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Sozialtherapie am Ende?   Heft 4/2005
It's the equality, stupid!
Mit Recht gegen Diskriminierung

Seite 132-135
Gegenreform im Strafvollzug  
 

Der Sozialstaatsgedanke befindet sich in der Krise. Die Folgen des massiven Sozialabbaus und eines zunehmenden Sicherheitsdenkens bekommen Strafgefangene auf besonders drastische Weise zu spüren, wie die aktuellen Entwicklungstendenzen im Strafvollzug und in der im Folgenden näher zu schildernden Sozialtherapie auf schmerzhafte Weise deutlich werden lassen.

Die Geschichte der Soziatherapie in Deutschland

Die heutigen sozialtherapeutischen Anstalten gehen im Wesentlichen auf die Strafrechtsreform Ende der 1960er Jahre zurück. Besonders die AutorInnen des Alternativentwurfs (AE) für den Allgemeinen Teil eines Strafgesetzbuches hatten sich vehement für ihre Einführung als Maßregel der Besserung und Sicherung eingesetzt. Diese als "Kernstück der Strafrechts- und Strafvollzugsreform"1 vorgesehene Maßregel sollte für diejenigen Personen wirksame Hilfe bieten, die zwar persönlichkeitsgestört, jedoch nicht krank im psychiatrischen Sinne sind.2 Die AutorInnen des AE versprachen sich durch ihren Einsatz insbesondere ein weiteres Zurückdrängen der bis heute umstrittenen Maßregel der Sicherungsverwahrung.
Erste Untersuchungen bescheinigten der - nicht zuletzt auf Grund der Kritik an der Behandlungsideologie - durchaus nicht unumstrittenen Maßregel moderate bis gute therapeutische Ergebnisse.3 Nach mehreren Verschiebungen der Einführung entschied sich der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) vom 20.12.19844 im Wesentlichen aus finanziellen Gründen für die Beseitigung der Maßregel der sozialtherapeutischen Anstalt.5 Die Sozialtherapie fand jedoch mit diesem Gesetz nicht ihr völliges Ende: Mit dem Strafvollzugsgesetz von 1977 hatte der Gesetzgeber in § 9 StVollzG die Möglichkeit geschaffen, Strafgefangene in die sozialtherapeutische Anstalt zu überstellen. Diese reduzierte Vollzugslösung blieb jedoch weit hinter den Hoffnungen der Wissenschaft zurück.

Neue Perspektiven für die Sozialtherapie

In der jüngeren Vergangenheit erhielt die Idee der Verhaltenstherapie in sozialtherapeutischen Anstalten neuen Aufschwung. Das umstrittene Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 sah neben der Ausweitung der Sicherungsverwahrung und der Verschärfung der Voraussetzungen, unter denen der Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden darf, eine Verbesserung der therapeutischen Maßnahmen für Sexualstraftäter vor.6 Seitdem schreibt § 9 Abs.1 S.1 StVollzG für Straftäter, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind, obligatorisch die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt vor, wenn die Behandlung angezeigt ist.
Der Bundesgesetzgeber hatte sich mit der Neuregelung ein ehrgeiziges Ziel zur Stärkung der Sozialtherapie im Justizvollzug gesetzt. StrafvollzugswissenschaftlerInnen sahen die Notwendigkeit, die Zahl der Plätze von bundesweit ca. 850 auf bis zu 4.000 Plätze zu steigern.7 Nicht wenige befürchteten, dass auch diese Gesetzesänderung nicht halten wird, was sie versprach.8 Laut einer neueren Studie der Kriminologischen Zentralestelle e.V. aus dem Jahr 2004 konnte die Zahl der Plätze in sozialtherapeutischen Anstalten immerhin auf 1.741 Plätze gesteigert werden.9 Weiterhin besteht jedoch dringender Handlungsbedarf.

