Heft 3 / 2000:
Billig und Gerecht?
Verfahren zwischen Rechtsstaatlichkeit und Effizienz
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Gerichtsverfahren als Objekt wirtschaftlicher Analyse
Einige Anmerkungen anlässlich des Reformprojekts der ZPO
 

Kein Lebensbereich ist in den letzten Jahren von der allumfassenden Analyse durch die Wirtschaftswissenschaften verschont geblieben, und die ökonomische Analyse des Rechts (ÖAR) nimmt dabei einen prominenten Platz der wissenschaftlichen Durchdringung ein. Ausgehend von den USA hat sie sich auch in der kontinentaleuropäischen Literatur einen festen Platz erkämpft - bemerkenswerterweise jedoch mit Schwerpunkt in den wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten. Während diese weltweit mit eigenen Forschungszentren und der besonderen Hegemonie des ökonomischen Diskurses das Recht (wie auch die Familie, die Todesstrafe, das Tragen von Feuerwaffen, jegliche Form von Diskriminierung...) unter dem Kriterium der Effizienz untersuchen, stehen deutsche JuristInnen diesem Analyseansatz zumeist mehr als ablehnend gegenüber. Doch gibt es auch hier herausragende Ausnahmen 1, so dass der/die interdisziplinär interessierte JuristIn die Möglichkeit hat, kritisch über den Tellerrand des eigenen fachlichen Horizonts zu blicken.
Aus Anlass des Gesetzesentwurfes zur Reformierung des Zivilprozesses 2 und der dort stattfindenden Akzentuierung der vermeintlichen "Effizienz" der neuen Verfahrensvorschriften soll hier dargestellt werden, wie die ÖAR gerichtliche Verfahren analysiert; kurze Beispiele aus dem Gesetzentwurf sollen exemplarisch untersucht werden.
Auch und gerade weil sich die ÖAR nach wie vor dem Vorwurf ausgesetzt sieht, eine konservativ-rechtsgerichtete Ideologie zu befördern, drängt sich eine kritische Auseinandersetzung auf. Dass ökonomische Gesichtspunkte im Bereich des Rechts eine Rolle spielen, kann redlicherweise nicht geleugnet werden, und so soll hier versucht werden, nach der Darstellung einiger grundlegender Prämissen der ökonomischen Analyse des Rechts, die wirtschaftlichen Argumente im Rahmen der gerade stattfindenden Diskussion über die grundlegende Veränderung des Zivilverfahrensrechts zu hinterfragen.

Einige Grundannahmen

Sowohl im anglo-amerikanischen Rechtskreis als auch in Deutschland und anderen europäischen Ländern wurde der Zivilprozess zum Objekt der ökonomischen Analyse und mit deren Methoden auf seine Effizienz hin untersucht - womit wir bereits bei einem der Schlüsselbegriffe der ÖAR angelangt sind. Wirtschaftlichkeit, d.h. Effizienz, ist das entscheidende Parameter, an dem alle gesellschaftlichen Vorgänge gemessen werden. Ohne auf die grundlegenden Kritiken an den Effizienzkonzepten der Wirtschaftswissenschaften einzugehen, sei hier nur kurz erwähnt, dass sich dort zwei Konzepte, nämlich das der "Pareto-Effizienz" und das der "Kaldor-Hicks-Effizienz", gegenüberstehen. Eine Maßnahme ist nach erster Theorie gesellschaftlich dann effizient, wenn die Wohlfahrt eines Individuums verbessert werden kann, ohne die Wohlfahrt auch nur eines anderen Individuums zu verschlechtern. Eine Maßnahme ist effizient nach letzterer Theorie, wenn die Wohlfahrtsgewinne bei einigen Personen größer sind als die Wohlfahrtsverluste bei anderen Individuen, so dass diese zumindest hypothetisch entschädigt werden könnten.3 Ausgehend von einem Menschenbild des sogenannten "homo oeconomicus", das von Konkurrenz und individueller Nutzenmaximierung geprägt ist (und damit Margaret Thatcher's "There is no society, only individuals." sehr nahe kommt), wird analysiert, wie sich das Prozessrecht aus wirtschaftlicher Betrachtungsweise verhält, d.h. ob es Individuen zu effizientem Verhalten anhält.
Das Zivilverfahren (wie das gesamte Rechtssystem) hat, so die neoklassische ÖAR, nicht nur die Funktion, Streitigkeiten zwischen Parteien zu entscheiden, sondern daneben auch die Aufgabe, Verhaltensmaßregeln für zukünftiges Verhalten zu normieren.4 Erst diese "gesellschaftliche" Aufgabe erklärt aus wirtschaftlicher Sicht das staatliche Zurverfügungstellen von Gerichten unter Aufbringung von öffentlichen Mitteln, da private Streitbeilegung (gemäß einer allgemeinen Prämisse der neoklassischen ÖAR) effizienter wäre als staatliche Gerichtsbarkeit: Der soziale Nutzen von Gerichtsbarkeit, gesehen in der Normproduktion, erreicht nämlich auch Personen, die nicht vor Gericht gehen; eine teilweise Finanzierung der Gerichte aus Steuern wird daher auch von exponierten Protagonisten der ÖAR wie z. B. William M. Landes und Richard A. Posner befürwortet.5 Beide gerichtlichen Aufgaben werden jedoch nicht als End-, sondern als Zwischenprodukte angesehen; das wahre Endprodukt sei gesellschaftlich richtiges Verhalten.6

