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       Jura ist eine politische Wissenschaft. Das ließe ja eigentlich erwarten, 
        daß im Rahmen der universitären Ausbildung auch eine Auseinandersetzung 
        mit den gelernten Inhalten stattfindet, die diese kritisch hinterfragt 
        und dabei die gesellschaftlichen und politischen Bezüge des Rechts berücksichtigt. 
         
        Wer aber mit diesem Anspruch ans Studium herangeht, wird häufig von der 
        Universität enttäuscht sein - und wer sich dem Fach Rechtswissenschaft 
        mit einer eher unkritischen Haltung nähert, wird hier ganz sicher nicht 
        mit der Nase auf irgendwelche Konflikte gestoßen. 
        Dies Problem läßt sich bereits erkennen an den inhaltlichen Schwerpunkten, 
        die bei der Vermittlung des Lehrstoffs gesetzt werden. Am Beispiel des 
        Strafrechts wird deutlich, daß gerade gesellschaftliche Bereiche, deren 
        rechtliche Regelung in der öffentlichen Diskussion kontrovers diskutiert 
        wird, in den gängigen Lehrbüchern häufig zu kurz kommen oder am besten 
        gleich ganz übergangen werden.  
        So tauchen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - Vergewaltigung, 
        sexueller Mißbrauch u.a. - abgesehen von ein, zwei Nebensätzen 
        1 in einigen Lehrbüchern schlicht und ergreifend gar 
        nicht erst auf. 2 Geht man davon davon 
        aus, daß es Aufgabe des Strafrechts ist, "elementare Grundwerte der Gemeinschaft 
        zu sichern, die Erhaltung des Rechtsfriedens im Rahmen der sozialen Ordnung 
        zu gewährleisten und das Recht im Konfliktsfall gegenüber dem Unrecht 
        durchzusetzen" 3, dann muß gefragt werden, 
        welche Relevanz für das gesellschaftliche Zusammenleben die Herren Autoren 
        den hier genannten Delikten offensichtlich zumessen. 
        Ein weiteres Beispiel bildet die sogenannte Bildung terroristischer Vereinigungen, 
        geregelt in § 129a Strafgesetzbuch (StGB). Es handelt sich hierbei 
        um einen Paragraphen, der 1976 infolge der Stammheim-Prozesse in einem 
        Klima politischer Hysterie erlassen wurde, als sich die Konfrontation 
        zwischen RAF und der bundesrepublikanischen Regierung auf einem Höhepunkt 
        befand. Er hat bis heute erhebliche praktische Bedeutung, da er als juristische 
        Grundlage für weitgehende staatliche Repression gegen linke außerparlamentarische 
        Gruppen, insbesondere aus der Anti-AKW- und der Antifa-Szene, genutzt 
        wird. 
        Seit seiner Einführung war er in der rechtspolitischen Diskussion seitens 
        linksliberaler JuristInnen immer allerheftigster Kritik ausgesetzt. Um 
        aber auf diese Debatte zu stoßen, muß schon ganz gezielt in Fachzeitschriften 
        gesucht werden, denn in den gängigsten Lehrbüchern wird dem umstrittenen 
        Ermittlungsparagraphen nicht eine Silbe gewidmet. 4 
         
        Das gleiche gilt auch für das Drogenstrafrecht. Geregelt in einem Nebengesetz 
        zum StGB, dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), steht es seit Jahren im Mittelpunkt 
        der rechtspolitischen Debatte um die staatliche Drogenpolitik. Doch auch 
        hierüber verlieren die wenigsten Autoren in ihren Werken auch nur ein 
        einziges Wort. 5  
      Sitzblockaden im politikfreien Raum? 
      Doch selbst wenn dann mal politisch brisante Themen ihren Weg ins Lehrbuch 
        finden, so muß man häufig schon zweimal hinschauen, um sie überhaupt als 
        solche zu erkennen.  
        Ein Beispiel hierfür bietet ein weiterer Exkurs ins Strafrecht: Um den 
        in § 240 StGB geregelten Tatbestand der Nötigung zu erfüllen, muß der 
        bzw. die TäterIn gegenüber dem Opfer zur Erreichung des angestrebten Ziels 
        Gewalt anwenden. Soweit, so gut - was hier aber genau unter Gewalt zu 
        verstehen ist, darüber wird seit jeher heiß gestritten. Der strafrechtliche 
        Gewaltbegriff unterlag dabei vor dem Hintergrund politischer Prozesse 
        einer ständigen Wandlung.  
        So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) relativ lange den Gewaltbegriff sehr 
        weit ausgelegt und auch Sitzblockaden als Gewaltanwendung i.S.d. § 240 
        angenommen. Die diesem Standpunkt zugrundeliegende juristische Argumentation 
        wurde erstmals so vertreten in einem Urteil, in dem es um Studierendenproteste 
        1969 in Köln ging. In den achtziger Jahren dann wurde sie in verschiedenen 
        Prozessen auf Mitglieder der Friedensbewegung angewandt, die militärische 
        Einrichtungen blockierten.  
        Einen entscheidenden Wendepunkt in dieser Entwicklung markierte ein Urteil 
        des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 1995.  
         