Therapeutische Ansätze

Therapeutische Ansätze Sozialtherapie soll dafür sorgen, dass die TeilnehmerInnen nach ihrer Entlassung in die Freiheit, in Situationen, in denen äußerer Zwang wegfällt, nicht mehr rückfällig werden. Als besonders erfolgsversprechend gelten Programme integrativer Sozialtherapie.10 Damit ist gemeint, dass unterschiedliche Ansätze miteinander verknüpft werden. Die Untergebrachten leben in Wohngemeinschaften zusammen und sollen dort einen angemessenen Umgang miteinander erlernen. Strategien der Selbstreflexion und Selbstkontrolle sollen vermittelt werden. Die TeilnehmerInnen erlernen kognitive und soziale Fertigkeiten. Impulsive Verhaltensweisen sollen positiv beeinflusst und die Frustrationstoleranz erhöht werden.11 Es gilt, gemeinsam Konzepte der Selbstkontrolle zu erarbeiten.12
Die sozialtherapeutische Arbeit ist heute darauf gerichtet, die Verhaltensdefizite der Untergebrachten durch das "learning by doing" in der Einrichtung zu beheben.13 Entsprechend ist die Angleichung der Vollzugsbedingungen an die allgemeinen Lebensverhältnisse (§ 3 StVollzG) von besonderer Bedeutung. Ein bedeutender Teil der Straftaten von Personen, die in der Sozialtherapie untergebracht sind, ist auf Empathiedefizite zurückzuführen. Die sozialtherapeutische Arbeit muss diese Probleme aufgreifen und den TeilnehmerInnen helfen, sich in die Gefühls- und Gedankenwelt anderer hineinzuversetzen.14 Eigenverantwortlichkeit, Selbständigkeit und das Verantwortungsgefühl für andere sind zu fördern. Zu diesem Zweck werden die TeilnehmerInnen in die täglichen Entscheidungen und Beratungen einbezogen.15 Die Therapie setzt sich in unterschiedlichen gemeinsamen Freizeitaktivitäten wie Basteln und Sport, die sich als gutes Übungsfeld erwiesen haben, fort. Daneben gibt es lerntheoretisch orientierte soziale Trainingsprogramme wie Anti-Aggressionstraining, die als besonders erfolgreich gelten.16 Zusätzlich werden Einzelgespräche angeboten. Zunehmend sollen äußere Kontrollmechanismen durch Gewissensbildung in innere Kontrollmechanismen umgewandelt werden.17

Voraussetzungen wirksamer Sozialtherapie

Gute Chancen auf eine erfolgreiche Therapie bestehen jedoch nur, wenn in den Einrichtungen die strukturellen Voraussetzungen für therapeutisches Arbeiten gewährleistet sind.
Wirksame Sozialtherapie kann nur gelingen, wenn ein therapeutisches Klima geschaffen wird, welches das Leben in den Einrichtungen von den strukturell antitherapeutischen Bedingungen im Freiheitsstrafenvollzug abhebt.18 Es ist vorzugswürdig, sozialtherapeutische Einrichtungen entsprechend § 123 Abs. 1 StVollzG vom Regelvollzug räumlich-organisatorisch zu trennen.19 Dafür gibt es mehrere Gründe: Die Gruppe der Sexualstraftäter sieht sich häufig gewalttätiger Übergriffe durch Mitgefangene ausgesetzt, wenn die Verurteilten sich zu ihren Taten bekennen. Dies ist aber erforderlich, damit Therapie Aussicht auf Erfolg haben kann.20 Es ist inzwischen empirisch erwiesen, dass das Vollzugsklima - insbesondere die Angst vor Mithäftlingen - in sozialtherapeutischen Anstalten wesentlich besser ist.21 Durch eine örtliche Trennung zwischen dem Regelvollzug und sozialtherapeutischen Einrichtungen kann das Problem des Neids der Gefangenen des Regelvollzugs, an dem eine stärkere Verbesserung der Vollzugssituation der Sicherungsverwahrten mitunter scheitert, verringert bzw. ausgeräumt werden. Sozialtherapeutische Einrichtungen versuchen sich bereits durch die Art und Weise des "Wohnens" vom Regelvollzug abzuheben. Sie sind als "vollzugsinterne Lebens- und Erfahrungsfelder" zu gestalten.22 Hieraus ergeben sich Folgerungen für die Größe der Einrichtungen. Diese sollte nicht weniger als 20 und nicht mehr als 60 Haftplätze enthalten. Die Einrichtungen sind in Wohngruppen mit acht bis zwölf Bewohnern zu untergliedern. Therapeutische Beziehungen lassen sich wesentlich besser in kleineren Einrichtungen aufbauen.
Darüber hinaus setzt wirksame Sozialtherapie voraus, dass ein Leben der Untergebrachten in Freiheit stufenweise erprobt wird. Dazu sind Vollzugslockerungen unverzichtbar.23 Durch sie soll gewährleistet werden, dass inhaftierte StraftäterInnen nicht nach der Entlassung überfordert und deshalb rückfällig werden. Viele Untergebrachte müssen erst wieder an die Freiheit gewöhnt werden. Nach der Entlassung müssen deshalb Nachsorgeeinrichtungen u. U. eintretende Lebenskrisen und Rückfälle in alte Verhaltensmuster auffangen helfen.24
Neben ihrer therapeutischen Indikation sind Vollzugslockerungen auch unter dem Blickwinkel des Schutzes der Allgemeinheit unerlässlich. Nur durch sie ist feststellbar, ob eine mehrfach rückfällige Person zu einem Leben ohne Beaufsichtigung in der Freiheit in der Lage ist.

