Heft 4 / 2002:
Aus dem Westen was Neues
Interessenpolitik durch Rechtsexport
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Simon Paulenz Zum ersten Artikel des Schwerpunkts Zum ersten Artikel des Forums Zur Rubrik Recht kurz Zum Sammelsurium Zur Rubrik Politische Justiz Zur BAKJ-Seite
Rechtsexport in schlechte Verhältnisse
Die Entwicklung der Sanktionspraxis in Benin und die Krise des rechtsstaatlichen Universalismus
 

"...Falls Sie bestohlen werden: Verhindern Sie die Inhaftierung des Diebes, denn im Gefängnis gehen die Banditen in die Lehre. (...) Und wenn es eines Tages so weit ist, daß wir einen Marsch auf die Gefängnisse unternehmen müssen, um die Diebe zu befreien und sie alle zu verbrennen, werden wir bereit sein. Noch einmal danke ich ihnen und bitte sie, mit mir der Größe unseres Willens, mit der Gaunerei Schluß zu machen, Ausdruck zu verleihen, indem wir das Lied unserer großen Vorfahren Metogbé, Houinous, Sokégbé (...) anstimmen (Ovationen, Bravo-Rufe)".1

Diese Rede des selbsternannten Rächers Beniner Diebstahlsopfer, ‚Commandant Dévi', vor einem vollbesetzten Fußballstadion am 3. Oktober 1999 im Süden Benins ist Ausdruck der Entwicklung der Sanktionspraxis in Benin. Mit den 1990er Jahren hat in dem Staat an der westafrikanischen Küste eine Serie von Gruppen-Selbstjustiz bei Eigentumsdelikten eingesetzt, die regelmäßig in die Verbrennung der mutmaßlichen Täter und Täterinnen mündet und die zur häufigsten Mordursache geworden ist. Aber auch weitere selbstjustizielle Bestrafungen, insbesondere Hexer- und Hexenverfolgung und Duelle bei Ehebruch, enden mitunter tödlich. Im Herbst 1999 formierte sich in Südbenin unter Führung des oben genannten eine Art Bürgerwehr von etwa 1000 Personen, die die selbstjustizielle Verfolgung von mutmaßlichen Dieben und Diebinnen nochmals forcierte.2
Allein die in Benin wie in großen Teilen Afrikas zu beobachtende Dominanz außerstaatlicher gegenüber staatlichen Sanktionen3 paßt nicht in das Bild des Rechtsstaats, dessen Aufbau in den Entwicklungsländern seit dem Ende des Ost-West-Konflikts paradigmatisches Ziel der Entwicklungshilfe ist.4 Erst recht gilt dies für die zunehmende Gewaltförmigkeit der Sanktionspraxis in Afrika, ganz zu schweigen von Bürgerkriegen und Staatszerfall in anderen Staaten des Kontinents.

‚Good-Governance'-Programme für Rechtsstaatlichkeit

Die Politik(beratungs)wissenschaft meint seit langem, die Ursache des unordentlichen Umgangs mit Recht in Afrika zu kennen: Schlechtes Regieren ist schuld. Die daraus gewonnene Therapie für die Besserung der Rechtsstaatspatienten ist bekannt: ‚Good-Governance'-Nachhilfe muß intensiviert werden. In einigen Büros der tristen Beniner Verwaltung sitzen dementsprechend Rechtsberater und -beraterinnen diverser Länder des Nordens, aus Deutschland v. a. von der Gesellschaft für technische Zusammenarbeit. Sie können mitunter beobachten, wie Bedienstete Aktenberge in Schubkarren zwischen Abteilungen, Ministerien und sonstigen Institutionen verschieben. Die Staatsdiener und -dienerinnen demonstrieren damit, daß in Benin einiges existiert, was das Herz des ‚freiheitlich demokratischen Grundordners' höher schlagen läßt: ausdifferenziertes staatliches Recht französisch-kolonialer Provenienz, ein großer Stab an Staatsbediensteten und die entsprechende Bürokratie sowie rechtsstaatliche Institutionen, beispielsweise ein Verfassungsgericht. Demzufolge gilt Benin als Musterknabe afrikanischer Bemühungen um Rechtsstaatlichkeit und Demokratie.5 Zwar wird dieser institutionenfixierte Blick der Verwaltungsfachleute mehr und mehr erweitert. Auch unter den juristischen Nachhilfelehrern und -lehrerinnen macht sich dergestalt die Erkenntnis breit, daß ihnen ihre Arbeitsgrundlage erhalten geblieben ist, daß nämlich hier die Institutionen existieren und dort die Masse der Bevölkerung, die das französische Recht und seine Institutionen nicht annimmt. Nichtsdestotrotz scheuen sie davor zurück, die Konzentration auf den Staat und seine Institutionen und damit das Konzept ‚good governance' fundamental in Frage zu stellen.

