Heft 2 / 2001:
Recht Macht Geschlecht
Notwendigkeit und Perspektiven feministischer Rechtspolitik
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Der staatlich geförderte Frauenhandel
 

"Wie Drogenverbot Mafia schafft, schafft "sittenwidrige" Prostitution Mafia. Während Drogen nachhaltige Gesundheitsschäden verursachen, ist "Prostitution clean" ungefährlich. Nur die gesellschaftliche Restriktion und Diskriminierung schaffen die Mafia und Mafia schaffen die Probleme für Ausländerinnen." 1
1, 2 Millionen Männer in Deutschland gehen täglich dorthin und lassen sich von der "schönsten Nebensache der Welt" versorgen. 2 Schätzungsweise über 100 Banden sorgen dafür, daß die "Ware" billig und exotisch ist. Und im Steuersäckel des Staates klingen die Münzen. 3 Was ist das für ein Geschäft, das lukrativer ist als das Rauschgift- und Waffenhandelgeschäft und anscheinend die Männerwelt zudem befriedigt - sowohl privat als auch geschäftlich? Hört man(n) genauer hin, dann wimmert die Antwort durch die hedonistische Ekstase und durchdringt den Panzer der Doppelmoral: Es ist das Geschäft mit den unterjochten Frauen - der Verkauf von der Würde des Menschen.
Terre des femmes unterscheidet den Frauenhandel in drei Formen: 1. Den Handel in die Prostitution, 2. den Handel in die Ehe, 3. den Handel in illegale Beschäftigungsverhältnisse. Der folgende Artikel beschäftigt sich vorwiegend mit dem ersten Aspekt und schneidet kurz den zweiten an. Die Analyse und Kritik, die in dem Artikel geäußert werden, betreffen jedoch alle drei Aspekte des Frauenhandels.

Die Schleuserbanden

Eine Millionen Frauen aus Mittel- und Osteuropa, Asien, Lateinamerika sowie Afrika werden nach Angaben von terre des femmes in reiche Industrieländer jährlich verkauft. 4 Der weltweite Profit wird auf 120 Milliarden DM bemessen; also mehr als im Drogenhandel. Schätzungen für die Europäischen Union gehen davon aus, daß mehr als 500.000 ausländische Frauen in Westeuropa zur Prostitution gezwungen werden. 5 Zu den Spitzenabnehmern gehört hierbei Deutschland. 6
Der Menschenhandel blüht. Und wie sieht es mit seiner Bekämpfung aus? Im Jahre 1996 wurden 1753 Opfer von Menschenenhandelsdelikten (§§ 180 b I und §§ Nr. 1, 181 I Nr. 2 und 3 StGB) in Deutschland registriert. Demgegenüber gab es 1088 Tatverdächtigte in 1094 Fällen, in denen schließlich 153 Täter verurteilt worden sind, davon 108 wegen schweren Menschenhandels.
Schaut man sich das Zahlenwerk an, dann wird eines deutlich: Während die Gewinne beim Menschenhandel enorm hoch sind, sind die Risiken gering. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, daß die sogenannten Schlepperorganisationen die Frauen vorwiegend aus den mittel- und osteuropäischen Ländern mit professioneller Logistik über die Grenze nach Deutschland schleusen.
Eine Schleusergruppe setzt sich idR aus ungefähr 20 Leuten zusammen. Ein Teil der Gruppe befindet sich in den Heimatländern. Sie werben die Frauen über Zeitungsannoncen oder konkretes Ansprechen der Zielgruppen an und gaukeln ihnen vor, gute und seriöse Verdienstmöglichkeiten wie z.B. Serviererin, Krankenschwester, Haushaltsgehilfin in Deutschland zu besorgen. Um aus ihrer persönlichen Situation zu flüchten, die von sozialer und wirtschaftlicher Not geprägt ist, wähnen sie, mit der angebotenen Arbeit einen Ausweg aus ihrer Misere gefunden zu haben. 7 Die Schleusergruppen besorgen alle notwendigen Reiseunterlagen (Visa, Sichtvermerk, Ausreisegenehmigungen) für die Emigrantinnen und führen sie als getarnte Reisegruppe über vorher festgelegte und erprobte Transportwege nach Deutschland. An den Grenzen weisen sie die Frauen genau ein, wie sie sich zu verhalten haben, sofern sie die Grenzbeamten nicht vorher bestochen haben. In den Transitländern haben andere Mittäter Wohnungen besorgt, in denen die Frauen mittelfristig untergebracht werden. In Deutschland angekommen, werden sie mit der harten Realität konfrontiert. Den Frauen werden alle Reiseunterlagen nach der Ankunft abgenommen und an Bordellbetreiber unter Zahlung der Reisekosten übergeben. 8 Die Bordellbetreiber selbst verlangen von den Frauen, daß sie ihre angeblichen Schulden für die Vermittlung, den Transport und die gefälschten Papiere in der Prostitution abarbeiten. Die Schulden belaufen sich zwischen 15.000 - 40.000 DM, vereinzelt sogar 60.000 DM. Gehen die Frauen auf das Druckmittel nicht ein, so zwingen die Bordellbetreiber die Frauen mit Drohungen und Gewalt zur Prostitution. 9 Die Aussage einer Betroffenen verdeutlicht die hemmungslose Brutalität der Vorgehensweise:
"...es war sehr schwer, ich mußte alles hinnehmen: Wenn ich etwas nicht wollte, wurde ich mit dem Gürtel geschlagen. Die Männer haben mich in meine Vagina gebissen, ich mußte Analverkehr machen. Das war alles sehr schlimm für mich. Es sind Dinge, die ich nicht vergessen kann." 10