        Das Gericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem mehrere Personen 1983 
        als Protest gegen die Stationierung atomarer Kurzstreckenraketen ein Munitionsdepot 
        der Bundeswehr durch Sitzblockaden versperrt hatten und von einem Landgericht 
        daraufhin wegen Nötigung verurteilt worden waren. Die VerfassungsrichterInnen 
        stellten in ihrem Urteil fest, daß friedliche Sitzblockaden den Tatbestand 
        der Nötigung nicht erfüllten und eine derart weite Auslegung des Gewaltbegriffs 
        verfassungswidrig sei. 
        In einem späteren Urteil desselben Jahres dann hatte wiederum der BGH 
        über einen Fall zu befinden, in dem im Rahmen von KurdInnenprotesten eine 
        Autobahn blockiert worden war. Der BGH entwickelte hier eine neue Argumentation, 
        die das BVerfG-Urteil mehr oder weniger über den Haufen warf und Nötigung 
        bejahte. Die juristische Begründung war eher abenteuerlich und dementsprechend 
        erheblicher Kritik ausgesetzt - was vorher noch verfassungswidrig war, 
        sollte nun plötzlich wieder möglich sein. 6 
        Trotzdem erhielt das Urteil auch viel Zuspruch, denn es entsprach der 
        damaligen Stimmung auf konservativer Seite und ermöglichte, was hier politisch 
        gewollt war: eine Bestrafung der protestierenden KurdInnen.  
      Wissenschaft im Elfenbeinturm 
      Bei dem Versuch aber, diese juristische Entwicklung vor dem Hintergrund 
        ihrer politischen Entstehungsgeschichte verstehen zu können, helfen die 
        allerwenigsten Lehrbücher weiter. 7 
         
        In den meisten Werken werden zwar lang und breit juristische Begrifflichkeiten 
        diskutiert, und es ist von unmittelbarer und mittelbarer, physischer oder 
        psychischer Zwangswirkung die Rede, aber die theoretische Ebene sprachlicher 
        Haarspaltereien wird kaum verlassen. Teilweise wird hier noch nicht einmal 
        erwähnt, daß es sich um Sitzblockaden handelt, 8 
        teilweise werden zwar als Ausgangsfall Sitzblockaden "friedlichen und 
        unfriedlichen Charakters" angeführt, die dahinterstehende politische Auseinandersetzung 
        aber bleibt vollständig unerwähnt. 9 
         