Verfahren und ökonomische Analyse - ein Beispiel

Als das eigentliche wirtschaftliche Ziel eines jeden gerichtlichen Verfahrens wird die Reduzierung von zwei Arten von Kosten angesehen: die Kosten falscher gerichtlicher Entscheidungen sowie die direkten Kosten des Gerichtsverfahrens. Ein einfaches Zahlenbeispiel soll die grundsätzliche Denkweise der ÖAR verdeutlichen:7 Eine gerichtliche Entscheidung ist dann "falsch", wenn sie zu wirtschaftlich unsinnigen Entscheidungen der AkteurInnen führt. So sollte z.B. regelmässig der- oder diejenige die Kosten eines Schadens tragen, der/die diesen eigentlich billiger vermeiden könnte. Angenommen, der Einbau eines mangelhaften Sensors zur Auslösung eines Auto-Airbags führt, weil der Sensor den Airbag fünf Minuten nachdem das Auto abgestellt worden ist, auslöst, regelmässig zu Reparaturkosten von DM 1000. Weiterhin angenommen, die Kosten für den Autohersteller, den Schaden zu vermeiden, indem er die Produktion ändert und eine Rückrufaktion startet, liegen bei DM 900 pro Auto. Wenn dann der Hersteller entweder verschuldensunabhängig oder wegen Fahrlässigkeit gerichtlich haftet (dann, wenn Fahrlässigkeit angemessen gerichtlich definiert wird), wird er den Unfall durch Aufbringen der DM 900 verhindern, da er pro Prozess DM 100 verlieren würde. Kann der Verursacher jedoch davon ausgehen, dass er in 15 % der Fälle aufgrund falscher Sachverhaltsfeststellungen seine Haftung vor Gericht vermeiden wird, fällt seine erwartete Haftung, wenn er die Gesamtheit der Prozesse betrachtet, auf DM 850 pro Auto. Dies ist weniger als seine potentiellen Kosten zur Vermeidung der Schäden, so dass er diese nicht zu verhindern suchen wird. Die sozialen Kosten der falschen gerichtlichen Entscheidung liegen damit bei DM 100, der Differenz zwischen dem typischen Schaden und der eigentlich "billigeren", effizienteren Schadensvermeidung.
Weiterhin sind jedoch noch die Kosten des Verfahrens einzustellen: Angenommen, die aufzubringenden Kosten zur Verringerung von falschen Sachverhaltsfeststellungen von 15 auf 10 % durch mehr Beweisaufnahmen und Veränderung des Prozessrechts im allgemeinen liegen bei DM 200 pro Prozess. In diesem Fall verlangt das Effizienzkriterium die Akzeptanz der 15%igen Fehlerquote, da die Fehlerkosten pro Auto/Prozess (DM 100) geringer sind als die Kosten zur Verringerung der Fehler (DM 200). Bereits bei dieser Annahme kann man erkennen, dass wirtschaftliche Erwägungen nicht notwendigerweise mit anderen Wohlfahrtserwägungen konform gehen müssen - wohl niemand will sich gerne nach einem - vermeidbaren - Schaden entgegenhalten lassen, dieser wäre entstanden, weil das Gerichtssystem nicht kostengünstiger verbessert werden konnte. Dass außerdem nicht-materielle Schäden ein derartiges Modell zusammenbrechen lassen, sei nur am Rande erwähnt, auch wenn man natürlich auch Trauer um einen geliebten Menschen monetarisieren kann. Während die ÖAR modellhaft jederzeit das selbstinteressierte, nutzenmaximierende Individuum in den Vordergrund stellt, das die Risiken einer potentiellen Gerichtsverhandlung im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse in die Gesamtrechnung einstellt, heben soziologische und kommunitaristisch orientierte juristische Ansätze auf die bestehenden Beziehungen zwischen den Parteien ab, die diese bewahren wollen und letztlich nur dann vor Gericht gehen, wenn alle Brücken abgebrochen sind.8 Die Reduzierung des Menschen auf seine berechnende Seite ist das einerseits faszinierende an der ökonomischen Analyse, andererseits jedoch auch die oft erschreckende Schwachstelle.

