Heft 4 / 1999:
Verfassungspotentiale?
50 Jahre Grundgesetz
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Natur- und Denkmalschutz gefährdet?
 

Etwas Licht ins Dunkel der umstrittenen Dogmatik des Artikels 14 Grundgesetz brachte ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das im März 99 erging. Gleichzeitig hat dieses Urteil weitreichende Folgen für den Natur- und Denkmalschutz, weil es salvatorische Klauseln für verfassungswidrig erklärt. Salvatorische Klauseln lassen offen, ob Eingriffe ins Eigentum als Inhalts- und Schrankenbestimmungen, enteignungsgleiche Eingriffe oder Enteignungen gelten. Ein wichtiger Unterschied dieser Eingriffsarten besteht darin, daß Inhalts- und Schrankenbestimmungen grundsätzlich mit Verweis auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht entschädigungspflichtig sind. Hingegen ist für die übrigen Eingriffe eine Entschädigung zu zahlen.
Während der Bundesgerichtshof (BGH) der Ansicht ist, daß Inhalts- und Schrankenbestimmungen bei hoher Belastung des Eigentümers / der Eigentümerin in enteignungsgleiche Eingriffe umschlagen können, die dann vom Staat zu entschädigen seien, vertraten Verwaltungsgerichte die Position, daß für enteignungsgleiche Eingriffe kein Bedarf bestehe, da im Falle einer zu hohen Belastung des Eigentümers / der Eigentümerin durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen gegen diese Widerspruch eingelegt werden könne. Um Gesetze nicht an diesem Streitstand scheitern zu lassen, behalfen sich die Gesetzgebungsorgane mit dem Trick der salvatorischen Klausel. Sie ließen einfach offen, wie eine Maßnahme zu qualifizieren sei. Für den Fall, daß es sich um einen enteignungsgleichen Eingriff oder eine Enteignung handeln sollte, sahen sie die Möglichkeit der Entschädigung vor.
Zu diesem Streitstand bezieht das BVerfG eindeutig Stellung. So ist, entgegen der Position des BGH, die Einordnung einer Norm als Inhalts- und Schrankenbestimmung unabhängig von der Intensität der Belastung, welche den / die EigentumsinhaberIn trifft. Zudem erklärt es salvatorische Klauseln für verfassungswidrig, da aus Gesetzen eindeutig hervorgehen soll, in welcher Art und mit welchen Rechtsfolgen sie in Eigentum eingreifen oder zu Eingriffen ermächtigen.
Es stellt sich nun die Frage, wie die Legislative mit diesem Urteil umgeht. Schafft sie es, rechtzeitig die Gesetzeswerke, welche salvatorische Klauseln enthalten, nachzubessern? Oder muß mit dem Szenario gerechnet werden, daß z. B. im Natur- und Denkmalschutzrecht, wo es eine Menge salvatorischer Klauseln gibt, eine Nachbesserung nicht fristgerecht erfolgt? Dies hätte die Konsequenz, daß Denkmäler abgebrochen werden oder auf Naturschutzflächen gebaut wird.

Lena Dammann, Hamburg.

Quelle: Urteil des BVerfG vom 2. März 1999, Az: 1 BvL 7 / 91.