Rechtsstaat und bürgerliche Gesellschaft

Daß das Ziel Rechtsstaatlichkeit selbst das Problem sein könnte, wird von den Vertretern und Vertreterinnen der Rechtsstaatlichkeit - bewußt oder unbewußt - geleugnet; ein Hinterfragen würde auf eine Selbstkritik hinauszulaufen, die der eigenen Existenz den rechtsstaatlichen Boden unter den Füßen wegzuziehen droht. Aber warum sollte es auch problematisch sein, wenn in einem funktionierenden Rechtsstaat nach juristischer und in der Entwicklungspolitik aufgenommener Definition Freiheit und Gleichheit durch staatliches Recht geregelt werden? Wenn zentrale Maxime die Rechte des einzelnen, des Rechtssubjekts, sind und diese mittels des staatlichen Gewaltmonopols und der Rechtsweggarantie durch die Staatsgewalt und gegen sie geschützt werden, wobei das Strafrecht die ultima ratio ist?6
Solche und ähnliche abgewetzte Definitionen vernebeln die Sicht auf die Probleme. Doch die Vernebelung kommt nicht von ungefähr, sondern mitten aus der Gesellschaft, in der der Schein von Freiheit und Gleichheit perfiderweise zugleich zur verkehrten Realität wird. Schein bleibt diese Realität nichtsdestotrotz, weil sie den Anspruch gesellschaftlichen und individuellen Glücks, den sie verheißt, nicht einlösen kann, sondern gerade durch die Verwirklichung rechtsstaatlicher Ideale hindurch das Gegenteil produziert.
Um den juristischen Nebel ein wenig zu lichten, soll an den Zusammenhang des modernen Rechtsstaats mit einer ganz bestimmten Gesellschaft, nämlich der bürgerlichen, erinnert werden.7 Der Begriff der bürgerlichen Gesellschaft soll die Gesellschaften bezeichnen, die sich im 18. Jahrhundert von absolutistischer und feudaler Herrschaft befreit haben. Das geschah im Zuge der Durchsetzung kapitalistischer Produktionsweise8 und damit des Kapitals als gesellschaftlichen Verhältnisses9. Das Kapital resultierte in weitere, die alte Gesellschaft umwälzende soziale Verhältnisse - Kennzeichen der bürgerlichen Gesellschaft: die Abstraktion von Qualitäten, interessengeleitete Zweckrationalität, reine Funktionalität sowie soziale Atomisierung und entpersonalisierte Herschaft.10

Die Genesis der Kategorien des Rechtsstaats

Der historische Zusammenhang verweist auf einen genetischen zwischen bürgerlicher Gesellschaft und ihrem Rechtsstaat. Der Schlüssel zum Verständnis dieses Zusammenhangs ist die Erkenntnis der Gleichursprünglichkeit des Kapitals und seinen Materialisierungen in der Ökonomie einerseits sowie bürgerlicher Rechtsform und Rechtssystematik auf der anderen Seite.11
Der Warentausch setzt die gegenseitige Anerkennung der Tauschenden als frei und gleichwertig am Tauschakt Teilnehmende voraus. Die Warenform, das Verhältnis der Waren zueinander, die von der qualitativen Verschiedenheit der Tauschprodukte real abstrahiert, erheischt auf diese Weise die Genesis des freien, gleichen Privateigentümer-Subjekts, das von der Verschiedenheit der Menschen real abstrahiert. Diese Subjektivität ist existenziell an den staatlichen Souverän als den in dieser Hinsicht unparteiischen Dritten geknüpft, denn die gegenseitige Anerkennung in der Konkurrenz ist nur gesichert, wenn der Staat in letzter Konsequenz mittels seines Gewaltmonopols den Schutz des Subjekts, aber auch seiner Schutzmacht, gewährleistet. Die Existenz des Staats macht das Subjekt zum Rechtssubjekt, die Form dieser staatlich garantierten Verrechtlichung des Menschen ist die bürgerliche Rechtsform. Sie ist eine komprimierte Form der Herauslösung des Staats aus der Gesellschaft, die sich in der Aufspaltung des Menschen in Staats- und Wirtschaftsbürger und -bürgerinnen, citoyen und bourgeois, äußert.
Erst in einer entfalteten bürgerlichen Gesellschaft ist mit der Generalisierung der oben skizzierten sozialen Verhältnisse die Voraussetzung dafür erfüllt, daß sich das Rechtssubjekt universalisiert und Rechtsförmigkeit gesellschaftlich dominant wird.12 Das Rechtssubjekt nimmt in diesen Verhältnissen einen eigentümlichen Charakter an. Es führt nämlich ein Eigenleben, das soziale Beziehungen erfaßt, unabhängig davon, ob die beteiligten Personen wissentlich als Rechtssubjekte handeln, z. B. bei einem Kaufgeschäft. Trotz dieses Eigenlebens ist das Rechtssubjekt natürlich empirisch nicht faßbar und entpuppt sich so als eine Art Realmetaphysik. Von Anerkennung im Zusammenhang mit Rechtssubjektivität zu sprechen, wie es üblicherweise getan wird, ist daher mißverständlich: Zwar kann sich die Rechtssubjektivität nur vermittels des gegenseitigen Respekts der Rechtssubjekte realisieren. Aber nach diesem Respekt verlangt das Kapitalverhältnis, so daß die Anerkennung nicht mehr als der Vollzug dieses Verhältnisses ist. Die darauf basierende Dominanz der Rechtsförmigkeit, die Verrechtlichung der Gesellschaft, konstituiert ein spezifisches Rechtssystem. Neben einigen zweckrational-materialen Vorgaben, zuvorderst dem Schutz des Rechtssubjekts, zeichnet sich dieses System in erster Linie durch ein kalkulierbares Verfahren aus, dessen Ergebnisse in inhaltlicher Hinsicht willkürlich sind. Dieser Voluntarismus mit System wird seit Weber "formal-rationales Recht" genannt. Nach einem solchen Rechtssystem verlangen universalisierter Warentausch und kapitalistische Konkurrenz, die eine umfassende Verkehrssicherheit notwendig machen.13 Das bedeutet, daß die Durchsetzung kapitalistischer Produktionsweise ohne ihr entsprechendes Recht nicht denkbar ist und umgekehrt; insofern ist die Trennung von Ökonomie einerseits und Recht und Staat andererseits überhaupt erst ein Ergebnis bürgerlicher Vergesellschaftung und täuscht andererseits über ihren Zusammenhang hinweg, der sich durch das Kapitalverhältnis hindurch herstellt.14