Mensch rechnet - und klagt...

Aus Sicht der ökonomischen Analyse, wie auch der anderer sozialwissenschaftlicher Ansätze, kann man gerichtliche Verfahren in mindestens drei Abschnitte aufteilen:9 Verhandlungen zur gütlichen Einigung, erstinstanzliches Verfahren und Berufung.
Betrachten wir die Annahmen der ÖAR: Die erste entscheidende Frage, auf die diese eine Antwort geben will, ist also: "Warum verklagen?". Was wirtschaftliche LaiInnen (und alle JuristInnen) im Grundsatz auch zu ihrem Fundus an Basiserkenntnissen zählen, systematisiert die ÖAR, indem sie den Zivilprozess als rechtlich normierte Auseinandersetzung um eine vorgegebene Geldsumme ansieht und diese mit ihrer Methode betrachtet. Der klagende 'homo oeconomicus" berechnet also ganz nüchtern, welche Chancen er vor Gericht hat, welche Kosten er dabei zu erwarten hat und wie hoch der Einsatz ist. Geht es also um DM 1000, mit einer erwarteten 50%igen Gewinnchance (erwarteter Wert des Urteils für den Kläger/die Klägerin DM 1000 x 0.5 = DM 500) und zu erwartenden Verfahrenskosten (Gericht + AnwältInnen) von DM 400, so wird der Prozess aus ökonomischer Sicht zumindest dann geführt werden, wenn aussergerichtlich nicht mehr als DM 100 zu erzielen sind. Optimistische oder schlecht (von prozessfreudigen AnwältInnen) beratene potentielle KlägerInnen klagen nach diesem Modell also schneller, so dass präzise Informationen über die Chancen ein wesentlicher Faktor jedes Verfahrensrechts sein müssen. Nur gut informierte Beteiligte können wirtschaftlich rationale Entscheidungen treffen, die effizient sind. Natürlich stellt dieses Modell nur die grundlegenden Betrachtungen der ÖAR für einen jeden Prozess dar, weitere und verfeinerte Modelle basieren jedoch immer auf dieser Grundannahme.
So wird auch die Fortsetzung des Prozesses mit dem Mittel der Berufung oder der Revision vom rechnenden Menschen aus Sicht der ÖAR unter ähnlichen Prämissen betrachtet, gesamtgesellschaftlich betrachtet sieht die ÖAR jedoch in der Berufung eine weitere Möglichkeit der Verringerung der Kosten von juristischen Fehlern sowie die Möglichkeit, einheitliches Richterrecht zu kreieren und durchzusetzen.10

... oder besinnt sich eines besseren!