Die Lage der Frauen

Überhöhte Wohn- und Verpflegungskosten, fehlende Ausweispapiere, illegaler Aufenthaltsstatus sowie mangelnde Sprach- und Ortskenntnisse verschärfen ihre Lage und drängen sie in immer stärkere Abhängigkeit zum Zuhälter. Von Anfang an wird den Frauen unmißverständlich klar gemacht, daß sie sich nicht an die Polizei wenden können, da ihnen sonst wegen illegalen Aufenthalts die Abschiebung drohe. Für viele ist das eine schlimme Drohung, hieße die Abschiebung für sie, daß in ihrer Heimat bekannt werden würde, welchen "Beruf" sie in Deutschland wirklich ausüben. Die Rückkehr in den Familienverband und in den alten Beruf wäre ausgeschlossen. Besonders Frauen aus Thailand, Afrika und Übersee fühlen sich ferner in der Pflicht, ihre Familien im Heimatland, die auf ihre Überweisungen angewiesen sind, nicht im Stich zu lassen. Andere beugen sich den Drohungen, weil sie keine andere Perspektiven und Alternativen sehen 11:
"Ich habe keine Zukunft, nur noch den Tod"/ "Was soll ich machen, ich habe nichts gelernt" 12
Widerspenstige Frauen werden zur Strafe tagsüber in den Kellern der Bordelle eingesperrt, geprügelt oder vergewaltigt. 13 Entkommt eine Frau, dann leisten die Zuhälter gegenseitige Hilfe, um sie wieder "einzufangen". Vor dem Hintergrund haben nur wenige Frauen den Mut, zur Polizei zu gehen. Von ihnen schaffen es noch weniger, dorthin zu gelangen und nur eine verschwindend geringe Anzahl der Frauen finden schließlich rechtliches Gehör. 14

Die Repressionspolitik des Staates

Der Staat zeigt mit den §§ 180b, 181 StGB, daß er den Menschenhandel ausmerzen will. Doch mit seiner Politik der Diskriminierung gegenüber Prostituierten und AusländerInnen bewirkt er genau das Gegenteil: Prostituierte werden als sittenloses Gesindel an den Pranger gestellt und ihnen keinerlei Rechte zuerkannt. Eingereiste AusländerInnen werden immer zunächst als illegal stigmatisiert. Die Frauen sind daher als Prostituierte und Ausländerin einem doppeltem Repressionsdruck des Staates ausgesetzt. Die Rechtlosigkeit und der Verfolgungswahn des Staates auf "Illegale" treiben die Frauen immer tiefer in die Fängen der Zuhälter. Dies geht soweit, daß in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels Zuhälter und Opfer eine "unheilige Allianz" bilden. In dem Verfahren versucht der Staat, das Opfer als Zeugin für sich zu gewinnen, der Täter hingegen versucht, sie mit Drohungen und Gewalt daran zu hindern. Von beiden Seiten unter Druck stehend wähnt das Opfer den Täter als das kleinere Übel. Denn was hat der Staat anderes zu bieten als die Abschiebung?