Die Folgen des neues Sicherheitsdenkens

Die Bedingungen in der Sozialtherapie werden jedoch maßgeblich durch das herrschende kriminalpolitische Klima geprägt. Während in den 70er Jahren eine Aufbruchstimmung herrschte und der Wunsch, StraftäterInnen nach der Haft wieder in die Gesellschaft zu integrieren, den gesellschaftlichen Diskurs dominierte, wird das heutige Denken vor allem von einer zunehmenden Sicherheitsorientierung geprägt. Neuere Untersuchungen zur Strafeinstellung von Jura-StudentInnen belegen eine Mentalitätsverschiebung. Inzwischen avancieren Abschreckung und Sicherung im Rahmen der Strafzweck-Präferenzen auf den vorderen Plätzen.25 Besonders deutlich wird das neue Sicherheitsdenken beim exzessiven Ausbau der Sicherungsverwahrung.
Diese Einstellungsverschiebungen machen sich auch in den Ausrichtungen und den Bedingungen im Strafvollzug bemerkbar. Hessen startete im Jahr 2002 eine Bundesratsinitiative, durch die erreicht werden sollte, dass als Vollzugsziel neben der Resozialisierung die Sicherung einen gleichen Rang einnimmt.26 Einher gehen diese Vorstellungen mit der Forderung nach der Rücknahme therapeutisch notwendiger Vollzugslockerungen. Neuere empirische Untersuchungen belegen einen bundesweiten Trend, Vollzugslockerungen immer restriktiver zu handhaben. Diese Entwicklung dürfte u. a. auf die Schaffung neuerer Verwaltungsvorschriften zum Strafvollzugsgesetz zurückzuführen sein, in denen die Landesregierungen Leitlinien für eine restriktivere Lockerungspraxis bei "gefährlichen Straftätern" vorgeben.27 Die Population der Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten schnellt zunehmend in die Höhe.

Sozialer Kahlschlag und Sozialtherapie

Die Bereitschaft, für gefährliche Rückfalltäter in der Sozialtherapie mehr Geld zur Verfügung zu stellen, ist bundesweit nicht zu beobachten. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen in den sozialtherapeutischen Einrichtungen. Die Bedingungen in vielen Einrichtungen entsprechen oft nicht den beschriebenen Mindestanforderungen an wirksame Sozialtherapie, wie sie auch vom Arbeitskreis Sozialtherapeutischer Anstalten postuliert werden.28 Die in Folge der Gesetzesänderung von 1998 geschaffenen neuen Haftplätze befinden sich im Regelfall nicht in räumlich-organisatorisch getrennten sozialtherapeutischen Anstalten, sondern in sozialtherapeutischen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten. Dies hat neben den beschriebenen Schwierigkeiten zur Folge, dass das Fachpersonal der Einrichtungen nicht selten mit zusätzlichen Aufgaben im Regelvollzug betraut wird, was sich nachteilig auf die Betreuungsstruktur in der Sozialtherapie auswirkt.29 Sämtliche Einrichtungen, und besonderes die ambulanten Nachsorgen, klagen über Finanzierungsschwierigkeiten und zu wenig Personal.30
Besonders krass zeichnen sich die Auswirkungen des konservativen Rollbacks in Hamburg ab.31 Dort werden nicht nur qualitativ unzureichende neue Kapazitäten in der Sozialtherapie aufgebaut, sondern eigenständige sozialtherapeutische Einrichtungen beseitigt. Die Stadt Hamburg hat unter Federführung ihres Justizsenators Roger Kusch (CDU) die sozialtherapeutische Anstalten Bergedorf und Altengamme sowie die Übergangseinrichtung Moritz-Liebmann-Haus trotz heftiger Proteste geschlossen und die dort untergebrachten Strafgefangenen in den geschlossenen Justizvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Vierlande verlegt. Die JVA wird von Kusch zur neuen Sozialtherapeutischen Anstalt Vierlande etikettiert. Die vorher in der Anstalt untergebrachten Straftäter werden in die umliegenden JVAs verlegt.32 Dabei genossen die sozialtherapeutischen Anstalten Bergedorf und Altengamme und das Moritz-Liebmann-Haus auf Grund ihrer Erfolge in der therapeutischen Arbeit mit Straftätern deutschlandweit hohes Ansehen.33 Therapeutische Gründe für diesen Schritt gibt es nicht: Das Motiv des Hamburger Justizsenators besteht in erster Linie darin, die Kosten für den Hamburger Strafvollzug auf diese Weise massiv zu senken.