Auch ohne vertieft in die mathematischen Modelle einsteigen zu können, liegen grundlegende Kritikansätze auf der Hand. Zunächst ist festzuhalten, dass diese Modelle regelmäßig nicht empirisch überprüft worden sind, im Gegensatz zu anderen Theorien.11 Weiterhin basiert das Modell, wie bereits dargestellt, auf einem Verhaltensmuster, das Kooperation oder jegliche Art von zwischenmenschlicher Interaktion ausblendet. Während dies sicher für einige Situationen, insbesondere bei anonymen Strukturen des/der Beklagten sowie nichtvorhandenen Vorbeziehungen (z.B. Verkehrsunfall, andere unerlaubte Handlungen) zutrifft, ist doch eine Vielzahl aller außergerichtlichen Beziehungen geprägt durch soziale Verbindungen. Dass die Entscheidung, jemanden zu verklagen, auch und insbesondere von den persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien und den Erwartungen für die Zukunft beeinflusst wird, wurde bereits 1963 von Steward Macaulay in einer grundlegenden empirischen Studie in den USA belegt.12 Gerade wenn die Beteiligten damit rechnen, auch in der Zukunft noch miteinander zu tun zu haben (ob als NachbarInnen oder als HandelspartnerInnen), sind sie wesentlich weniger geneigt, vor Gericht zu ziehen; erst mit völligem Abbruch aller Beziehungen, oft verbunden mit dem Gefühl, vom Gegenüber ungerecht behandelt worden zu sein, wird der Gang zu Gericht eine echte Handlungsalternative. Alle Möglichkeiten der Prozessbeendigung ohne streitiges Urteil kommen dieser Einbettung des Menschen in seine soziale Umwelt entgegen, denn auch während des Prozesses sind die Beteiligten oft genug nicht nur von finanziellen, sondern auch von anderen Erwägungen beeinflusst. Natürlich ist ein Zivilprozess immer auch das Symbol einer gescheiterten (Wirtschafts-)beziehung, doch darf nicht vergessen werden, dass der gesellschaftliche Friede nicht nur über effiziente Gerichtsverfahren erreicht wird, sondern viel eher noch über den gerechten Ausgleich widerstrebender Interessen.
Doch selbst wenn gerichtliche Schritte eingeleitet worden sind, betrachten ÖkonomInnen die Situation mit ihrer ganz besonderen Methode; so wird z. B. ein Zivilprozess als "uncertain event that requires a decision by the court"13 bezeichnet und auf diesen spieltheoretische Annahmen angewandt, um die genannte (wirtschaftlich unerfreuliche) Unsicherheit zu reduzieren. Dass dies nicht einmal annähernd die gesamtgesellschaftliche Funktion von gerichtlichen Verfahren charakterisiert, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Doch darf auch nicht vergessen werden, dass ÖAR immer mit einer Modellbildung einhergeht, die für Nicht-ÖkonomInnen etwas absolutes und imperialistisches mit sich bringt. Nichtsdestoweniger können diese Modelle jedoch, bei aller methodischen Limitierung, Denkanstöße für andere Ansätze der wissenschaftlichen Betrachtung des geltenden Rechts sein, und es wäre fatal, wenn sich interdisziplinäres Interesse bei kritischen JuristInnen auf Gebiete außerhalb der wirtschaftlichen Sphäre beschränken würde.

Effizienz - ein Kriterium des deutschen Zivilprozesses?

Der genannte Referentenentwurf des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) wird, wenn er dann Gesetz werden sollte, das Zivilverfahren in Deutschland grundlegend verändern. Nach einem Jahrhundert der alten ZPO mit ihren Beschleunigungs- und Vereinfachungsgesetzen soll diese nun modernisiert und den Gegebenheiten der postindustriellen Gesellschaft angepasst werden.
An dieser Stelle soll nicht darauf eingegangen werden, wie das ZPO-RG grundlegende Maximen des Zivilverfahrens wie den Beibringungsgrundsatz und das Parteiverfahren aushebelt, ohne dies auch nur mit einem Wort im Entwurf zu erwähnen. Dazu lese man nur folgende Passage: " Da es den Gerichten obliegt, den jeweils entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, festzustellen und daran die materiell-rechtlichen Maßstäbe anzulegen..."14 Bedenklich erscheint jedoch, wie die Elemente der "Inquisition" durch das Gericht (zu denen dieses gesetzlich verpflichtet sein wird!), nicht nur die Arbeitsbelastung der erstinstanzlichen Gerichte erhöhen werden (was der Entwurf verneint!), sondern daneben auch, wie hier zu zeigen sein wird, zu einem strategischen Verhalten der Parteien führen können, das einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits nicht zuträglich sein wird.
Der Referentenentwurf des ZPO-RG spricht in ostentativer Form die "Effizienz" der Reform an. So lautet der erste Satz seiner Begründung: "Der Zivilprozess muss bürgernäher, effizienter und transparenter werden."15 Argumentativ bleibt man jedoch in der gesamten weiteren Begründung auf einer sehr oberflächlichen Ebene und verweist so z.B. auf einzusparende RichterInnenstellen (etwa durch Erweiterung der Kompetenz des/der EinzelrichterIn beim Landgericht). Zwar wird immer wieder auf die vermeintliche Effizienzsteigerung des Systems hingewiesen, entsprechend der Tradition juristischer Argumentation werden jedoch die entscheidenden Parameter zurückgehalten. Dass in der heutigen politischen Argumentation "Effizienz" ein schlagkräftiges Werkzeug ist, das bei keinem Gesetzentwurf fehlen darf, ist sicherlich kein ausreichendes Argument zur wiederholten Verwendung ohne weitere Begründung. Hier soll nun versucht werden, einige Aspekte der Reform unter Berücksichtigung der Grundannahmen der ÖAR zu hinterfragen, ohne dabei jedoch andere, kritische Betrachtungsweisen auszuklammern.

