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Info Sterbehilfe | Heft
3/2006 Ausschließen durch Einschließen: Kriminalpolitik Seite 79 |
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Aktive Sterbehilfe bzw. direkte Sterbehilfe ist gemäß § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) strafbar und liegt vor, wenn ein Dritter auf Wunsch des/der Sterbewilligen eine Lebensverkürzung herbeiführt. Wird eine Lebensverkürzung durch Gabe von Medikamenten nicht bezweckt, sondern nur in Kauf genommen (so in der Palliativmedizin), spricht man von indirekter Sterbehilfe, die nicht durch § 216 StGB sanktioniert ist. Grundsätzlich straffrei ist die passive Sterbehilfe als Beihilfe zum Suizid. |