"Etikettenschwindel"

Den Voraussetzungen wirksamer Soziatherapie stehen die Änderungen im Hamburger Strafvollzug diametral entgegen. Seit seinem Amtsantritt hat Kusch die im Hamburger Strafvollzug bestehenden 631 Haftplätze im offenen Vollzug auf 188 Plätze gesenkt.34 Die Beseitigung der erfolgreichen sozialtherapeutischen Einrichtungen ist ein weiterer schwerwiegender Verlust für erfolgversprechende sozialtherapeutische Arbeit. KennerInnen der Hamburger Vollzugsbedingungen bestreiten nämlich die Tauglichkeit der dringend renovierungsbedürftigen JVA Vierlande für eine zeitgemäße Sozialtherapie. Der Umstand, dass der Hamburger Justizsenator die Zahl der Plätze auf 200 steigern will, aber gleichzeitig 0,7 Millionen Euro einsparen will, lässt befürchten, dass wirksame Sozialtherapie nur sehr bedingt angestrebt wird. Zu Recht hält der Begründer und ehemalige Leiter der Hamburger Sozialtherapie Rehn die zu erwartende "Sozialtherapie" in der JVA Vierlande für "Etikettenschwindel," eine Einschätzung die sich nicht zuletzt durch Äußerungen des Justizsenators untermauert wird, der die Verlagerung als einen "weiteren Schritt zu konsequentem und sicherem Strafvollzug in klaren Strukturen" bezeichnet.35 Wie ein Leben in Freiheit in einer geschlossenen Einrichtung erprobt werden soll, bleibt wohl das Geheimnis des Hamburger Justizsenators.

Verfassungswidrige Zustände

Die Überstellung der in der Sozialtherapie untergebrachten Personen in den geschlossen Strafvollzug steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Entscheidung von 1998, Sexualstraftätern einen Anspruch auf therapeutischer Hilfe einzuräumen.36
Mit diesem Anspruch meinte der Gesetzgeber die Ausweitung der Sicherungsverwahrung kompensieren zu können. In seiner Entscheidung vom 5.2.2004 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Vorgaben für den verfassungsgemäßen Vollzug der Sicherungsverwahrung aufgestellt. Das Gericht stellt zu Recht fest, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung auf die Resozialisierung der Verwahrten zu richten ist. Vollzugslockerungen müssen eingeräumt werden. Das vom Gericht im Rahmen seiner Entscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe entwickelte verfassungsrechtliche Hoffnungsprinzip gilt auch für den Vollzug der Sicherungsverwahrung. Die Menschenwürde des Art.1 Abs.1 GG gebietet, dass die Verwahrten die Möglichkeit haben müssen, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden.37
Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze gelten auch für den Vollzug in sozialtherapeutischen Anstalten. Neben den Sexualstraftäter leben in den sozialtherapeutischen Einrichtungen auch zahlreiche völlig ungefährliche Personen. Diesen soll in den Einrichtungen praktische Lebenshilfe gewährt werden. Es gibt keinen akzeptablen Grund diesen Personenkreis pauschal in den geschlossenen Vollzug zu überstellen.
Die Resozialisierungschancen der in den geschlossenen Einrichtungen untergebrachten Personen werden sich massiv verschlechtern, was mit den vom BVerfG jüngst aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren ist.