Weniger Kooperation dank mehr Informationen

Das ZPO-RG will, gesamtgesellschaftlich gesehen richtig, die Parteien frühzeitig dazu bringen, den Rechtsstreit zu beenden: "Die streitschlichtenden Elemente im Zivilprozess müssen gestärkt werden. Eine gütliche Einigung zwischen den Parteien in einem möglichst frühen Prozessstadium ist die effizienteste und zugleich bürgerfreundlichste Form der Erledigung eines Rechtsstreits."16 Zu diesem Zwecke soll das Gericht in erster Instanz eine aktivere Rolle wahrnehmen, die materielle Prozessleitungs- und Hinweispflicht des Gerichts wird erheblich erweitert. Aus ökonomischer Sicht sind derartig weit gefasste Informationspflichten, sei es auf Seiten des/der ProzessgegnerIn, sei es auf Seiten des Gerichts, eine zweischneidige Maßnahme: Einerseits erhöhen sie im Prozess die individuellen Kenntnisse über die Chancen, den Prozess zu gewinnen, und ermöglichen damit die Möglichkeit, eine wirtschaftlich aufgeklärte Entscheidung zu treffen. Andererseits ergeben sich jedoch auch Risiken: Parteien können durch die weiten Informationspflichten des Gerichts und des/der GegnerIn übermäßig optimistisch werden und so den Abschluss eines Vergleichs verhindern.17
Bereits vorprozessual wirkt in diese Richtung der neue § 142 ZPO-E:
"(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen vorlege. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.(...)"
Allein die Möglichkeit dieser Maßnahme wird Parteien dazu bewegen, wirtschaftlich unsinnige Klagen zu erheben, da die - sonst nicht erreichbare - Urkunde eventuell den - sonst nicht möglichen - Beweis führen kann. Es könnte ja sein, dass die Urkunde etwas beweist, was mir hilft...
Während des dann eröffneten Verfahrens bereiten die Prozessleitungspflichten des Gerichts (§ 139 ZPO-E) Probleme:
"(1) Das Gericht hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Es hat zu diesem Zweck das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als eine Partei.
(3)...
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind aktenkundig zu machen. Ist einer Partei eine sofortige Äußerung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie eine Erklärung in einem Schriftsatz nachreichen kann."
Auch wenn die Hinweispflicht des Gerichts sich wie bisher nur im Rahmen des von den Parteien vorgebrachten Stoffes halten soll, so ist doch vorhersehbar, dass ein Hinweis des Gerichts über die Erfolgsaussichten der "so" eingelegten Klage bei der "günstiger" beurteilten Partei die Bereitschaft zum Vergleich nicht gerade fördern wird. Gerichtliche Transparenz könnte hier also einen Preis haben, der nicht nur ökonomisch unerwünscht, sondern auch dem Ziel der "Streitschlichtung" entgegentreten könnte. Denn wenn die Parteien sich schon vor Gericht treffen, kann "gegenseitiges Nachgeben" oft nur dann erreicht werden, wenn beide sich weiterhin über die Risiken im unklaren sind. Die auch von Nicht-ÖkonomInnen gewünschte Kooperation wird so ungleich schwieriger werden. Und auch nach weiterem Beweisantritt, auf den hingewirkt werden soll, muss wiederum auf die Ansichten des Gerichts hingewiesen werden.