        Das mag mit dem Selbstverständnis vieler RechtswissenschaftlerInnen zusammenhängen, 
        die möglicherweise in der Jurisprudenz ein neutrales Regulierungselement 
        zur Beilegung gesellschaftlicher Konflikte sehen, innerhalb dessen eine 
        rein wissenschaftliche Auseinandersetzung über verschiedene Auslegungsmöglichkeiten 
        stattfindet. Hört sich ja auch klasse an. In Fällen politischer Justiz 
        hilft es aber für das Verständnis der Materie kein Stück weiter, da die 
        Gründe für höchstrichterliche Argumentationslinien, die häufig schwer 
        nachzuvollziehen sind, nicht klar werden.  
      Abschied von Reformvorhaben 
      Die weitgehende Loslösung juristischer Lehre von der gesellschaftlichen 
        Realität, die an diesen Beispielen deutlich wird, ist jedoch nicht allein 
        mit dem Selbstverständnis einzelner AutorInnen zu erklären. Denn diese 
        orientieren sich lediglich an dem in den Prüfungordnungen der Länder vorgeschriebenen 
        Stoff, und hier wird deutlich, daß es um die grundsätzliche Konzeption 
        des Studiums geht. 
        Während in den siebziger Jahren noch eine rege Debatte unter dem Schlagwort 
        "Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft" geführt wurde (vgl. hierzu 
        M. Pelzer im letzten Sonderheft), 
        so ist die aktuelle Ausbildung weitestgehend auf das Erlernen rein juristischer 
        Methodik und Dogmatik ausgerichtet.  
        Natürlich steht es den einzelnen Studierenden trotzdem frei, ihren Horizont 
        über den Lehrplan hinaus zu erweitern und sich eine eigene Meinung zu 
        bilden. Aber innerhalb des bestehenden Lehrbetriebs ist es gerade für 
        AnfängerInnen meist sehr schwer, sich den nötigen Überblick zu verschaffen 
        und das Erlernte -quasi im Alleingang- kritisch zu hinterfragen.  
      Scheuklappen als Handwerkszeug 
      Dies hat zunächst etwas zu tun mit der fachspezifischen Methodik. Diese 
        ist zwar gut geeignet für das Erlernen präzisen juristischen Handwerks, 
        andererseits aber ebenso geeignet für gefestigtes Scheuklappendenken. 
        In Klausuren und Hausarbeiten werden den Studierenden stets erdachte Fälle 
        vorgelegt, die sie in Form einer rechtlichen Beurteilung lösen müssen. 
        Damit aber bleibt juristisches Lernen im wesentlichen immer auf zwei Schritte 
        beschränkt: erstens das Erlernen von Wissen, und zweitens die Anwendung 
        dieses Wissens auf konkrete Fälle. So bleibt ein möglicher anderer Schritt 
        ausgespart: eine selbständige, kritische Auseinandersetzung mit dem Gelernten. 
        Ein Übungsfall im öffentlichen Recht könnte beispielsweise wie folgt aussehen: 
         
        Der iranische Staatsangehörige F reist über Ungarn illegal nach Österreich 
        und von dort in die BRD ein. Hier stellt er einen Antrag auf politisches 
        Asyl gem. Art. 16a Abs. I Grundgesetz (GG). 
        Das zuständige Bundesamt lehnt seinen Antrag mit der Begründung ab, er 
        sei über einen sicheren Drittstaat eingereist und habe daher keinen Anspruch 
        auf politisches Asyl in der BRD. Daraufhin wird er nach Österreich abgeschoben. 
        Zu recht?  
        Art. 16 a Abs.II S. 1 GG besagt, daß sich auf Abs. I nicht berufen kann, 
        wer über einen sog. sicheren Drittstaat einreist. Als solche gelten Staaten, 
        in denen die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge 
        und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 
        sichergestellt ist. Welche das sind, legt der Bundestag mit Zustimmung 
        des Bundesrates fest. F ist über Österreich eingereist, welches als sicherer 
        Drittstaat gilt. Gem. Art 16a Abs. II S. 3 GG ist eine Abschiebung in 
        den Drittstaat rechtmäßig. Ergebnis: Die Abschiebung des F ist rechtlich 
        nicht zu beanstanden. Was hier allerdings nicht Teil der juristischen 
        Fragestellung ist, ist, ob nicht bereits die Prüfung dieses Falls selber 
        eine Farce ist, nachdem die Änderung des Asylrechts 1993 zu einer faktischen 
        Abschaffung desselben führte. 
        Zwar müssen die Studierenden auch im Rahmen dieser Fallösungen zu inhaltlichen 
        Streitfragen Stellung nehmen, jedoch bewegen sich auch diese hier immer 
        in einem vorgegeben Rahmen. 
        In der Literatur umstritten ist z.B. die Frage, ob, wenn die Anwendung 
        des Art. 16a GG Abs. I durch den Abs. II ausgeschlossen ist, u.U. noch 
        andere einfachgesetzliche Normen angewendet werden können, die den/die 
        AusländerIn bei drohender Verfolgung vor der Abschiebung schützen, z.B. 
        die §§ 51, 53 des Ausländergesetzes (AuslG) 10. 
        Der Beispielsfall könnte nun dadurch erweitert werden, daß der F ein solches 
        Bleiberecht gem. §§ 51, 53 AuslG geltend macht. Wenn der/die Studierende 
        Asylsuchenden wohlgesonnen ist, läßt sich eventuell hier noch was für 
        den F rausholen. Aber: die Argumentation bleibt auch hier eine streng 
        juristische und verläßt daher den gesetzlich vorgegebenen Rahmen nicht. 
        Was also innerhalb der Bearbeitung keinen Platz findet, ist eine Auseinandersetzung 
        mit grundsätzlichen Fragen staatlicher Asyl- und Einwanderungspolitik 
        - innerhalb derer man ja zu dem Ergebnis kommen könnte, daß es sich beim 
        geltenden AusländerInnenrecht um ein menschenverachtendes Konstrukt zur 
        Durchsetzung staatlicher Abschottungspolitik handelt. 
        Recht wird damit als etwas in seinen Grundzügen unabänderliches vermittelt, 
        das Akzeptieren des status quo als Ausgangspunkt jeder Überlegung verinnerlicht. 
         
