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Das Bundesarbeitsgericht hatte am 26. April 2006 erstmals über die Wirksamkeit
der Befristung eines Arbeitsvertrages zu entscheiden, die von einem Arbeitgeber
allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
gestützt wurde. Es ging um einen 56-jährigen Arbeitnehmer, der als Aushilfe
in der Produktion beschäftigt war. Er bekam seit längerer Zeit befristete
Arbeitsverträge, wogegen er schließlich klagte. Die Vorinstanzen wiesen
seine Klage unter Berufung auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG ab. Der siebte
Senat des Bundesarbeitsgerichtes gab der Befristungskontrollklage des
Klägers dagegen statt. Er folgte damit der Rechtssprechung des europäischen
Gerichtshofes und kippte die Hartz-Klausel des § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG.
Befristungen von Arbeitsverträgen sind nach § 14 Abs. 1 TzBfG grundsätzlich
zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. Hierzu
gibt es Ausnahmen. Wenn z. B. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer
bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr schon
vollendet hat, ist ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund
zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit
derselben Arbeitnehmerin oder demselben Arbeitnehmer kein enger sachlicher
Zusammenhang besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 TzBfG). Im Zuge der Hartz-I-Reform
wurde diese Altersgrenze bis zum 31. Dezember 2006 auf 52 Jahre herabgesenkt
(§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG).
Am 22. November 2005 entschied der europäische Gerichtshof, dass die nach
§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit eine nach
Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt
und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden
darf. Sachgrundlose Befristungen, die vor der Entscheidung des europäischen
Gerichtshofes auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützt wurden, sind ebenso
unwirksam.
Arbeitgeber können sich bei den bis zur Entscheidung des europäischen
Gerichtshofs abgeschlossenen Arbeitsverträgen also nicht darauf berufen,
auf die Gültigkeit der Klausel vertraut zu haben. Die Entscheidung über
den sich aus Gemeinschaftsrecht ergebenden Vertrauensschutz ist dem Europäischen
Gerichtshof vorbehalten. Dieser hat die Unanwendbarkeit von § 14 Abs.
3 Satz 4 TzBfG in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt. Hieran sind die
nationalen Gerichte gebunden. Dadurch, dass die Vereinbarkeit der Norm
mit Gemeinschaftsrecht im arbeitsrechtlichen Schrifttum bereits seit ihrem
In-Kraft-Treten in Zweifel gezogen wurde, können Arbeitgeber auch im nationalen
Recht keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
Falko Behrens, Berlin
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