Staatliche Repression der Prostituierten

Die Ausübung der Prostitution ist nicht verboten. Allerdings wird sie vom Staat geächtet. Die Ächtung findet unmittelbar ihren Ausdruck darin, daß der Staat Prostituierte rechtlos stellt: Nach ständiger Rechtsprechung ist das Geschäft zwischen Prostituierter und Freier sittenwidrig, so daß die Prostituierten ihren Lohn nicht einklagen können. 15 Auch der Zugang in die gesetzliche Kranken- und Sozialversicherung bleibt ihnen verschlossen. Da der Staat den Prostituierten jeglichen Schutz versagt, bleibt ihnen keine andere Möglichkeit als Sicherheit in privater Form zu suchen - bei den Zuhältern und Bordellinhabern. Ansonsten müßten sie sich der Willkür der Freier aussetzen. Dieses Abhängigkeitsverhältnis wird nicht als de-facto Arbeitsverhältnis anerkannt, sondern vielmehr als "Förderung der Prostitution" (§ 180 a StGB) oder als "Zuhälterei" (§ 181 a StGB) kriminalisiert. 16 Auf die private Schutzpolizei sind die Frauen jedoch angewiesen, so daß sie dieses Verhältnis dem Licht der Öffentlichkeit entziehen müssen, wodurch sie Opfer der eigenen Schutzpolizei werden. Es ist eine unerträgliche Doppelmoral des Staates, auf der einen Seite die Prostitution zu kriminalisieren und auf der anderen Seite aus ihren Einnahmen den Fiskus zu beziehen. Merkwürdig ist ferner die Geisteshaltung des Staates, daß die sexuelle Selbstbestimmung der Frau, in Namen dessen sie die Repressionspolitik betreiben, so wichtig ist, daß die Frauen nicht mehr selbst über sich entscheiden dürfen.

Abschiebe - und AusländerInnenpolitik

Die schlimmste Repression seitens des Staates, der die Opfer des Menschenhandels ausgesetzt sind, ist die Abschiebung. Sie hängt wie ein Damoklesschwert über ihnen. Das wissen die Zuhälter und sie benutzen die Abschiebung unter anderem als Waffe, um die ausländischen Frauen gefügig zu machen. Der Staat hat sich hierzu vielerlei Optionen im Ausländerrecht offengehalten. Und er macht - nicht gerade zimperlich - von ihnen Gebrauch:
Reisen die Frauen mit einem Touristenvisum gem. § 28 Ausländergesetz (AuslG) ein, so bedürfen sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die die Prostitution gem. § 12 DVAuslG 17 ist, einer Genehmigung (§ 10 AuslG). Diese wird gewöhnlich nicht erteilt. Reisen sie zum Zwecke der Arbeit trotzdem ein, kann ihnen auch nachträglich keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden (§ 8 I Nr.2 AuslG). Ganz im Gegenteil, sie haben sich dann nach § 92 I Nr.1 AuslG strafbar gemacht und können, da sie einen nicht "geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften" begangen haben (§ 46 I Nr.2 AuslG) ausgewiesen werden (§ 45 AuslG). Das pikante an der Regelung ist, daß dem Rechtsverstoß kein richterliches Urteil vorangegangen sein muß. Eine Abschiebung kann somit schneller vollzogen werden. 18
Ist der Aufenthalt mit der Aufnahme einer Tätigkeit (z. B. Künstlerin, Serviererin etc.) bewilligt worden, machen sie sich dennoch strafbar, wenn sie der nicht genehmigten Prostitution nachgehen (§ 92 I Nr.2 AuslG). Auch hier Abschiebung.
Die Einreise mit falschen Papieren bedeutet einen unrechtmäßigen Aufenthalt, so daß den Frauen häufig das gleiche geschieht: Abschiebung.
Ein weiterer nicht seltener Ausweisungsgrund ist § 46 I Nr.3 AuslG, der dann ausgelöst wird, wenn "gegen eine für die Ausübung der Gewerbeunzucht geltende Rechtsvorschrift" verstoßen wird. Der häufigste Fall ist, daß die rigiden Sperrbezirksverordnungen der Kommunen nicht eingehalten werden. Die Sperrbezirksverordnungen regeln, wann und wo die Prostitution toleriert wird. Sie bewirken eine Konzentration der Prostitution, die einen Konkurrenzkampf um die Standplätze auslösen, in der schließlich die Schwächeren aus dem Sperrbezirk verdrängt werden. Die verdrängten Prostituierten können dann unmöglich die Sperrbezirksverordungen einhalten. 19 Bei zweimaligem Verstoß machen die Frauen sich wegen unerlaubter Prostitution nach § 184 a StGB strafbar und begründen damit einen weiteren Ausweisungsgrund. 20
In allen Fällen sind die Frauen nach § 42 AuslG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht wird gem. § 49 AuslG sofort im Wege der Abschiebung vollzogen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft bei den Abschiebungen, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung stehen, ein Wort mitzureden (§ 64 III AuslG), jedoch schließen sie gewöhnlich die Akte des Ermittlungsverfahrens, wenn die Abschiebung der Prostituierten gesichert ist (§ 92 I Nr.1 AuslG). 21