Rechtsstaat und unbewußte Vergesellschaftung

Ist dieser Zusammenhang erkannt, offenbart sich die andere Realität des realen Scheins von rechtstaatlicher Freiheit und Gleichheit. Es handelt sich um die plumpe Wirklichkeit des globalen Kapitalismus. Kapitalistische Produktionsweise privater Produzierender resultiert notwendig in eine unbewußte Vergesellschaftung: Einer bewußten Gestaltung der Gesellschaft stehen die Imperative des übergreifenden Gesellschaftsverhältnisses Kapital im Weg, die die Verwertung des Werts als permanentes Ziel vorgeben und somit Gesellschaftlichkeit auf dem Weg von Konkurrenz und Warentausch zwangsweise herstellen. Die "Republik des Marktes" (Paschukanis), die rechtsstaatlich die Verhältnisse der in der Konkurrenz atomisierten Individuen garantiert, ist somit in Wirklichkeit eine entpersonalisierte Herrschaft von Staat und Kapital. Solange das der Fall ist, mutet es naiv an, auf die Fähigkeit des Rechtsstaats zu hoffen, der Vernunft durch die Hintertür Einlaß zu gewähren. Das Kind fällt immer wieder aufs neue in den Brunnen, bevor der Staat einschreiten kann. In Afrika, wo Menschen trotz ausreichender globaler Nahrungs- und Medikamentenressourcen jedes Jahr millionenfach an Hunger und heilbaren Krankheiten sterben und in zynischer Gleichzeitigkeit Kriege um Diamanten geführt werden, blamiert sich die Vorstellung von der vernünftigen Einrichtung einer unbewußten Vergesellschaftung besonders drastisch. Dem und der einzelnen nötigt das Leben im Kapitalismus die Notwendigkeit ab, sich in der Konkurrenz zu behaupten, bis hin zum Kampf ums Überleben. Dem Kapital ist es dabei gleichgültig, mit welcher Arbeit das Dasein gefristet wird; entscheidend ist, daß gearbeitet wird. Mehrwert fällt nur ab, wenn Menschen ihre Arbeitskraft verkaufen. Der Zwang zur Arbeit und zur Entäußerung von Lebenszeit als Voraussetzung des Überlebens heißt aber bekanntlich nicht, daß für alle Arbeit vorhanden ist, worauf in einem Artikel über Afrika wohl kaum hingewiesen werden muß.

