unterhaltungskultur bis in den letzten Wohnzimmerwinkel ausgestrahlt werden.
Demokratie setzt dagegen gesellschaftlichen, das heißt gleichberechtigten, wechselseitigen, herrschaftsfreien Diskurs voraus. Unter den Bedingungen der Massenkommunikation kann dieser gesellschaftliche Diskurs nur geführt werden, wenn die Kommunikationskanäle den BürgerInnen offen stehen - die massenmediale Kommunikationslandschaft ist um so demokratischer, je bürgernäher sie ist, je leichter einzelne oder Gruppen zu ihnen Zugang haben und an Programmgestaltung und -inhalt beteiligt sind.
Die Zulassung alternativer und lokaler, nichtkommerzieller BürgerInnenradios und -kanäle ist zwar ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, vor dem Hintergrund der beschriebenen Medienkonzentration und BürgerInnenferne der Mainstreammedien aber noch völlig unzureichend. Dabei verpflichtet der objektiv-rechtliche Gehalt von Art. 5 Abs. 1 GG den Staat dazu, auch die notwendigen Rahmenbedingungen für die Existenz einer freien Presse zu schaffen.

Alles surft

Mit dem Internet - ursprünglich eine Erfindung des US-Verteidigungsministeriums für die Kommunikation nach einem Atomkrieg - entstand dagegen in den letzten Jahren eine Möglichkeit zur weltweiten individuellen und interaktiven Kommunikation und zugleich ein neues Massenmedium. Die Möglichkeit, mit Hilfe des Internets weltweit erreichbare Inhalte zu verbreiten, sowie sich individuell oder in Gruppen auszutauschen und zu koordinieren, ist längst auch von politischen Bewegungen und Zirkeln von ganz rechts bis ganz links entdeckt worden. Einer der prominentesten Internet-UserInnen ist Subcommandante Marcos, der so seine Botschaften aus dem lacodonischen Urwald in den Rest der Welt absetzte.
Die anfänglich noch urwüchsigen, anarchistischen Zeiten einer neuen, unkontrollierten Kommunikationswelt sind jedoch vorbei. Das Medium kam Mitte der 90er immer mehr in Verruf, vor allem wegen pornografischem Bildmaterial und einigen publicitywirksamen Horrorstorys wie die einer Frau, die wegen eines Chatflirtes ihren Mann verließ und dann verstümmelt im Garten ihrer Computerbekannschaft gefunden wurde.
1996 kam es in den USA zu dem ersten aufsehenerregenden Zensurgesetz, dem Communications Decency Act (CDA): Das Gesetz verbot unter anderem die Verbreitung obszöner und unsittlicher (indicent) Inhalte, welche die /den KommunikationspartnerIn belästigen, bedrohen oder quälen könnten. Die Bürgerrechtsorganisation "American Civil Liberties Union" (ACLU) reichte Klage ein, der sich auch VerlegerInnen und Internetfirmen (Microsoft, apple, American-Online) anschlossen. 1997 erklärte das Oberste Bundesgericht das Gesetz in einer 7:2 Entscheidung für verfassungswidrig, da es gegen die Meinungs- und Pressefreiheit verstoße und die Begriffe "unsittlich" und "offenkundig anstößig" zu unbestimmt seien.
Es ging ein Aufatmen durch das WWW und in New York feierten "Netizens" das Urteil als epochalen Sieg für die Redefreiheit mit einer großen Straßenparade. Auch ein weiterer Versuch, gesetzgeberisch die Inhalte des Internets zu kontrollieren wurde Anfang 1999 wegen Verstoßes gegen die Redefreiheit gekippt.
In Deutschland löste die Auseinandersetzung um den CDA, unterstützt von einer durch mehrere spektakuläre Kinderporno-Fälle aufgeheizten Atmosphäre, diverse gesetzgeberische Initiativen zur Kontrolle des Internets aus. 1996 beschloß der Bundestag das Telekommunikationsgesetz, es folgte im Juni 1997 das Teledienstgesetz (TDG) im Rahmen des Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG, das sogennante Multimedia-Gesetz), das zusammen mit dem Mediendienst-Staatsvertrag den rechtlichen Rahmen für die Nutzung neuer Medien in Deutschland festlegt.
Diese Gesetze enthalten abgestufte Haftungsvorschriften für die im Internet dargebotenen Inhalte. Für eigene Inhalte besteht eine unbeschränkte Haftung, während sie bei der Bereithaltung fremder Inhalte von der Kenntnis und den zumutbaren technischen Möglichkeiten der Nutzungsverhinderung abhängt. Die bloße Vermittlung von Zugriffsmöglichkeiten auf fremde Informationen soll dagegen keine Haftung auslösen. Obwohl inhaltliche Vorgaben wie bei dem CDA fehlten, haben diese Vorschriften für weltweite Aufregung gesorgt, als ein Münchner Amtsgericht den ehemaligen Geschäftsführer der CompuServe Deutschland GmbH, Felix Somm, für die Bereitstellung pornographischen Materials - vermittelt durch die amerikanischen Mutterfirma - strafrechtlich zur Verantwortung zog.

