Heft 1 / 2002:
könnte besser sein
Sozialrecht
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Datenstaubsauger Europarat
 

Die so genannte Cyber Crime Convention des Europarates wurde am 23.11.2001 in Budapest von 26 Mitgliedsstaaten des Europarates sowie den USA, Kanada, Japan und Südafrika unterzeichnet. Zu den Erstunterzeichnern gehört auch die BRD. Die Konvention tritt in Kraft, sobald 5 Unterzeichnerstaaten sie ratifiziert haben.

Die Cyber Crime Convention ist das erste internationale Vertragswerk, das den Versuch unternimmt, mit Hilfe des Internet begehbare Delikte zu definieren. Ziel ist die Etablierung einer gemeinsamen Kriminalpolitik im Hinblick auf Cyber Crimes durch Schaffung entsprechender Straftatbestände in allen Mitgliedsstaaten sowie verstärkte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung.

Unter Strafe gestellt sind neben illegalem Abhören von Datenverkehr, Eindringen in oder Stören von Computersystemen sowie Stehlen, Manipulieren oder Löschen von Daten auch Urheberrechtsverletzungen, Umgehen von Kopierschutzsystemen, Herstellung, Verbreitung und Verfügbarmachen von Kinderpornographie im Internet und schließlich Straftaten, die unter Ausnutzung von Computernetzwerken begangen werden, etwa Betrug, Geldwäsche oder Vorbereitung terroristischer Akte.

Die Signatarstaaten sind verpflichtet, diese Delikte in nationales Recht umzusetzen. Vorgesehen ist zudem eine raschere Amtshilfe zwischen den Polizeibehörden. Die Mitglieder haben etwa Regelungen zu schaffen, nach denen Internetprovider relevante Daten speichern und den Ermittlungsbehörden Zugang dazu verschaffen müssen. Den Polizeibehörden werden außerdem umfangreiche Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten von Privatpersonen eingeräumt, etwa das Abhören von Datenleitungen in Echtzeit.

Keine Erwähnung in der Cyber Crime Convention findet die Verbreitung rassistischer und fremdenfeindlicher Inhalte mittels des Internet. Dies hätte keine Zustimmung der USA gefunden, die man unbedingt mit im Boot haben wollte. Ein Zusatzprotokoll soll sich später damit befassen und Rechtsextremisten die Möglichkeit verbauen, ihre Seiten auf Servern in solchen Staaten abzulegen, in denen dies nicht unter Strafe steht, oder - wie in den USA - sogar als Meinungsfreiheit garantiert ist. Hierzu soll der Straftatbestand des "illegalen Hosting" geschaffen werden.

Gänzlich außen vor bleibt in der Konvention die Achtung der Privatsphäre von Internet-NutzerInnen - obwohl gerade der Europarat sich den Schutz der Menschenrechte und Datenschutz auf seine Fahnen geschrieben hat. Hiergegen wird von BürgerrechtlerInnen zu Recht aufs Schärfste protestiert.

Tanja Nitschke, Nürnberg.

Text der Konvention: www.conventions.coe.int.