Resultat von Freiheit und Gleichheit: ihr Gegenteil

Widersinnig ist es, gegen die globale Realität von Hunger und Krieg die rechtsstaatlichen Ideale Freiheit und Gleichheit hochzuhalten. Freiheit ist eben die Freiheit der voreinander geschützten Rechtssubjekte - ‚die Freiheit des einen hört da auf, wo die des anderen anfängt' lautet das entsprechende Credo. Der latente Krieg aller gegen alle in der Konkurrenz hat also in der Rechtssubjektivität seinen adäquaten Ausdruck gefunden. Damit ist die bürgerliche Freiheit aber gerade Voraussetzung und Teil der Verhältnisse, die die ‚Überflüssigen' und andere Unappetitlichkeiten in Afrika wie andernorts produzieren. Gleichheit ebnet die reale Verschiedenheit der Menschen ein, um ihre Handhabbarkeit im Warentausch und vor dem Gesetz zu gewährleisten, keinesfalls natürlich, um die verschiedenen Bedürfnisse in gleicher Weise zu befriedigen. Auch die bürgerliche Gleichheit ist also Fundament globaler Elendsordnung. Freiheit und Gleichheit im Kapitalismus sind also paradoxerweise Schein und Realität zugleich. Das macht die rechtsstaatliche Ideologie so überzeugend, objektiviert sie geradezu.
Da man trotzdem bombardiert wird mit Nachrichten über das Scheitern des Projekts der bürgerlichen Weltgesellschaft, bedarf es neben juristischen Definitionen eines unerschütterlichen Glaubens an die bürgerlichen Ideale oder pragmatischen Fatalismus, um sich das ‚positive thinking' zu bewahren. Der offensichtliche Widerspruch zwischen unbewußter Vergesellschaftung einerseits und dem Wunsch nach friedlicher globaler Entwicklung in Wohlstand andererseits, wird auf diesem Weg verkannt und die Einsicht verfehlt, daß auch und gerade das reinste Funktionieren der bürgerlichen Gesellschaft unmenschlich ist. Das angesichts der inneren Widersprüche und der Leidensgeschichte des Kapitalismus kaum vorstellbare globale Reich bürgerlicher Freiheit und Gleichheit würde weiterhin die Verschiedenheit der Menschen strukturell negieren und an die Stelle bewußter Gestaltung der Gesellschaft ihre gesellschaftliche Negation setzen, die sich Lebenszeit mit Haut und Haaren einverleibt.

Gleichzeitigkeit ungleichzeitiger Verhältnisse in Benin

Die Sorgen um die Unmenschlichkeit einer bürgerlichen Weltgesellschaft müssen sich aber die Welt im allgemeinen und Benin im speziellen augenscheinlich noch nicht machen. Auf dem Boden einer kapitalistischen Weltordnung der freien und gleichen Konkurrenzsubjekte stabilisieren sich große Enklaven retraditionalisierter, also nicht-bürgerlicher Verhältnisse15, in denen man auf unangenehme Weise daran erinnert wird, daß der Rechtsstaat in einer entfalteten bürgerlichen Gesellschaft zu verorten ist.
Das gilt in besonderer Weise für Benin, das zwar in einigen Branchen in den Weltmarkt integriert ist, so daß marktwirtschaftliche Produktion und Verteilung allerorten zu beobachten sind. Gleichzeitig existieren aber v. a. in Nordbenin stabile Subsistenzgemeinschaften, weil zum ersten die Warenökonomie nicht in einer Intensität expandiert, daß die Mehrheit der Menschen sich hauptsächlich mittels Lohnarbeit reproduziert. Zum zweiten ist die Lohnarbeit häufig in refeudalisierte Arbeitsverhältnisse eingebettet. Schließlich ersetzt die Subsistenzökonomie den fehlenden Sozialstaat. Gleichzeitig - nicht separat, sondern miteinander verflochten - existieren also ungleichzeitige Produktions- und Verteilungsweisen, so daß sich entsprechend Warentausch und -produktion nicht generalisiert haben.16 Diese Hybridität charakterisiert auch das Beniner Staatswesen und die sozialen Beziehungen insgesamt. Von bürgerlichen Verhältnissen kann also keine Rede sein.
Die Hybridität der Gesellschaft resultiert in eine ebenso zu charakterisierende unmittelbar gewaltförmige außerstaatliche Sanktionspraxis, die idealtypisch in traditionell-institutionelle Streitschlichtung und Selbsthilfe unterteilt werden kann.17 Ersterem ist die Ausweisung aus der Dorfgemeinschaft, letzterem die Selbstjustiz bei Diebstahl zuzuordnen, um nur zwei Beispiele der mannigfaltigen Praxis in Benin zu nennen.18