Alles Selbstkontrolle

Trotz des Scheiterns einer Zensurgesetzgebung in den USA und des heftigen weltweiten Widerstandes, den das Somm-Urteil hervorrief, sind die Bemühungen um eine effektive Inhaltskontrolle nicht abgebrochen. Im Gegenteil: Die Tatsache, daß AnbieterInnen, ProduzentInnen und Internet-Provider zunehmend zur Verantwortung gezogen wurden, hat dazu geführt, daß diese nunmehr ihrerseits nach Möglichkeiten suchen, um unerwünschte Angebote auszugrenzen. Vor allem durch technische Filtermechanismen der Provider werden die BenutzerInnen des Internets keine (legale) Möglichkeit mehr haben, einer Inhaltskontrolle zu entgehen.
Der Medien-Staatsvertrag erklärt Angebote, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen beeinträchtigen nur unter der Bedingung für zulässig, daß Vorkehrungen bestehen, die den NutzerInnen die Sperrung dieser Angebote ermöglicht. Nach dem Vorbild der USA streben auch die Kommission der EU und die JugendministerInnen der Länder die Einführung eines neuen technischen Standards an: mit der Platform for Internet Content Selection (PICS) wird jedeR AnbieterIn dazu verpflichtet, seine/ihre Web-Seiten mit Etiketten zu markieren, die Inhaltsrubriken zusammenzufassen und je nach Art der Darstellung zudem mit einem internen Ranking zu versehen, so daß die BenutzterInnen ihre Browser so einstellen können, daß entsprechend markierte Informationen nicht abgerufen werden. Es scheint ein echtes Kind des Internets zu sein: freiwillig, flexibel, individuell anpaßbar.
Mit der Freiwilligkeit ist es jedoch nicht weit her, wenn PICS auf Ebenen des Netzes angesetzt wird, von denen BenutzerInnen nichts merken, so beispielsweise schon in öffentlichen Bibliotheken geschehen, die bestimmte Bücher auf ihren Index setzten.
Auch AnbieterInnen von Suchmaschinen wollen, wie bereits angekündigt, mit diesem System arbeiten, mit der Folge, daß bestimmte Seiten faktisch nicht mehr existieren, weil sie keineR mehr findet. Zensur wird so privatisiert. Letztendlich wird in den Ländern, in denen die gesetzlichen Regelungen keine Zensur vorsehen, der Markt die Rolle des Zensors übernehmen.
In anderen Ländern - z. B. China und Saudi-Arabien - wird von Selektionstechniken bereits regierungsamtlich über sogenannte Zwangs-Proxy-Server Gebrauch gemacht: AbonenntInnen können ihren Server nicht frei wählen und direkt auf Internet-Angebote zugreifen, sondern dürfen nur vermittels des Proxy-Servers auf die dort zur Verfügung gestellten Inhalte zugreifen.
Die Bestrebungen zur Kontrolle der Informationsverbreitung im Internet haben nicht nur zu einer globalen Zensurtechnik geführt. Eine Zensur im Internet greift auch in stärkerem Maße in die individuellen Freiheitsrechte ein als vergleichbare frühere Zensurmaßnahmen, da aus dem bloßen Informationsmedium zugleich ein Kommunikationsmedium geworden ist. Waren früher der RezipientInnen bei der Informationsvermittlung ausschließlich passiv und mußten sich mit Vorgesetztem zufriedengeben, so ist heute das Sich-Informieren in zunehmendem Maße selbstgesteuert und interaktiv. Die Zensur im Internet richtet sich somit zwangsläufig nicht mehr ausschließlich an HerstellerInnen einer Information, sondern zensiert auch die BenutzerInnen dieses Mediums, da es ihre Kommunikationsmöglichkeiten kontrolliert und steuert.

Jochen Goerdeler ist Referendar in Wiesbaden, Kai Guthke ist Referendar in Hanau, beide leben und arbeiten in Bornheim