Folgeprobleme in der Berufung

Das nach dem ZPO-RG als Zulassungs- bzw. Annahmeberufung (d.h. Berufung nur nach Zulassung derselben durch das erstinstanzliche Gericht bzw. Annahme durch das Berufungsgericht) ausgelegte erste Rechtsmittel soll nicht mehr als volle zweite Tatsacheninstanz dienen, sondern vielmehr rechtsfehlerhafte Entscheidungen der ersten Instanz korrigieren. Dass damit das Berufungsverfahren seine spezifisch deutsche Charakteristik der nochmaligen Tatsachenermittlung verliert, wird sowohl aus Sicht der ÖAR als anderer Blickwinkel gutgeheißen werden können; nach allgemeiner Ansicht gibt es zumindest im Zivilrecht keine Gewähr für bessere Tatsachenfeststellungen in zweiter als in erster Instanz, die zeitliche Distanz erschwert zunehmend die Feststellung des Sachverhaltes. Doch steckt auch hier der Teufel im Detail. Die bereits oben kritisierte Informationspflicht des erstinstanzlichen Gerichts wird auch in zweiter Instanz durchschlagen, wenn die Parteien erfolgreich vortragen, dass sie nur deshalb irgendwelche Tatsachen nicht in den Prozess eingeführt haben, weil das Gericht nicht hingewiesen habe. Muss deshalb die gegnerische Partei darauf drängen, dass Hinweise gegeben und protokolliert werden, oder schiesst das ZPO-RG mit seinen Informationspflichten hier über sein eigenes Ziel hinaus?
An den wenigen Beispielen zeigt sich bereits, dass die ökonomische Analyse des Rechts, mit Vorsicht genossen, hilfreich bei der Untersuchung von Verfahrensvorschriften eingesetzt werden kann. Das ZPO-RG wird das deutsche Zivilverfahrensrecht umfassend verändern, eine kritische Diskussion vor der endgültigen Verabschiedung sollte auch die ökonomische Komponente und ihre Auswirkungen nicht vernachlässigen.

Jens Alberts lebt in Berlin und wird bald im Bundespresseamt verbeamtet.

Literatur:

Adams, Michael, Ökonomische Analyse des Zivilprozesses, 1981.
Assmann, Heinz-Dieter / Kirchner, Christian / Schanze, Erich, Ökonomische Analyse des Rechts, 1993.
Bundesministerium der Justiz, Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG), Referentenentwurf, 1999, www.bmj.bund.de/ggv/ggv003a.rtf.
Cooter, Robert / Ulen, Thomas, The Economic Efficiency of the Common Law Process, in: dieselben, Law and Economics, 1988.
Kobayashi Bruce H. / Parker, Jeffrey S., Civil Procedure: General, in: Bouckaert, B. / De Geest, G. (Hrsg.), Encyclopedia of Law and Economics, 1998, Vorabdruck: http://allserv.rug.ac.be/~gdegeest/7000art.htm.
Landes, William M. / Posner, Richard A., Adjudication as a Private Good, in: The Journal of Legal Studies 1979, 235 ff.
Macaulay, Steward, Non Contractual relations in Business: A Preliminary Study, American Sociological Review 1963, 55 ff.
Macneil, Ian R., The New Social Contract, 1980.
Macneil, Ian R., Other Sociological Approaches, in: Bouckaert, B. / De Geest, G. (Hrsg.), Encyclopedia of Law and Economics, 1998, Vorabdruck: http://allserv.rug.ac.be/~gdegeest/7000art.htm.
Posner, Richard A., Economic Analysis of Law, 4. Auflage 1992.
Veljanovski, C.G., Assumptions and Concepts, in: Ogus, A.I. / Veljanovski, C.G. (Hrsg.), Readings in the economics of law and regulation, 1984.

Anmerkungen:

1 siehe nur die Einfuehrung von Assmann / Kirchner / Schanze 1993.
2 Entwurf Stand 23.12.1999.
3 Veljanowski 1984, 19 f.
4 Posner 1992, 521.
5 Landes / Posner 1979, 241.
6 Landes/Posner 1979, 236.
7 nach Posner 1992, 549.
8 Macneil 1983.
9 Cooter / Ulen 1988, 477.
10 Posner 1992, 584.
11 Macneil 1998, A. 4.
12 Macaulay 1963, 61.
13 Cooter / Ulen 1988, 501.
14 Unterstreichung durch den Verfasser.
15 Entwurf, Begründung A. Allgemeiner Teil I.
16 Entwurf, Begründung A. Allgemeiner Teil I.
17 Kobayashi / Parker 1998, A. 13.