Sanktionspraxis in nicht-bürgerlichen Verhältnissen

Allein der außerstaatliche Charakter widerspricht grundsätzlich dem rechtsstaatlichen Anspruch, erst recht gilt das aber für nicht-monopolisierte Gewalt. Rechtssubjektivität prägt also in Benin soziale Beziehungen generell und in der Sanktionspraxis im Besonderen nicht universal - es fehlt die Durchkapitalisierung der Gesellschaft. Den meisten Beninern und Beninerinnen scheinen dementsprechend die mikro-gemeinschaftlichen Verhältnisse ihrer wichtigsten sozialen Bezugspunkte wie der Dorfgemeinschaft bei weitem vertrauter als die Abstraktionen Rechtsstaat und Rechtssubjekt. Bürgerliche Rechtssubjektivität kann eben nur vermittels einer spezifischen Art von Anerkennung wirksam werden. Voraussetzung für diese Anerkennung ist die bürgerliche Denkform, in rein funktionalen Abstraktionen wie der Abstraktion Rechtssubjekt zu denken. Die Universalisierung dieser Rechtsdenkform setzt sich koinzident mit jener der Realabstraktion des Warentauschs durch.19 Das Konkretisieren des Staats gelingt den Beninerinnen und Beninern, indem er vermittels Klientelismus, also personalen hierarchischen Beziehungen gegenseitiger Abhängigkeit zwischen staatlichen Patronen und den Bürgerinnen und Bürgern als Klienten und Klientinnen, in die lokalen Strukturen integriert wird. Die Herauslösung des Staats aus der Gesellschaft wird - soweit von den Staatsdienern und -dienerinnen überhaupt vollzogen - somit sabotiert oder nach den Erfahrungen mit kolonialer und postkolonialer Militärherrschaft argwöhnisch beäugt. Weiterhin behindern diese sozialen Verhältnisse auch die Anerkennung einer rechtlichen Verfahrensrationalität, eines Rechtssystems, das der bürgerlichen Zweckrationalität zum Durchbruch verhilft. Entsprechend werden z. T. Mythen und mutmaßliche Traditionen formal-rationalen und bürgerlich-zweckrationalen Kriterien vorgezogen, um Rechtspraktiken zu legitimieren. Darauf verweist z. B. der pseudo-traditionell legetimierte ‚Commandant Dévi'. Die Selbstjustizakte sind zudem Ausdruck eines Voluntarismus ohne System, der formaler Rationalität widerspricht.

Sanktionspraxis in rudimentär bürgerlichen Verhältnissen

Diese nicht-bürgerlichen Elemente können aber nur auf den ersten Blick vom Einfluß der Warenökonomie, Weltmarktintegration und entsprechenden rudimentär bürgerlichen Verhältnissen getrennt werden. Auf dieser Basis nehmen sie erst ihre spezifisch hybride Gestalt an. Die Rudimente bürgerlicher Verhältnisse in Benin verlangen zwar nach Rechtssubjektivität, und tatsächlich gelten die formalen Rechte dieses Rechtssubjekts in Benin im französischen Strafrecht.
Aber auch hier gilt, daß kapitalistische Produktionsweise auf dem Boden bürgerlicher Freiheit und Gleichheit immer wieder für deren Gegenteil sorgt. Das freie und gleiche Rechtssubjekt und die Aufspaltung des Menschen in citoyen und bourgeois sind widersprüchliche Konstruktionen. So sehr der ökonomische Mensch zur Verwirklichung seiner Interessen in der Marktkonkurrenz auf die citoyenneté angewiesen ist, bleibt ihm diese doch zugleich Schranke seines Strebens. Dementsprechend nimmt der staatsbürgerliche Part des Subjekts nur so lange seine Minimalaufgabe wahr, das Recht anzuerkennen, wie sein ökonomischer Widerpart meint, in der Konkurrenz überleben zu können. Weil der bourgeois aber mitnichten das Kapital als Ursache seiner Krisen erkennt - Profit, Konkurrenz und negative Vergesellschaftung haben die Angewohnheit, als unumstößliche Naturgewalten zu erscheinen - greift er zum Notstandskapitalismus. Der Staat wird autoritär aufgerüstet und/oder das Schicksal allein oder gemeinschaftlich und damit rechtlos in die Hand genommen. Unmittelbare Gewalt ist in beiden Fällen regelmäßig das Ergebnis. Die abstrakte Identität des bürgerlichen Subjekts als freies und gleiches, die also nicht am konkreten einzelnen Menschen anknüpft, provoziert zudem die permanente Suche nach Identitäten.20 Stillt der Griff zur unmittelbaren Gewalt dieses identitäre Bedürfnis, kennt die Gewalt oft keine Grenzen.