Scheinehe

Um den Frauen einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu geben, organisieren die Zuhälter gegen viel Geld eine Heirat mit einem Deutschen, der häufig aus dem Drogenmilieu stammt. Mit der Heirat erhalten die Frauen eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 23 I Nr.2 AuslG) und gewöhnlich auch eine Arbeitserlaubnis. Abgeschoben werden können sie nicht, da der Schutz der Familie und Ehe nach Art. 6 GG höheren Rang genießt. 22 Unter dem Ausweisungsdruck stehen die Frauen dennoch weiterhin; denn mit einer Scheidung vor dem 3. Ehejahr benötigen sie einen eigenständigen Aufenthaltsstatus (§ 19 I Nr.1 AuslG), sofern kein besonderer Härtefall nach § 19 I Nr.2 AuslG vorliegt. Aus der diskriminierenden Regelung machen auch Heiratsagenturen ein Vermögen, indem sie Frauen aus den Entwicklungsländern an Deutsche vermitteln. Die deutschen Ehemänner benutzen nicht selten die Scheidung als Druckmittel, um die Frauen nach ihren eigenen Vorstellungen zu versklaven. Eine Aussage eines Ehemannes verdeutlicht dies:
"... Bei mir braucht die Frau nicht in einem Betrieb zu arbeiten. Sie soll praktisch nur für den Haushalt, für mich da sein." 23

