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Mit Urteil vom 1. Juli 2005 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main festgestellt,
dass die Initiative von "Libertad.de" und "sooderso.de" gegen das Abschiebegeschäft
des Lufthansakonzerns eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten darstellt
und somit der Inhaber/die Inhaberin der beiden Internet-Domains zu einer
Geldstrafe in Höhe von 900 Euro zu verurteilen ist.
Der massenhafte Zugriff durch ca. 13.000 Online-DemonstrantInnen auf die
Internetseiten der Lufthansa AG am 22. Juni 2001 hatte zur Folge, dass
der Server die mehr als eine Million Anfragen nicht bearbeiten konnte
und zeitweise nicht mehr erreichbar war. Der Ausfall der Homepage ereignete
sich symbolträchtig während einer Aktionärsversammlung.
Nach Ansicht des Gerichts stellt diese Blockade eine Nötigung im Sinne
des § 240 Strafgesetzbuch dar. Die hierzu erforderliche Form von Gewalt
sieht das Gericht durch den Mausklick gegeben, welcher eine technische
Reaktion nach sich zieht. Aufgrund der geringen Kraftentfaltung, die aus
dem Klicken mit der Maus resultiert, zieht das Gericht den Vergleich mit
dem Abzug einer Waffe um die technisch verstärkende Wirkung zu erläutern.
Eine physische Zwangseinwirkung sei zwar nicht direkt gegen den Internet-User
als "Opfer" der Nötigung gerichtet, jedoch komme eine mittelbare Wirkung
in Betracht. Trotz der nicht gegebenen Wiederholungsgefahr sei auch die
Tatbestandsalternative der Drohung mit einem empfindlichen Übel zu Lasten
der Lufthansa gegeben. Somit hätten sich die Online-DemonstrantInnen der
Nötigung strafbar gemacht.
Die Verteidigung berief sich auf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
aus Art. 8 Grundgesetz (GG). Die Anwendung der Versammlungsfreiheit wurde
jedoch durch das Gericht abgelehnt. Eine Versammlung im Sinne des Art.
8 GG setze die körperliche Anwesenheit von Personen voraus, da diese untereinander
kommunizieren müssten, um ihre Meinung nach außen zu vermitteln. Auch
kam der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG hier nicht zum Tragen,
da "nach dem Aufruf des Angeklagten die Ebene des Meinungskampfes verlassen
und die Ebene der Blockade im physischen Sinn beschritten werden."
Dieses erste Urteil zu einer politisch motivierten Protestaktion im Internet
macht deutlich, wie schwierig die Anwendung des Rechts auf die virtuelle
Welt des Internets ist. Da dieses Urteil nicht rechtskräftig ist - denn
die Verteidigung hat Sprungrevision eingelegt - bleibt abzuwarten, ob
die Anwendbarkeit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit derart unberücksichtigt
bleiben kann. Hier ist vor allem der Gesetzgeber gefragt, die Grundrechte
an die "neuen" Situationen im Internet anzupassen. Der Aufruf zum elektronischen
zivilen Ungehorsam wird hoffentlich weitere NachahmerInnen finden.
Jens Pfanne, Münster
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