Hybride Rationalität außerstaatlicher Gewalt

In Benin entlädt sich das Gewaltpotential insbesondere in Gestalt von Selbstjustiz und Hexenverfolgung. Die Gewalt richtet sich gegen "folk devils" (Cohen), nämlich ‚Diebe' bzw. ‚Faule' und ‚Hexen'. Hier greift also der identitäre Mechanismus der Krisenbewältigung: Gegen angstbesetzte Vereinzelung durch Marktkonkurrenz und die unverstandenen Krisen, die bis zu Hungersnöten führen können, wird Gemeinschaft durch die Stigmatisierung der "folk devils" negativ formiert, und unmittelbare Gewalt einer citoyenneté vorgezogen.21 Die Vermittlung eines solchen Gemeinschaftsgefühls in Abgrenzung zum Beniner Staat wird auch in der eingangs zitierten Rede intendiert. Selbstjustiz und Hexer- und Hexenverfolgung verschließen sich aber nicht zweckrationalen Motiven wie der ‚Regelung' des Warentauschs durch Bestrafung von Dieben und Diebinnen und der ‚Regelung' von Konkurrenz auf dem Weg der Stigmatisierung von Hexern und Hexen.22 Allerdings münden diese Praktiken zugleich in irrationale, unverhältnismäßige Bestrafungen wie aufwendige Lynchpraktiken, die zum Teil von aufgebrachten Menschenmassen gegen staatliches Handeln durchgesetzt werden.23 Auf den ersten Blick handelt es sich um eine paradoxe Kombination aus bürgerlich-rationalen und gemeinschaftlich-irrationalen Elementen. Die Paradoxie löst sich mit dem Begriff der ‚hybriden Rationalität' auf: Der bourgeois nimmt seine Interessen in einer Weise wahr, die als gemeinschaftliche Sanktionsgewalt zugleich Mittel gegen angstbesetzte und unverstandene kapitalistische Vergesellschaftung ist.

Zwischenergebnis: Problem ‚good governance' und falsche Alternativen

Entgegen der Institutionenorientierung der Rechtshilfeexperten und -expertinnen bleibt also festzuhalten, daß die Erfolglosigkeit mit dem Export ihres Rechts zuallererst auf ein Rezeptions- und damit ein Gesellschaftsproblem verweist.24 Zwar haben die Vertreter und Vertreterinnen in Sachen ‚good governance' nicht völlig unrecht, wenn sie den Staat selbst als Urheber der Krise beim Aufbau von Rechtsstaatlichkeit denunzieren. Auch die Beniner Staatsdiener und -dienerinnen tragen ihren Teil zum Problem bei. Allerdings tun sie es nur auf der Basis der hybriden gesellschaftlichen Verhältnisse, die einen spezifischen Staat erheischen: Der Staat genügt zwar formal französisch-rechtsstaatlichen Standards. Diese formale Struktur wird aber ausgefüllt durch Personalisierung der Herrschaft im Rahmen von Klientelismus. Der Staat gebärdet sich derart als mächtiger Unternehmer auf dem Markt. Trotz bürgerlich-rechtsstaatlicher Rudimente ist primäres Kennzeichen des "neopatrimonialen Staats" (Eisenstadt) in Benin wie in ganz Afrika dementsprechend die aus rechtsstaatlicher Perspektive mangelhafte Trennung zwischen Staat und Gesellschaft.25
Lange Zeit wurde das gesellschaftstheoretische Defizit in der Beratungswissenschaft auf modernisierungstheoretische Weise eingeholt. Rechtsstaatlichkeit und andere Insignien der bürgerlichen Gesellschaft durchzusetzen, funktioniert danach nur, wenn ihr die Vermarktwirtschaftlichung vorausgeht.26 Zwar liegt die Modernisierungstheorie nicht völlig falsch, wenn sie auf den Zusammenhang zwischen bürgerlichen Verhältnissen und ihrem Rechtsstaat abstellt. Sie behält trotzdem Unrecht, weil sie übersieht, daß dieser Zusammenhang ein krisenhafter ist und sich Rudimente bürgerlicher Gesellschaft bereits in einer Weise in Afrika ausbreiten, die Unrechtsformen statt Rechtsstaatlichkeit hervorbringt.
Gerade die unrechtsstaatliche Realität macht es umso schwerer, den notwendigen Bruch mit den Idealen der Rechtsstaatlichkeit zu vollziehen. Denn zu allem Überfluß hat man es auch noch mit einer beliebten Ablehnung des rechtsstaatlichen Universalismus zu tun, die als Alternative reaktionäre (Un)Rechtsformen anbietet: der Traditionalismus. Er nimmt sich der Identitätssuche der bürgerlichen Subjekte an und bietet ihnen sogenannte Traditionen als neue, alte Identität, die in Gemeinschaftlichkeit und unmittelbarer Herrschaft endet.

