|  | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Januar 2006 (Aktenzeichen: V ZR 
        134/05) die Revision einer Abschiebegegnerin gegen ein Urteil des Landgerichts 
        (LG) Frankfurt/Main vom 20. Mai 2005 abgewiesen. Sie hatte sich in den 
        Vorinstanzen gegen ein Hausverbot gewandt, welches ihr die Betreiberin 
        des Flughafens Frankfurt/Main, die Fraport AG, ausgesprochen hatte.Am 11. März 2003 verteilte sie in einer Abflughalle Flugblätter an die 
        Passagiere eines Flugzeuges, mit dem auch ein Ausländer abgeschoben werden 
        sollte. Diese enthielten Informationen über das Schicksal des Ausländers 
        und das Instrument der Kettenabschiebung. Da hierfür die Einwilligung 
        der Fraport AG fehlte, erhielt sie Hausverbot. Die Abschiebegegnerin sah 
        dadurch ihre Meinungs- und Demonstrationsfreiheit aus Art. 5 und Art. 
        8 Grundgesetz (GG) verletzt.
 Anders als das LG begründete der BGH die Zulässigkeit des Hausverbotes 
        aber nicht mit der mangelnden Grundrechtsbindung der Fraport AG als Private. 
        Das Hausverbot sei auch zulässig, wenn eine solche Bindung bestünde - 
        was der BGH leider ausdrücklich offen lässt, obwohl gegenwärtig das Land 
        Hessen 31,7%, die Stadt Frankfurt/Main 20,3% und die Bundesrepublik Deutschland 
        6,6% der Fraport-Aktien halten.
 Der BGH argumentiert, Art. 8 GG gewähre keinen Anspruch auf eine Demonstration 
        an einem Ort, für den kein Benutzungsrecht bestünde. Der Fraport AG erwachse 
        auch als öffentlicher Unternehmung keine Verpflichtung, DemonstrantInnen 
        ein Benutzungsrecht einzuräumen, falls zu befürchten sei, dass eine Störung 
        des Flugbetriebs bezweckt werde. Davon sei aber auszugehen gewesen, da 
        die Flugblätter die Passagiere zu Solidaritätsbekundungen mit dem abzuschiebenden 
        Ausländer bewegen sollten, und solche Bekundungen geeignet seien, den 
        störungslosen Flugbetrieb zu gefährden. Auch aus Art. 5 GG ergebe sich 
        kein Anspruch auf Nutzung des Flughafens zum Zwecke der Meinungsäußerung. 
        Denn die durch das Hausverbot konkret vorgenommene Beschränkung der Meinungsfreiheit 
        diene dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Flugbetriebes. Dies sei ein 
        "gewichtiger Gemeinwohlbelang [...], die damit verbundene Einschränkung 
        der Meinungsfreiheit [sei] deshalb hinzunehmen".
 Obwohl die tendenziell anklingende Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen 
        zu begrüßen ist, stellt das Urteil einen Schlag gegen die demokratische 
        Kultur dar. Das Ergebnis der Abwägung Meinungs- und Demonstrationsfreiheit 
        versus Ungestörter Flugbetrieb, aber auch das Ausklammern der Frage, welchen 
        Wert die Demonstrationsfreiheit angesichts zunehmender, nicht nur formeller, 
        sondern auch materieller Privatisierung öffentlichen Raumes noch hat, 
        ist besorgniseregend. Die unterlegene Klägerin wird Verfassungsbeschwerde 
        gegen das Urteil des BGH einlegen.
 Philip Rusche, Greifswald  |  |