Ende der Solidarität

Der massive Abbau des Sozialstaats hat die Bevölkerung verunsichert. Das Bielefelder Institut für Gewalt- und Konfliktforschung beobachtet damit einhergehend, die Zunahme autoritärer Haltungen weiter Teile der Bevölkerung und ein Abnahme von Rücksicht gegenüber gesellschaftlichen Minderheiten.38 In Zeiten gesellschaftlicher Verunsicherung nehmen punitive Einstellungen gegenüber StraftäterInnen zu.39
Diese gesellschaftlichen Stimmungen werden von Teilen der Politik mit populistischer Forderungen und Maßnahmen zur eigenen Profilierung missbraucht. Bei Sozialkürzungen und "hartem Durchgreifen" gegenüber StraftäterInnen muss die Politik nicht befürchten, sich unbeliebt zu machen.
Eine solche Politik ist unverantwortlich: Die Beseitigung von Vollzugslockerungen hat - wie gezeigt wurde - zur Folge, dass die Probleme der untergebrachten Personen nicht beseitigt werden können. Vergegenwärtigt man sich, dass gegenüber den meisten in der Sozialtherapie untergebrachten Personen keine zeitlich unbefristete Sicherungsverwahrung angeordnet ist, wird deutlich, dass die Unterbringung therapiebedürftiger Personen ohne erfolgversprechende sozialtherapeutische Hilfe auch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.40
Die geschlossene Unterbringung ist aber vor allem den Betroffenen gegenüber völlig inakzeptabel. Viele der StraftäterInnen, die wiederholt rückfällig werden, leiden erheblich unter ihrer Lebenssituation. Viele haben massive Schuldgefühle, schaffen es aber nicht aus eigener Kraft, ein Leben ohne Straftaten zu führen. Wird ihnen die gesellschaftliche Hilfe vorenthalten, ist die Gesellschaft mitverantwortlich, wenn es zu neuen Rückfällen kommt.

Freiheitssicherung durch Recht und seine Grenzen

Der Sozialphilosoph Herbert Marcuse äußerte bereits Ende der 1960er Jahren die Hoffnung, dass der ungeheure wirtschaftliche Fortschritt es zulasse, von einem "Ende der Utopie" einer sozialen Gesellschaft zu sprechen.41 Seit diesen Äußerungen hat die gesellschaftliche Produktivität noch einmal um ein Vielfaches zugenommen. Im starken Kontrast hierzu haben sich die Lebensbedingungen der Sozialschwachen, zu denen auch die Gruppe der Strafgefangenen gehört, in den letzten Jahren massiv verschlechtert. Ein reiches Land wie die Bundesrepublik Deutschland kann sich die dauerhafte Ausgrenzung von Strafgefangenen moralisch, aber auch - wie gezeigt wurde - rechtlich nicht erlauben. Dies sehen glücklicherweise neben den StrafvollzugspraktikerInnen auch weite Teile der Justiz genauso. Entschieden hat sich Reinhold Roth, Vorsitzender einer Strafvollstreckungskammer am Landgericht Hamburg, gegen die Änderungen geäußert: "Die Politik von Justizsenator Roger Kusch ist rechtswidrig: Es ist beschämend, dass ein Justizsenator, der in besonderer Weise verpflichtet ist, Recht und Gesetz durchzusetzen, sich diametral dazu verhält."42
Die Betroffenen haben somit gute Chancen, vor den Gerichten die Verlegung in Einrichtungen, in denen verhaltenstherapeutische Standards gewährleistet sind, zu erstreiten.
Ob die Gerichte allerdings dem grundsätzlichen Trend des Sozialabbaus im Strafvollzug ein Ende bereiten können, scheint mehr als fraglich zu sein.

Tobias Mushoff ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bielefeld.

Anmerkungen:

1 Laubenthal, Klaus: Strafvollzug, 2003, 278.
2 Vgl. Schüler-Springorum, Horst: Die sozialtherapeutischen Anstalten - ein kriminalpolitisches Lehrstück, Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, 1986, 167.
3 Vgl. Hirsch, Hans-Joachim: Bilanz der Strafrechtsreform, Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann (1986), 140.
4 Bundesgesetzblatt 1984 I, 1654.
5 Meier, Bernd-Dieter: Strafrechtliche Sanktionen, 2001, 225.
6 Krit. zum Gesetz etwa: Boetticher, Axel: Der neue Umgang mit Sexualstraftätern, Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform 1998, 354 ff.
7 Vgl. Calliess, Rolf-Peter / Müller-Dietz-Heinz, Strafvollzugsgesetz, 2005, § 9 Rn.1.
8 So etwa: Becker, Monika / Kinzig, Jörg: Therapie bei Sexualstraftätern und die Kosten: Von den Vorstellungen des Gesetzgebers und den Realitäten im Strafvollzug, Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe (ZfStrVo) 1998, 259 (260).
9 Kröninger, Silke: Sozialtherapie im Strafvollzug 2004, 7.
10 Egg, Rudolf in: Die Grünen im Landtag NRW, Therapie und Vollzug, 2003, 8.
11 Pfaff, Cornelia / Pintzke-Thiem, Anne, Die sozialtherapeutische Anstalt Erlangen, ZfStrVo 1998, 211 (218).
12 Wischka, Bernd, Was wirkt? Sozialtherapie für Sexualstraftäter, Kriminalpädagogische Praxis (KrimPäd) 2001, 27 (33).
13 Weiß, Markus: Integrative Sozialtherapie im Jugendvollzug, in: Rehn u.a., Behandlung gefährlicher Straftäter, 2001, 232.
14 Wischka, KrimPäd 2001, 27 (31).
15 Böhm, Alexander, Strafvollzug, 2003, 125.
16 Egg u.a., Evaluation von Straftäterbehandlungsprogrammen in Deutschland, in: Rehn u.a. (Hrsg.), Behandlung "gefährlicher Straftäter", 325.
17 Weiß in: Rehn u.a. (Hrsg.), Behandlung "gefährlicher Straftäter", 238.
18 Kaiser, Günther, Sozialtherapie in Kriminalrecht und Strafvollzug, Festschrift (FS) für Rolinski, 2002, 360.
19 Krüger, Michael: Probleme der Einbettung Sozialtherapeutischer Abteilungen in Anstalten des Regelvollzugs, in: Rehn u.a. (Hrsg.), Freiheit und Unfreiheit, 2004, 234 ff.
20 Wischka, KrimPäd 2001, 27 (31).
21 Ortmann, Rüdiger, Sozialtherapie im Strafvollzug, 2002, 202.
22 Specht, Friedrich, Mindestanforderungen an Organisationsform, räumliche Voraussetzungen und Personalausstattung sozialtherapeutischer Einrichtungen, ZfStrVo 2001, 178.
23 Vgl. Pollähne, Hellmut, Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug, 1994.
24 Streng, Franz: Überfordern Sexualstraftäter das Strafrechtssystem, in FS für Günther Bemmann, 1997, 443 (459 ff).
25 Streng, Franz, Das Legitimations-Dilemma sichernden Freiheitsentzugs, FS für Lampe, 2003, 611 (612 ff).
26 BR-Drucks. 910/ 02; zu Recht kritisch Dünkel, Frieder, Sicherheit als Strafvollzugsziel?, Neue Kriminalpolitik 1/2003, 8.
27 Feest, Johannes, Lesting, Wolfgang, Der Angriff auf die Lockerungen, ZfStrVo 2005, 76 ff.
28 Specht, Friedrich, ZfStrVo 2001, 178.
29 Vgl. Krüger, Michael: Probleme der Einbettung Sozialtherapeutischer Abteilungen in Anstalten des Regelvollzugs, in: Rehn u.a. (Hrsg.), Freiheit und Unfreiheit, 2004, 234 ff.
30 Pitzing in: Egg (Hrsg.) Ambulante Nachsorge nach Straf- und Maßregelvollzug, 2000, 80f.
31 Vgl. bereits: Dervishaj, Petra, Am Ende steht der Verwahrvollzug, Forum Recht 2005, 84 ff.
32 FR 23.06.2004; Pressemittelteilung der Justizbehörde Hamburg v. 26.08.2004; Die Tageszeitung (taz) v. 01.03. u. 01.04.2005.
33 Offener Brief der Hamburger StrafrechtswissenschaftlerInnen an Justizsenator Kusch v. 28.06.2004.
34 taz Hamburg, v. 01.04. 2005.
35 Vgl. Recht & Psychiatrie 4/2004, Editorial.
36 So auch: Offener Brief der Hamburger StrafrechtswissenschaftlerInnen.
37 BVerfGE 109, 133 ff. Krit. zur Einschätzung der Vollzugswirklichkeit durch das Gericht: Mushoff, Tobias, Sicherungsverwahrung und Rückwirkungsverbot, KritV 2004, 137 ff.
38 Vgl. Kühnel, Steffen / Schmidt, Peter: Orientierungslosigkeit - Ungünstige Effekte für schwache Gruppen, in: Heitmeyer, Wilhelm (Hrsg.), Deutsche Zustände Folge 1, 2002, 83 ff.
39 Mansel, Jürgen: Wiederkehr autoritärer Aggression ?, in: Kriminologisches Journal-Beiheft 8 "Punitivität", 2004, 104 ff; Wacquant, Loic, Elend hinter Gittern, 2000.
40 Offener Brief der Hamburger StrafrechtswissenschaftlerInnen v. 28.06.2004.
41 Marcuse, Herbert, Das Ende der Utopie (1980).
42 taz v. 01.04. 2005.