Traditionalismus und sein alter ego: der Rechtsstaat

Das können ‚Zangbetos' in Benin, religiöse Männerbünde, die neben der Überwachung des Dorffriedens auch die Exekution der vermeintlichen Delinquenten übernehmen und sich durch ‚die afrikanische Tradition' legitimieren, obwohl ihre Ursprünge nicht weiter als zum Beginn des 20. Jahrhunderts zurückreichen. Das beherrschen bekanntlich Politiker und Politikerinnen - in Afrika etwas deutlicher als im Norden - die mit dem Verweis auf die Tradition Menschenrechte am Fließband verletzen. Und das können diejenigen, die für die wissenschaftliche Verbrämung zuständig sind - besonders beliebt bei antiimperialistischen Kolonialismuskritikern und -kritikerinnen. Ihr Untersuchungsgegenstand ist die afrikanische Identität und ihr Credo, das traditionelle Rechtsdenken Afrikas werde durch das koloniale Recht unterdrückt, auf dem (Rück)Weg zur eigenen Identität müsse traditionelles Recht gestärkt werden.27 In dieser Analyse wird nicht nur übersehen, daß die sogenannten traditionellen Rechtspraktiken regelmäßig im Zuge der Ausbreitung kapitalistischer Verhältnisse in neue, hybride Formen gemündet sind bzw. nicht in der imaginierten, vermeintlich ursprünglichen Form wiederbelebt werden können. Ihre Protagonisten und Protagonistinnen machen sich zudem mehr oder weniger der Komplizenschaft mit den Vertreterinnen und Vertretern reaktionärer Rechtsformen schuldig - bis hin zur gewaltförmigen Selbstjustiz. In dieses Fahrwasser gerät auch völlig ungewollt ein weiterer beliebter Ansatz, der auf das Gegengewicht der Gesellschaft gegenüber einem disfunktionalen Staat setzt: das Entwicklungskonzept Zivilgesellschaft. Auf dem Boden eines hybriden Kapitalismus gedeiht leider keine zivile Gesellschaft, sondern ein Kampf um Überleben und Identitäten.
Von dem Umstand, daß als Alternative zum funktionierenden Rechtsstaat Schlimmeres geboten wird, das sich als identitäres Projekt zudem großer Beliebtheit in aller Welt erfreut, sollte man sich aber nicht kirre machen lassen. Wer zum bürgerlichen Rechtsstaat ja sagt, muß auch das Amen zur häufig identitär aufgeladenen Kehrseite unmittelbar gewaltförmiger Rechtspraxis folgen lassen; von einigen anderen kapitalistischen Unappetitlichkeiten war in diesem Artikel ebenfalls die Rede. Die Ideale von bürgerlicher Freiheit und Gleichheit als Voraussetzung und Resultat einer unbewußten Vergesellschaftung helfen also nicht weiter, sondern nur eine Weltgesellschaft ohne Staat und Kapital.

Simon Paulenz promoviert, hat Jura und Politologie studiert und in Benin über Selbstjustiz geforscht.