        Hinzu kommt, daß für eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Folgen, 
        die das juristische Ergebnis einer Fallösung im wirklichen Leben hätte, 
        innerhalb dieses Vorgehens kein Platz ist. Die Bearbeitung endet also 
        im Ausgangsfall mit der Feststellung, daß die Abschiebung des F rechtmäßig 
        war. Alles okay also. Die Feststellung, daß Österreich, wie andere "sichere" 
        Drittstaaten auch, trotz gegenteiliger Beteuerungen Kettenabschiebungen 
        ins Verfolgerland ermöglicht, 11 ginge 
        hier am Thema vorbei. Ebenso wie die Frage, ob F zu dem recht hohen Prozentsatz 
        der abgeschobenen Flüchtlinge zählt, die Opfer einer solchen Kettenabschiebung 
        werden und in ihrem Herkunftsland gefoltert oder umgebracht werden, oder 
        ob er, ohne eine Straftat begangen zu haben, erst noch für viele Monate 
        in den Abschiebeknast gesteckt wird. 
        Oder, anderes Beispiel: T verprügelt den O so stark, daß dieser an seinen 
        Verletzungen stirbt. Das läßt sich problemlos durchprüfen, und T muß wegen 
        Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 I StGB für mindestens drei 
        Jahre ins Gefängnis. Punkt. Die etwas allgemeinere Frage aber, was Leben 
        im Strafvollzug eigentlich für die ganzen T's, A's, B's und Ypsilons bedeutet, 
        die jedeR StudentIn im Laufe der eigenen Uni-Karriere zu Dutzenden auf 
        theoretischer Ebene verknackt, steht nicht ein einziges Mal zur Debatte, 
        wenn nicht zufällig das Wahlfach Kriminologie belegt wird.  
        Wenn die dargelegte Arbeitsweise also ein isoliertes, auf sich bezogenes 
        juristisches Denken fördert, so wird dieses noch durch die verwendete 
        Sprache begünstigt, die außer JuristInnen selbst meist niemand versteht. 
        Sie zeichnet sich aus "durch hohe Abstraktion, wenig Anschaulichkeit, 
        eigene Begriffe, umständlichen Stil mit langen Sätzen, Verschachtelungen 
        und vielen Substantiven." 12 Diese 
        abstrahierte, technokratische sprachliche Umgehensweise mit Sachverhalten, 
        die eigentlich das tägliche miteinander von Menschen in der Gesellschaft 
        betreffen sollen, schlägt sich oft auch auf inhaltlicher Ebene nieder. 
        Dementsprechend schwieriger ist es dann für AnfängerInnen, die gedankliche 
        Brücke zu schlagen zwischen dem Gelernten und der eigenen Lebenswelt. 
       