Die effektive Bekämpfung des Menschenhandels

Um den Opfern des Menschenhandels zu helfen und den "Menschenhändlern" das Handwerk zu legen, muß der staatliche Druck auf die Frauen aufhören. Beobachtet man die aktuelle Diskussion um die Ausmerzung des Menschenhandels, so ist festzustellen, daß gerade dieser Ansatz nicht verfolgt wird. Im Mittelpunkt der öffentlichen Überlegung stehen nicht die Opfer, sondern die Täter. Man möchte der Täter habhaft werden, ohne an der konventionellen Politik etwas ändern zu müssen.. Die Wunschvorstellung ist, alle Täter hinter Gittern zu bringen und weiterhin die Prostituierte staatlich zu ächten und "Illegale" abzuschieben. Die Verleihung der Duldung an Frauen, die als Zeugin im Strafverfahren in Betracht kommen, zeigt dies deutlich. Es wird krampfhaft versucht, rechtliche Wege zu finden, um die Abschiebung der unrechtmäßig eingereisten Frauen solange hinauszuschieben, bis sie zum Zwecke der Strafverfolgung ausgedient haben. - Den Frauen wird nicht geholfen, sondern ganz im Gegenteil: Sie werden wieder für irgendwelche Zwecke mißbraucht. Es verwundert nicht, daß der "Run" auf die Gerichtssäle ausbleibt. Um dem schändlichen Menschenhandel wirksam zu begegnen, muß man den betroffenen Frauen helfen. Ein wesentlicher Beitrag dazu wäre, wenn der Staat auf die Repressionspolitik gegenüber den Frauen verzichtet. Denn die Repression des Staates schafft ein Biotop für den Menschenhandel. An der Rechtlosigkeit der Frauen zapfen die Menschenhändler Profit. Die Schutzlosigkeit der Frauen ist schließlich die stärkste Waffe der Menschenhändler, aber zugleich ihre Achillesferse.
Die wohl wichtigste Maßnahme, um die Stellung der Frauen zu stärken, ist, sie aus der geächteten Ecke des illegalen Status zu holen. Allen Opfern des Menschenhandels muß also ein gesichertes Aufenthaltsrecht zugestanden werden. Der Druck der Abschiebung muß von den Frauen genommen werden, damit sie furchtlos in das Licht der Öffentlichkeit gehen können. Dies schafft Transparenz und mit ihr ein gewisses Maß an öffentlicher Kontrolle. Eine weitere notwendige Maßnahme ist, die Prostitution als Beruf anzuerkennen. Die Rechtsstellung der Frauen gegenüber den Freier und den Bordellbetreiber würde damit gestärkt, so daß sie zivilrechtliche Ansprüche geltend machen können. Im übrigen könnten sie sich in Sozial- und Krankenversicherung sozial nachhaltig absichern.
Den Opfern des Menschenhandel müssen Zukunftsperspektiven geschaffen werden. Ihnen kann dadurch unter die Arme gegriffen werden, daß ihnen Ausbildungsmöglichkeiten gegeben, Deutschkurse und Selbsthilfekonzepte angeboten werden. Besonders wichtig ist schließlich noch zu erwähnen, daß flächendeckend Zufluchtsstätten und Beratungsstellen für die Opfer eingerichtet werden, um eine lokale und individuelle Betreuung zu gewährleisten.
Der Menschenhandel ist nur wirksam zu bekämpfen, wenn Menschen rechtlich und sozial nicht handelbar sind.

Marcel Wimmel, Göttingen.

Anmerkungen:

1 S. Wytschek, S. 70.
2 Beschluß d. Ev. Kirche in Deutschland v. Nov. 1998, Münster.
3 Vgl. BFH NJW 1965, S. 79ff.
4 terre des femmes.
5 Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zum Thema "Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung", KOM (96) 567 endg. v. 20.11.1996.
6 terre des femmes.
7 Renzikowski, S. 54.
8 Sieber, S. 763.
9 Sieber, S. 763.
10 terre des femmes; Berliner Morgenpost vom 12. April 1997.
11 L. Keidel, S. 323.
12 terre des femmes.
13 Interview mit Betroffenen, Bundesministerium für Frauen und Jugend (BM), S. 55.
14 BM, S. 174.
15 U.Holter, S. 31, 32.
16 M. Czajka, S. 49.
17 M. Czajka, S. 49.
18 Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes.
19 Renzikowski, S. 56.
20 M. Czajka, S. 49.
21 Hans Heinz Heldmann AuslG - Kommentar 1991, § 46 Rn 6.
22 Vgl. Süddeutsche Zeitung (SZ) v. 22.1. 1997; SZ v. 24.7.1996).
23 BM, S. 253.

Literatur

Bundesministerium für Frauen und Jugend (BM) "Umfeld und Ausmaß des Menschenhandels mit ausländischen Mädchen und Frauen" Schriftenreihe Bd. 8, 1992.
terre des femmes http://www.terre-des-femmes.de/handel-def.htm vom 16.01.2001.
Sieber "Logistik der organisierten Kriminalität in der BRD"; JZ 1995, S. 758 ff.
Leo Keidel "Menschenhandel als Phänomen organisierter Kriminalität"; Kriminalistik 1998, S. 321 - 324.
Maya Czajka "Die staatliche Diskriminierung der Prostituierten"; Forum Recht 1995, S. 48 - 50.
Uta Holter "Bezahlt, geliebt, verstoßen"; Kölner Ethnologische Arbeitspapiere Bd. 8, 1994 Bonn.
J. Renzikowski "Frauenhandel - Freiheit für Täter, Abschiebung für die Opfer?"; ZRP S. 53 - 59.
Sandra Wytschek "Ausländerinnen-Schicksal Prostitution"; Frankfurt 2001.