Anmerkungen

1 zitiert nach Le Matinal, Cotonou v. 6. 10. 1999, Übersetzung S. P.
2 zum ganzen: Alber, Erdmute, Hexerei, Selbstjustiz und Rechtspluralismus in Benin, in: afrika spectrum 2001, Nr. 2, 145 ff (147 f, 164 f); Ligue des droits de l´homme (LDL), Non aux exécutions extrajudiciaires (Presseerklärung), Cotonou 1999.
3 Alber, Erdmute / Sommer, Jörn, Grenzen der Implementierung staatlichen Rechts im dörflichen Kontext, in: afrika spectrum 1999, Nr. 1, 85 ff (85); für gesamt Afrika: Schaeffer, Eugène, Die Entwicklung des afrikanischen Rechts zwischen Tradition und Entfremdung, in: Jahrbuch für afrikanisches Recht 1981, Nr. 2, 107 ff (114).
4 Nuscheler, Franz, Lern- und Arbeitsbuch Entwicklungspolitik, 4. Aufl. 1996, 350 ff; vgl. Organization for Economical Cooperation and Development, Entwicklungszusammenarbeit in den neunziger Jahren. Grundsatzerklärung, in: epd-EP 1990, Nr. 8, m (m 17 f).
5 Goldberg, Jörg, Entwicklung und Erfolgsfaktoren des Demokratisierungsprozesses in Benin, in: Koch, Walter A. S. (Hrsg.), Ökonomische Aspekte der Demokratisierung in Afrika, 1994, 130 ff (131).
6 vgl. Zippelius, Reinhold, Allgemeine Staatslehre, 13. Aufl. 1999, 296.
7 Coing, Helmut, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 5. Aufl. 1993, 153.
8 nämlich der Herauslösung der Arbeit aus feudaler Abhängigkeit, indem sie als formell freie in Privatbetrieben, insbesondere großer Industrie, mittels Ausbeutung zur Mehrwertproduktion von Waren verwertet wird. Auf diese Weise generalisieren sich Warentausch und Konkurrenz als notwendige Bestandteile dieser Produktionsweise (Marx, Karl, Das Kapital. Kritik der politischen Ökonomie, 3. Bd., in: Institut für Marxismus-Leninismus (Hrsg.), Marx/Engels, Werke, Bd. 25, 1983, 886 ff).
9 Das Kapital ist der Prozeß der Selbstverwertung des Werts auf der Basis von Mehrwertproduktion. Der Begriff des sozialen Verhältnisses erfaßt dabei die Koinzidenz seines Ursprungs in individueller und sozialer menschlicher Praxis einerseits und seine diese Praxis formende Wirksamkeit andererseits. Die Bewegung des Kapitals ist zwar in der Ökonomie materialisiert, aber als synthetisierendes gesellschaftliches Verhältnis ist es keine ökonomische, sondern Bestimmung gesellschaftlicher Totalität, die nahezu die gesamte menschliche Praxis erfaßt.
10 vgl. Sandkühler, Hans Jörg (Hrsg.), Enzyklopädie Philosophie Bd. 1, Hamburg 1999, 199 f.
11 Dazu und zum folgenden Absatz: Marx, Karl, Die Deutsche Ideologie, in: Institut für Marxismus-Leninismus (Hrsg.), Marx/Engels, Werke, Bd. 3, 1973, 311 f; Marx 1982, 99 f, 189 f; Mazurek 1994, 406 ff; Paschukanis 1991, 75 ff; Reichelt 1998, 380 ff.
12 Paschukanis 1991, 107 ff.
13 Breuer 1985, 132 ff.
14 Agnoli 1995, 156 ff.
15 Kößler, Reinhart / Schiel,Tilman, Auf dem Weg zu einer kritischen Theorie der Moderne, 1996, 28 ff.
16 Bierschenk, Thomas, Die Fulbe Nordbenins. Geschichte, soziale Organisation, Wirtschaftsweise, 1997, 136 ff; für gesamt Afrika: Hauck, Gerhard, Evolution, Entwicklung, Unterentwicklung, 1996, 237 ff.
17 Spittler, Gerd, Konfliktaustragung in akephalen Gesellschaften: Selbsthilfe und Verhandlung, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie 1980, Nr. 6, 142 ff (145 ff).
18 Paulenz, Simon, Selbstjustiz in Benin, in: afrika spectrum 1999, Nr. 1, 59 ff (62 f).
19 Breuer 1985, 132 ff.
20 vgl. Wallerstein, Immanuel, Ideologische Spannungsverhältnisse im Kapitalismus: Universalismus versus Sexismus und Rassismus, in: Balibar, Étienne / Wallerstein, Immanuel, Rasse, Klasse, Nation: Ambivalente Identitäten, 1. Aufl. 1990, 39 ff (45 ff).
21 Solche und ähnliche identitäre Projekte der krisengeschüttelten kapitalistischen Existenzen kennt man zuhauf auch aus den Gesellschaften des Nordens. Seinen einzigartigen Höhepunkt erreichte diese Leidensgeschichte in der deutschen Barbarei, als die identitäre Volksgemeinschaft des NS v. a. durch den Mord an den Juden und Jüdinnen hergestellt wurde. Generell sind Juden und Jüdinnen die beliebtesten Projektionsflächen einer verkürzten Kapitalismuskritik, weil ihnen als "parasitäre Verschwörung" eine Rolle zugeschrieben wird, die die Krise im Innern der bürgerlichen Gesellschaft am besten zu personifizieren vermag.
22 vgl. Elwert, Georg, Gewaltmärkte. Beobachtungen zur Zweckrationalität der Gewalt, in: Sonderheft der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 1997, 86 ff (87 ff).
23 Paulenz a. a. O. (28 f).
24 vgl. Alber a. a. O. (163).
25 vgl. Lingnau, Hildegard, Lean-Management-Reformen als Konzept zur Reform öffentlicher Verwaltung in Afrika südlich der Sahara. Schlußfolgerungen aus den Verwaltungsreformen Benins und Ugandas, 1996, 102 ff (103 f).
26 Behrendt, Richard F., Soziale Strategie für Entwicklungsländer, 1. Aufl. 1965, 207 f.
27 für Benin: Gbaguidi, Ahonagnon N., Erbrecht an Grund und Boden in Benin, 1994, 224.

Rechts(staats)kritische Literatur:

Agnoli, Johannes, Der Staats des Kapitals, 1995.
Breuer, Stefan, Aspekte totaler Vergesellschaftung, 1985.
Marx, Karl, Das Kapital. Kritik der politischen Ökonomie, 1. Bd., in: Institut für Marxismus-Leninismus (Hrsg.), Marx/Engels: Werke, Bd. 23, 1982.
Mazurek, Per, Marxistische und sozialistische Rechtstheorie, in: Kaufmann, Arthur u. a. (Hrsg.), Einführung in die Rechtsphilosophie und Rechtstheorie der Gegenwart, 6. Aufl. 1994, 404 ff.
Paschukanis, Eugen, Allgemeine Rechtslehre und Marxismus, 1991.
Reichelt, Helmut, Geldmedium und Rechtsform als Konstrukte, in: Görg, Christoph / Roth, Roland (Hrsg.), Kein Staat zu machen: zur Kritik der Sozialwissenschaften, 1998, 372 ff.