      Die Schere im Kopf 
      Um noch einmal auf die oben genannten Streitfragen einzugehen: Bieten 
        diese zwar die Möglichkeit, zu gewissen Punkten selber mal Stellung zu 
        beziehen, so werden sie häufig eher als taktische denn als inhaltliche 
        Herausforderung betrachtet.  
        In Klausuren und Hausarbeiten werden immer bestimmte methodische Regeln 
        befolgt und festgelegte Aufbauschemata eingehalten, und die KorrektorInnen 
        wollen ganz konkrete Punkte abgehandelt sehen. Anstatt also bei der Prüfung 
        einer Nötigung zu fragen, ob die oben erwähnte Argumentation des BGH eigentlich 
        schlüssig ist oder nicht, gipfelt die hohe Schule juristischer Selbsreflektion 
        oft in Ratschlägen wie dem folgenden: Klausurtaktisch scheint es für die 
        Sitzblockadenfälle vorteilhaft, der BGH-Linie zu folgen und den § 240 
        zu bejahen, denn dann kann noch auf das Problem eingegangen werden, ob 
        evtl. Art. 8 Grundgesetz (...) als Rechtfertigungsgrund eingreift. 
        13  
        Zudem werden juristische Streitfragen gerne in "Mindermeinung" und "herrschende 
        Meinung" eingeteilt, und KommilitonInnen geben sich gerne gegenseitig 
        den Tip, daß man mit der "hM" immer auf der sicheren Seite ist und die 
        "MM" demgegenüber ein unkalkulierbares Risiko in sich birgt.  
        Und zu guter letzt: Jura ist eine inhaltlich und methodisch schwer zu 
        erschließende Materie. Viele AnfängerInnen haben bereits alle Hände voll 
        damit zu tun, zu Beginn des Studiums überhaupt im Rahmen dessen, was verlangt 
        wird, hinterherzukommen, die erste Hausarbeit, die ersten Klausuren zu 
        bestehen. 
        Eine andere Herangehensweise an die Juristerei würde nicht nur das Studium 
        interessanter machen, sondern auch der Verantwortung gerechter werden, 
        die mit der Vermittlung dieser Materie verbunden sind. Wenn den JuristInnen 
        immer der Ruf eines besonders konservativen Berufsstands vorauseilt, so 
        mag das viele Gründe haben. Die doppelte Bedeutung, die dem Stichwort 
        der "Ausbildung zum Einheitsjuristen" zukommt, leistet dazu mit Sicherheit 
        ihren ganz eigenen Beitrag. 
      Tillmann Löhr macht Referendariat in Göttingen. 
      Anmerkungen:  
      1 Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: 
        Strafrecht Besonderer Teil (BT) I, 1999, Rn 388 / Krey, Volker: Strafrecht 
        BT 1, 1998, Rn 77; 328a 
        2 vgl. Wessels/Hettinger / Krey / Küpper, 
        Strafrecht BT 1, 1996 / Arzt, Gunther, Strafrecht BT, 1988 
        3 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 
        Bd 51, 324 (343)  
        4 vgl. Wessels/Hettinger / Krey / Haft, 
        Fritjof, Strafrecht BT, 1995; eine Ausnahme bildet das Lehrbuch von Maurach, 
        Reinhard/Schroeder, Friedrich-Christian/Maiwald,Manfred, Strafrecht BT 
        2,1991, S. 368  
        5 Wessels/Hettinger / Krey / Haft / 
        Blei, Hermann, Strafrecht BT, 1983; eine Ausnahme bilden hier wieder Maurach/Schroeder/Maiwald, 
        Strafrecht BT 1, 1995, S. 54  
        6 Vgl. für eine zusammenfassende Darstellung 
        Knut Amelung, Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 2584 und Neue Zeitschrift 
        für Strafrecht 1996, S. 230  
        7 Vgl. die Darstellung bei Krey, Rn 
        340 ff mwN  
        8 Maurach/Schroeder/Maiwald, Bd 1, S.138 
        (die Darstellung beschränkt sich aufgrund des Erscheinungsdatums auf den 
        Zeitraum bis zum BVerfG-Urteil) 
        9 Wessels/Hettinger, Rn 384 ff  
        10 zusammenfassend hierzu Lübbe-Wolff 
        in DVBl 1996, 825 (826)  
        11 Vgl z.B. die homepage von PRO ASYL, 
        Anlage zur Presseerklärung v. 23.2. 99 unter http://www.proasyl.de/index.html 
         
        12 Wesel, Uwe, Juristische Weltkunde, 
        1983,S. 168  
        13 Hemmer/Wüst, Strafrecht BT II, 
        S. 54  
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